Entscheidungsvorlage - B 03/0056/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 29.12.2007)

 

die Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Dr.-Hahn-Straße wurde in den Jahren 2008 / 2009 neu ausgebaut. Vorangegangen waren akute irreparable Schäden des Mischwasserkanals, die eine sofortige Kanalerneuerung erforderlich gemacht haben. Im Zuge dieser Bauarbeiten stellte sich heraus, dass eine anschließende Wiederherstellung der aus den 30er Jahren des letzten Jahrtausends stammenden Straße sowohl technisch als auch wirtschaftlich nicht möglich war. Die Verkehrsfläche musste somit ebenfalls erneuert werden. Unter Berücksichtigung der durch die Bürgerinnen und Bürger eingebrachten Gestaltungsvorschläge, haben die Bezirksvertretung und der Mobilitätsausschuss am 14.01.2009 bzw. 29.01.2009 einen Ausbau als verkehrsberuhigten Bereich bei Erhaltung der vorhandenen Bordsteine beschlossen.

 

Zur Senkung der Ausbaukosten sowie der besseren Nutzung von Synergieeffekten hat die STAWAG als Bauträgerin des Kanals durch Erweiterung ihres Bauauftrages auch den Ausbau der Straße als Ausbauträgerin für die Stadt übernommen. Die Kosten für die Erneuerung der Fahrbahn wurden von der STAWAG in dem Umfang getragen, in dem sie auch für eine Wiederherstellung der Fahrbahn entstanden wären. Den darüber hinausgehenden Aufwand für die Herstellung der verkehrslenkenden Maßnahmen hat die Stadt getragen.

 

Die Gehwege wurden ebenfalls durch die STAWAG ausgebaut, aber weitestgehend durch die Stadt finanziert. Sie erhielten ein Komplettausbau bestehend aus Betonsteinpflaster, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Durch die Erneuerung der Fahrbahn und der Gehwege hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Im Fall der Fahrbahn liegt jedoch die Besonderheit vor, dass der Stadt hier lediglich Kosten für die Vornahme der Verkehrsberuhigungsmaßnahmen entstanden sind. Diese stellen keinen beitragsfähigen Aufwand dar und werden somit – im Gegensatz zu den beitragsfähigen Kosten für die Gehwegerneuerung –nicht auf die Grundstückseigentümer umgelegt. Auch die durch den Baustillstand entstandenen Mehrkosten schlagen sich nicht in den Ausbaubeiträgen nieder.

 

Der defekte Kanal stammte noch aus dem Jahre 1933, so dass der technische und betriebs-wirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren bereits deutlich überschritten war. Der Neuausbau stellt somit eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung dar, die ebenfalls eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW auslöst. Dies betrifft jedoch lediglich den anteiligen Kostenaufwand des Kanals, der sich auf die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsfläche bezieht. Der darüber hinausgehende Kostenaufwand ist nicht beitragsfähig.

 

 

1.              Die Einstufung der Dr.-Hahn-Straße erfolgt als Anliegerstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung (SBS).

 

2.              Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………….……..…...…..96.138,08 €

 

              Hiervon entfallen auf

              d) die Gehwege……..……………….……………………………………………………… 56.846,54 €

              g) die Oberflächenentwässerung………...................................................................... 39.291,54 €

 

3.              Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

d) die Gehwege ……………………..……………………………………………………..  39.792,58 €

   (70 % gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d) SBS)

g) die Oberflächenentwässerung…………………………………………………………. 27.504,08 €

(70%  gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe g)  SBS)             

 

4.              Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen.

         

          67.296,66 €   :  20.511 m²  =   3,28 € / m² (gerundeter Beitragssatz)

 

5.              Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

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0

0

Ergebnis

0

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0

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0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

67.296,66 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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