Entscheidungsvorlage - FB 36/0135/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß dem Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes die Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2 „Nonnenhof / Schlangenweg“ nicht weiter zu verfolgen, den Teilabschnitt A „Münsterwald / B258“ in der vorgestellten geänderten Abgrenzung sowie die Zusammenlegung der ehemaligen Konzentrationsflächen Teilabschnitt 3 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und Teilabschnitt 4 „Horbacher Straße“ zur neuen Konzentrationsfläche B in der vorgestellten veränderten Abgrenzung und Lage zu beschließen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Anlass und Aufgabenstellung

Im Zuge internationaler und nationaler Anstrengungen zum Klimaschutz hat die Nutzung regenerativer Energien einen hohen Stellenwert erhalten. So verfolgt bspw. die Bundesregierung das Ziel, den Anteil regenerativer Energien bis 2020 auf 30% und bis 2050 auf 50% zu steigern (Energiewende 2011). Auch die Stadt Aachen verfolgt seit vielen Jahren eine ambitionierte Klimaschutzpolitik, in der u.a. der Anteil der regenerativen Energiequellen im Stadtgebiet erhöht werden soll. Als Teil dieser Gesamtstrategie wird auch das Standortpotenzial für Windenergieanlagen im Stadtgebiet einer eingehenden Prüfung unterzogen.

Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen stellt bisher im Bereich Vetschau / Butterweiden im Norden des Stadtgebietes eine Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen dar. Dadurch ist die Genehmigung von Windenergieanlagen an anderer Stelle ausgeschlossen. Die Fläche ist seit 2003 vollständig genutzt. Als Voraussetzung für die weitergehende Nutzung des windenergetischen Potenzials der Stadt Aachen sollen weitere Konzentrationsflächen im FNP dargestellt werden.

Grundsätzlich basiert die planerische Steuerung und damit eine derartige Einschränkung der Nutzung von Windenergie auf einem gesamträumlichen Planungskonzept, dass nachvollziehbar die Einschätzung der Eignung für Windenergie des gesamten planerischen Außenbereiches dokumentieren soll.

Bislang wurden im Flächennutzungsplanverfahren 4 Teilflächen für die weitere Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen vorgeschlagen. Nach erfolgter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie mit Erstellung der avifaunistischen Gutachten und dem Gutachten zum Landschaftsbild konnte die Eignung der Flächen weiter konkretisiert werden.

 

In einem Zwischenschritt soll dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nun ein gesamträumliches Planungskonzept vorgestellt werden, dass auch bereits abwägungsrelevante Aussagen beinhaltet.

 

Bei der Erstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Novelle des BauGB eine deutliche Förderung regenerativer Energien bewirken will. Es reicht nicht aus, die Abwägungsgründe für einzelne Bereiche zu beschreiben, die zur Ausweisung von Konzentrationsflächen auf der Ebene des FNP führen. Es besteht vielmehr die Pflicht im gleichen Verfahren eine flächendeckende Aussage nach abstrakt definierten Kriterien zu treffen, warum alle anderen Flächen hierfür nicht in Frage kommen. Die Kommunen sind gehalten, bei der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Windenergie im Stadtgebiet (durch ausreichend dimensionierte Konzentrationsflächen) substanziell Raum zu geben.

 

Anhaltspunkt für diese Einschätzung ist das Ziel des Landes NRW, wie es im Entwurf des WKA – Erlasses formuliert war, wonach die Kommunen im Schnitt landesweit 2% ihrer Fläche für die Windkraftnutzung bereitstellen sollen. Zwar wurde dieses Ziel im endgültigen Erlass nicht übernommen, es gibt aber dennoch einen Anhaltspunkt zur Einordnung der eigenen Bemühungen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Großstädten naturgemäß schwerer fällt, dieses Ziel zu erreichen, da der verfügbare und nutzbare Außenbereichsanteil erheblich kleiner ist, als bei ländlichen Kommunen.

Ungeachtet dessen strebt die Stadt mit einer Vielzahl weiterer Projekte und Maßnahmen den kontinuierlichen und konsequenten Ausbau aller Erneuerbaren Energien (Wind, Sonne, Biomasse, Geothermie) an.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit der Konzentrationsfläche Butterweiden derzeit bereits ein Bereich mit ca.57 ha Größe zur Verfügung. Die Erweiterung dieser Fläche im anstehenden FNP – Verfahren auf die drei- bis vierfache Größe führt aus Sicht der Stadt Aachen dazu, dass der Windenergie substantiell Raum geschaffen wird.

 

Als Voraussetzung für die weitergehende Nutzung des windenergetischen Potenzials der Stadt Aachen sollen diese weiteren Konzentrationsflächen im FNP dargestellt werden. Dazu wird das gesamte Stadtgebiet auf potenziell geeignete Flächen hin überprüft um mögliche Standorte für eine detaillierte Umweltprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens heraus zu filtern. Das Ergebnis ist wesentlich für die Begründung der Standortwahl bzw. den Ausschluss sonstiger Flächen im Stadtgebiet und Grundlage für die geforderte Alternativenprüfung im Umweltbericht.

 

Gesamträumliche Planungskonzept

Die Voraussetzungen für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan liegen nur vor, wenn der Darstellung dieser Konzentrationsflächen ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.

Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben die vor diesem Hintergrund erfolgte Flächenfindung in 3 Stufen, die jeweils durch einen entsprechenden Plan dokumentiert sind.

 

Stufe 1:

Restriktionsflächenanalyse (Filterung nach harten und anschließend weichen Kriterien)

In Form einer geographischen Ausschluss- und Restriktionsflächenanalyse werden zunächst in einem ersten Schritt harte Kriterien für die Ausweisung von Tabuflächen (nicht für Windenergieanlagen in Betracht kommende Flächen im Stadtgebiet) benannt und deren Anwendung kartografisch dargestellt. Unter harten Kriterien sind solche zu verstehen, die durch übergeordnete tatsächliche (z.B. keine ausreichende Windhöffigkeit) oder rechtliche (Naturschutzgebiete, Gesetzlich geschützte Biotope, zwingende Vorgaben des Lärmschutzes etc.) Rahmenbedingungen vorgegeben sind.

 

 

 

 

 

 

Zu den harten Ausschlusskriterien zählen:

o        Innenbereich

  • 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm (  Schutzwürdige Außenbereichsnutzungen)

Anmerkung: Der gewählte Abstand  entspricht bei Heranziehen des im Verfahren zugrunde gelegten Anlagentyps (bei einer Zahl von 3 Anlagen) mindestens dem Abstand, den das LANUV in jüngerer Vergangenheit in einem Vortrag als Vorgabe aus der TA – Lärm ermittelt und veröffentlicht hat.

(Windenergieerlass NRW 2011 - Infoveranstaltung der Bezirksregierung Köln vom 16.11.2011, Quelle:www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung03/dezernat_32/regionalplanung/windernergie/index.html Vortrag des LANUV: Windvorrangzonen und Abstände zu Wohnungen).

 

  • Naturschutzgebiete

 

  • Naturdenkmale

 

  • Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

 

  • Biotope, die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sind

 

  • Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzgebiete

 

  • Bauschutzbereich Verkehrslandeplatz Merzbrück

 

  • Wasserschutzgebietszone I

 

  • Gewässer mit einem Abstand von beidseitig 5m nach § 38 Abs.3 WHG

Anmerkung: Die weitaus meisten Gewässer sind über die Darstellung der Naturschutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile sowie Biotope, die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sind, mit erfasst. Die verbleibenden kleinen Vorfluter haben selbst unter Heranziehung der beidseitigen Schutzzone eine so geringe Breite, dass die Ebene des Flächenutzungsplanes hier verlassen wird. Der Schutz dieser Gewässer wird, ohne dass eine mögliche Konzentrationsfläche hierdurch in ihrer Funktionalität nennenswert beeinträchtigt würde, im nach gelagerten Genehmigungsverfahren gewährleistet. Entsprechend wird auf die Darstellung als Tabufläche verzichtet.

 

 

 

 

  • Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40m zur Fahrbahn (nur für BAB herangezogen)

 

  • Freileitungen aller Spannungsebenen incl. eines Abstandes des einfachen Rotordurchmessers der benachbart geplanten Windkraftanlagen

 

  • Richtfunkstrecken incl. des erforderlichen Schutzabstandes (100 m) plus Rotorradius der Benachbart geplanten Windkraftanlagen

Anmerkung: Dieses Kriterium führt nicht von vornherein zu einer Ausschlussfläche. Nur die nach Anwendung harter und weicher Tabukriterien verbleibenden Flächen werden im Hinblick auf dieses Kriterium überprüft und erst dann (bei verbleibender potentieller Eignung) der Abwägung in Stufe 2 zugeführt.

 

  • Nicht ausreichende Windhöffigkeit

Anmerkung: Eine nicht ausreichende Windhöffigkeit kann neben den vorgenannten rechtlichen Ausschlusskriterien ein hartes tatsächliches Kriterium darstellen, das eine Fläche zur Tabufläche werden lässt. Da jedoch nach der aktuellen Karte des DWD für das Stadtgebiet Aachen bis auf den Talkessel und unmittelbar angrenzende Bereiche eine ausreichende (mittlere) Windhöffigkeit bestätigt wird, hat dieses Thema als Tabukriterium in Aachens Außenbereich grundsätzlich keine Relevanz. Sofern nach Prüfung der harten und weichen Tabukriterien Flächen in Randlage zum Talkessel verblieben, würden diese mit den Angaben des DWD einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.

 

 

Ergebnis des 1. Prüfungsschrittes (siehe Karte 1):

Nach Filterung der harten Ausschlusskriterien ergeben sich insgesamt 1.714 ha Flächen, die in einem weiteren Prüfschritt aufgrund weicher Ausschlusskriterien untersucht werden.

 

In dem zweiten Prüfschritt werden die weichen Ausschlusskriterien nach städtischen Vorgaben beschrieben, die einheitlich für das gesamte Stadtgebiet angewandt werden.

 

Zu den weichen Kriterien zählen die folgenden von der Stadt Aachen festgelegten Restriktionskriterien:

o        Außenbereich überlagernde Darstellungen des FNP nebst deren Pufferzonen zu

Siedlungsbereichen und Schutzgebieten:

o        Wohngebiete 750 m Abstand

o        Mischgebiete 500 m Abstand

Anmerkung: Zum Zustandekommen bei Anwendung der TA – Lärm s.o.

Die Außenbereich überlagernden Darstellungen des FNP werden als weiche Kriterien herangezogen, weil die Stadt Aachen im Zusammenhang mit dieser FNP – Änderung ihre Ziele der Siedlungsentwicklung nicht in Frage stellt sondern grundsätzlich weiter verfolgt. Konsequenz hieraus ist auch die Darstellung von Pufferzonen um dann schutzwürdige Bereiche, die sich in ihrer Ausdehnung an den Anforderungen der TA – Lärm orientieren und nicht darüber hinaus gehen.

 

  • 750 m zu Klinikbetrieben im Außenbereich

Anmerkung:  Der  Schutzanspruch von Kliniken wird als mindestens mit dem eines allgemeinen Wohngebietes vergleichbar betrachtet. Insofern wird ein entsprechender Vorsorgewert angesetzt.

 

o        300 m Abstand um die Schutzbereiche NSG, Biotope nach § 62 LG NW in Verbindung mit § 30 BNatSchG sowie FFH-Gebiete

Anmerkung: Grund ist primär der Umstand, dass die genannten Schutzgebiete alle auch eine Funktion im Sinne des Schutzes störungsempfindlichen Arten besitzen (Vögel, Fledermäuse). Diese Pufferzonen sind nicht gesetzlich vorgegeben, dienen jedoch zur Vorsorge. Sie finden nur bei gesetzlich geschützten Biotopflächen und Naturschutzgebieten des Landschaftsplanes Anwendung. Keine Pufferzonen werden bei Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landschaftsplanes vorgesehen, da diese entweder aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gründen (geologische Naturdenkmale) oder als landschaftsbildprägende Bestandteile der Kulturlandschaft (Baumnaturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile) geschützt wurden. Im Gegensatz zu den Naturschutzgebieten besitzen geschützte Landschaftsbestandteile in der Regel auch nur eine untergeordnete Bedeutung für den Schutz störungsempfindlicher Arten. Sofern aufgrund vorliegender (meist älterer) Fachgutachten im Einzelfall abweichende Erkenntnisse vorlägen und eine potentielle Konzentrationsfläche nach Anwendung auch der weichen Tabukriterien in direkter Nachbarschaft zu geschützten Landschaftsbestandteilen verbliebe, würde dieser Aspekt im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden.

 

o        GEP-Darstellungen:

    • ASB – Darstellung

Anmerkung:  Grund für die Berücksichtigung ist der Umstand, dass diese in der Regel zur Siedlungsentwicklung führt bzw. ermöglichen soll. Die Entwicklung dieser Siedlungsreserven“ soll weiterhin möglich sein, auch wenn diese bislang nicht erfolgt ist.

    • BSN – Darstellung

Anmerkung:  Grund für die Berücksichtigung ist der Umstand, dass diese in den Landschaftsplanänderungsverfahren zur NSG – Ausweisung führen, wobei der genaue Flächenzuschnitt dem Änderungsverfahren vorbehalten bleibt. Die beabsichtigten NSG-Ausweisungen sollen weiterhin möglich sein.

 

 

 

o        Mindestflächengröße 20 ha

Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren. Neben der Bereitstellung zusätzlicher substantieller Flächen für die Windenergienutzung soll das derzeitige Flächennutzungsplanverfahren auch einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegentreten. Dies ist durch eine solche Beschränkung auf eine Mindestflächengröße gewährleistet.

Um jedoch grundsätzlich geeignete Flächen, die in einem Wirkungszusammenhang stehen, für sich alleine betrachtet jedoch gesamt oder einzeln kleiner als 20 ha sind,  nicht ohne Not durch dieses Kriterium auszuschließen, sollen solche Flächen zu einer potentiellen Konzentrationsfläche zusammengefasst betrachtet werden und in der Summe nicht 20 ha unterschreiten.

 

o        Geplante Bahnverbindung zum Gewerbegebiet Avantis (Via Avantis)

Die Planungen haben sich soweit konkretisiert, dass eine Realisierung wahrscheinlich geworden ist. Insofern kommt eine Berücksichtigung als weiches Kriterium für die Ausweisung einer Tabuzone grundsätzlich in Betracht. Da jedoch noch kein Linienbestimmungsverfahren erfolgt ist und auch die genaue Lage möglicher Windkraftanlagenstandorte noch nicht

feststeht und insofern eine wechselseitige Rücksichtnahme auch innerhalb der Potentialfläche möglich ist, wird auf die Darstellung einer Tabuzone verzichtet.

 

Ergebnis des 2. Prüfungsschrittes (siehe Karte 2):

Nach Filterung der harten und weichen Ausschlusskriterien ergeben sich insgesamt 718 ha potenzielle Eignungsbereiche für die Windenergie im Stadtgebiet

 

Plausibilitätsprüfung der verbleibenden Flächen

Wie bei der Erläuterung zu den harten Tabukriterien dargelegt, werden die nunmehr verbliebenen Flächen einer Prüfung unterzogen, ob und inwieweit Abstände zu Richtfunkstrecken oder mangelnde Windhöffigkeit einen Einfluss auf die Eignung als Konzentrationsfläche besitzen oder einen geänderten Zuschnitt der Flächen bedingen.

Richtfunkstrecken betreffen keine der verbliebenen Flächen.

Von den verbliebenen Potentialflächen scheidet auch keine wegen mangelnder Windhöffigkeit aus.

 

Stufe 2 :

Abwägung der konkurrierenden Belange

In der zweiten Stufe werden nach Anwendung von harten und weichen Kriterien für die Darstellung  von Tabubereichen die noch verbleibenden Potenzialflächen (die GIS-gestützte Überlagerung der Ausschlusskriterien ergibt 718 ha potenzielle Eignungsbereiche für Windenergieanlagen im Stadtgebiet), die hiernach grundsätzlich als Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kämen einer gesonderten und auf die Fläche zugeschnittenen Betrachtung unterzogen und ein Abwägungsvorschlag formuliert. In dieser Stufe werden die vorliegenden Fachgutachten und Stellungnahmen der Fachgutachter für diese Betrachtung und Einschätzung herangezogen. Auch spezielle, flächenbezogene Rahmenbedingungen wie die Regelungen zu den Ausgleichsflächen für den B-Plan Nr. 800 (Avantis) gehen in die Beurteilung ein.

 

Nachfolgend soll auf die Potenzialflächen einzeln eingegangen und ein Vorschlag für die Abwägung und zum weiteren Umgang im Verfahren formuliert werden.

 

Fläche Nr.: 1 , 2 „Münsterwald westlich und östlich B 258“ sowie „Nördlicher Münsterwald“

Im Münsterwald kommen nach Anwendung harter und weicher Kriterien zur Findung von Tabuzonen noch 2 Flächen in die engere Prüfung.  Eine größere Fläche (Nr.1) befindet sich im Süden. Die zweite Fläche (Nr.2) liegt hiervon durch das Naturschutzgebiet N9 „Oberlauf der Inde im Münsterwald“ mit seinen Pufferzonen getrennt im Norden der Fläche 1.

Die beiden Flächen  liegen vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Bereits vorliegende Gutachten beurteilen die Ausweisung der Fläche als Konzentrationsfläche jedoch als realisierbar. Von daher kann die zuständige Untere Landschaftsbehörde für die Errichtung von Windkraftanlagen eine landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 (1)b in Verbindung mit Ziff. 3.6.2 Landschaftsplan der Stadt Aachen bis zum Satzungsbeschluss in Aussicht stellen.

Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind die nachfolgenden Gründe:

Die Fläche 1 beinhaltet im Westen einen Eichen- / Birkenbestand zu dem das Gutachten des Büros RASKIN (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) zu dem Ergebnis kommt, dass diese in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften als naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertender Biotopkomplex mit regionaler bis überregionaler Bedeutung einzustufen ist. Die in geringem Umfang vorhandenen Nadelholzbestände (vorwiegend Fichte) sollen entsprechend einer vertraglichen Regelung zwischen Eigentümer und Stadt Aachen in naturnahe Laubwaldbestände umgebaut werden, als Arrondierung und Puffer der schützwürdigen Flächen.

Im Hinblick auf den genannten Biotopkomplex  sind auch die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung, wo ausgeführt wird, dass eine Ausweisung als Konzentrationsfläche nicht in Betracht kommt, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (u.a. insbesondere standortgerechte Laubwälder) handelt. Dies ist hier gegeben.
 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung eine entsprechende Verkleinerung vor, welche die vorgenannten Bereiche ausklammert ( vergl. Karte 3 ).

 

Die Fläche Nr. 2  beinhaltet in Norden und Westen alte Eichenbestände und wird ansonsten durch eine Nadelholzbestockung gekennzeichnet. Eine Teilfläche im Süden ist aufgrund der Anforderungen der FSC – Zertifizierung als Stilllegungsfläche festgesetzt worden und steht ebenfalls nicht zur Verfügung.

Zwar liegt die verbleibende Fläche knapp außerhalb des Untersuchungsraumes der zoologischen Untersuchung. Aus den Erkenntnissen des Gutachtens und aufgrund der Vergleichbarkeit der Lebensräume lässt sich jedoch ableiten, dass genau wie bei der südlichen Teilflächen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei Errichtung von Windkraftanlagen berührt werden.

Im Hinblick auf die Alteichenbestände sind ebenfalls die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung (s.o.). Dabei werden jedoch auch solche Flächen ausgesondert, die von alten Eichenbeständen umschlossen sind, welche für eine mögliche Erschließung geöffnet würden.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung eine Verkleinerung um den Bereich der Alteichen sowie der Stilllegungsfläche  vor ( vergl. Karte 3 ).

 

Insgesamt schlägt die Verwaltung vor, die beiden Teilflächen zur Konzentrationsfläche A zusammen zu fassen, da dies der Anwendung des weichen Tabukriteriums zur Mindeststandortgröße entspricht (vgl.o.).

 

Fläche Nr. 3: „Aachener Wald / Monschauer Straße“
Fläche Nr .4: „Augustinerwald“
Fläche Nr. 5: „Aachener Wald, zwischen Entenpfuhl und Köpfchen“             
Fläche Nr. 6: „Stahlenberg“

Die Flächen 3 bis 6 werden in der Waldfunktionskarte des Landes NRW als Waldflächen mit Erholungsfunktion dargestellt (www.geoserver.nrw.de). Grundlage der Waldfunktionskarte ist eine Kartierung der LÖBF auf Basis des Runderlasses des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IVA2-30-80-00.00 vom 01.03.1974: Erfassung und Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (WFK 74). Als Waldflächen mit Erholungsfunktion wurden Waldflächen kartiert, die wegen ihrer guten Erreichbarkeit, ihres landschaftlichen Reizes und wegen ihrer Ausstattung mit Erholungseinrichtungen von Erholungssuchenden häufig aufgesucht werden.

Je nach Besucheraufkommen wird unterschieden nach:

  • Erholungswald der Stufe 1 (Intensiverholungswald)
  • Erholungswald der Stufe 2
  • Waldflächen ohne besondere Erholungsfunktion

Alle Flächen liegen im unmittelbaren Umfeld der Stadt Aachen. Die Waldflächen sind zum Teil fußläufig erreichbar oder durch Waldparkplätze bzw. Bushaltestellen sehr gut angebunden. Charakteristisch für den so genannten Stadtwald sind sein ausgesprochen dichtes Wegenetz sowie die Häufung von Erholungseinrichtungen und Wanderwegen / Premiumwanderwegen; diese Infrastruktur wird gerne von den Aachener Bürgern oder Touristen genutzt und führt - früher wie heute - zu einem entsprechend hohen Besucheraufkommen. Die oben genannten Waldflächen 3 - 6 wurden daher bereits in der damaligen Waldfunktionskartierung als Erholungswald der Stufe 1 oder 2 eingestuft (im Gegensatz zum Münsterwald, der als Waldfläche ohne besondere Erholungsfunktion gekennzeichnet wurde)

 

Die Verwaltung schlägt vor, die oben genannten Flächen im Rahmen der Abwägung aufgrund ihrer Erholungsfunktion nicht weiter zu verfolgen.

 

Fläche Nr. 7: „Nonnenweg, Schlangenweg“

Der Zuschnitt dieser Fläche zwischen Orsbach und Seffent resultiert im Westen aus den Abständen zum Siedlungsbereich Orsbach. Die Abstände zu Einzelgehöften im Außenbereich bewirken im östlichen Bereich eine verzweigte Abgrenzung, welche sich nach Norden bis zur bestehenden Konzentrationszone für Windenergieanlagen und nach Osten in Richtung Laurensberg zieht.

Die Fläche liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Im zentralen Bereich der Fläche liegt der im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzte Westwall (LB 93 „Höckerlinie“). Dieser ist als Tabuzone aus einer Konzentrationsfläche ausgeklammert worden.

Bei der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen  auf die Belange des Artenschutzes kommt die Verwaltung auf Basis der Aussagen des  Gutachtens „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner zu dem Ergebnis, dass die bislang im Verfahren befindliche Zone 2 (die nur einen sehr geringen Teil der Potentialfläche ausmacht) unter Berücksichtigung der positiven Effekte regenerativer Energien verantwortbar, aber aus Sicht der direkten Betroffenheit planungsrelevanter Arten alleine betrachtet nicht unproblematisch ist.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in der ehemaligen Zone 2 und erst Recht in der Fläche Nr. 7 insgesamt eine Förderung der betroffenen gefährdeten Arten der Feldfauna zukünftig erheblich erschweren oder sogar verhindern würde (Vermeidungsverhalten von Feldvogelarten bei Brutversuchen). Diese Förderung geschützter Arten wird aber durch die Stadt Aachen aufgrund bestehender nationaler und internationaler Verantwortung im Wege von kommunalen Artenhilfsprogrammen bei einzelnen Arten bereits im Gebiet der Stadt vorgenommen (künftig auch für die Arten Wachtel, Rebhuhn, Schafstelze und Kiebitz). Andererseits ergibt sich die Notwendigkeit einer Förderung dieser Arten auch aus Gründen des Ausgleichs für Eingriffe aufgrund anstehender Planungen (konkret Richtericher Dell, zudem Siedlungsreserven Regionalplan).

Zudem verschlechtern sich durch die erforderliche Verschiebung der derzeitigen Konzentrationszone 4 (s.u.) nach Süden hin die Bedingungen für den Vogelzug.

Als Kompensation für diese von der Empfehlung des Fachgutachtens teilweise abweichende Planung kann der Verzicht auf Realisierung der Konzentrationsfläche 2 dienen, da auch diese problematisch für den Vogelzug wäre.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Fläche Nr.  7 in der gesamtstädtischen Untersuchung (incl. der bislang im Verfahren befindlichen Konzentrationsfläche 2) aufgrund der vorrangigen Artenschutzbelange nicht weiter für die Windenergienutzung zu verfolgen und auf die Ausweisung einer Konzentrationsfläche an dieser Stelle zu verzichten.

 

Fläche Nr. 8: „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“             
Fläche Nr. 9: „Horbacher Straße“             

Grundsätzlich besteht bei den beiden Flächen ein Konflikt mit den Rahmenbedingungen zum B-Plan 800 (Avantis), dessen Regelungen zum Ausgleich ein „Naturschutzfachliches Kompensationskonzept“ zugrunde liegt. Kernstück dieses Konzeptes ist (neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft) die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Zu diesem Zweck werden erhebliche Restriktionen formuliert und festgeschrieben, die die Nutzung dieses Raumes beschränken. Dabei steht der Ausschluss von Maßnahmen im Vordergrund, die eine positive Entwicklung der zu fördernden Arten strukturell behindern oder unmöglich machen könnten. Seinerzeit wurde hierzu auch die Errichtung von Windkraftanlagen gezählt.

 

Gegenüber der Situation Ende der 90er Jahre haben sich Entwicklungen ergeben, die hier allerdings in geringem Umfang Spielräume eröffnen. So wird die Entwicklung des Wohnsiedlungsbereiches „Richtericher Dell“ in deutlich geringerer Fläche als im seinerzeitigen Gebietsentwicklungsplan dargestellt entwickelt. Dieser Raum steht für die Entwicklung der erforderlichen Ackerlebensräume zusätzlich zur Verfügung, genau wie die Fläche, auf der zu dem damaligen Zeitpunkt eine Biogasanlage für das Gewerbegebiet Avantis geplant war (ca. 2 ha Fläche).

 

Zudem liegen heute Erkenntnisse vor, die belegen, dass die durch die Umsetzung des naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes zu fördernden Vogelarten nicht alle in gleichem Maße sensibel auf die Errichtung von Windkraftanlagen reagieren.

 

Die beiden in der Abwägung zu berücksichtigenden Flächen haben innerhalb des Kompensationskonzeptes zudem unterschiedliche Funktionen. In dem Konzept werden drei größere  Ausgleichsräume definiert, innerhalb derer die Flächen 8 und 9 ganz am westlichen Rand dieser Ausgleichsräume liegen.

Dabei spielt es auch dem Grunde nach nur eine untergeordnete Rolle, ob direkt  konkrete Maßnahmen betroffen sind, da diese in diesen Räumen flexibel verschoben werden können (vorausgesetzt die erforderliche Gesamtfläche wird erreicht und die Funktionalität bleibt erhalten). Entscheidend für den langfristigen Erfolg ist der Umstand, ob es sich um eine weitgehend ungestörte, den Anforderungen an eine zielgerichtete Entwicklung entsprechende Fläche handelt (keine Vertikalstrukturen in der Nähe, Ackerstandort, keine Störeffekte durch andere Infrastrukturen wie Autobahnen oder Gewerbeflächen). Dies ist jedoch bei den beiden Flächen unter den nachfolgenden Bedingungen jedoch nicht gegeben.

 

Eine Ausweisung von Konzentrationsflächen ( bislang unter der Ziffer 3 und 4 geführt) kann dann als mit den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes“ verträglich betrachtet werden, wenn die Anlagen (auch entsprechend des WKA – Erlasses NRW) soweit wie aus anderen Gründen rechtlich möglich an die Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis herangerückt und die Potentialflächen dem entsprechend nach Osten hin begrenzt als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden. Gleichzeitig wird bei dieser Einschätzung positiv die Reduktion ehemals geplanter Baugebiete und Anlagen berücksichtigt.

 

Dennoch liegen auch dann in direkter Nachbarschaft zu den beiden bislang geplanten Konzentrationsflächen konkrete Ausgleichsmaßnahmen für Avantis, die jedoch unterschiedliche Funktionen haben. Während die nördlich gelegene Fläche am „Alten Heerlener Feldweg“ der Förderung des Feldhamsters dient, was durch die mögliche Errichtung von WKA in Nachbarflächen (also keine direkte Inanspruchnahme der Ausgleichsfläche selbst) nicht behindert wird, so dienen die Maßnahmen am Silberpatweg (benachbart der bisherigen Konzentrationszone 3) der Förderung der Feldvogelfauna. Da hierdurch eine Beeinträchtigung des Kompensationserfolges nicht unwahrscheinlich ist, werden diese Maßnahmen bis zum Beschluss der Flächennutzungsplan-änderung durch vergleichbar geeignete ersetzt. Dies wird durch den Umstand erleichtert, dass die Stadt Aachen im Raum Horbach über ausgedehnten Grundbesitz und damit über aus naturschutzfachlicher Sicht geeignete Flächen verfügt.

 

Für die Ausweisung einer Konzentrationsfläche wird ferner berücksichtigt, dass nach neuerer Rechtsprechung von mindestens 3 Anlagen in einem Windpark ausgegangen wird. Die Konzentrationsfläche kann auch aus 2 Teilflächen bestehen, die noch im Wirkzusammenhang aber nicht als zusammenhängende Fläche darstellbar sind.

 

Daher wird vorgeschlagen unter Berücksichtigung der Lärmschutz- und Ausgleichsaspekte die ehemaligen Konzentrationsflächen (3 und 4) in einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt B

( vergl. Karte 3 ) zusammenzufassen.

 

Stufe 3:

Überprüfung der Flächenbilanz (Verschaffung substanziellen Raum)

Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Konzentrationsflächen erhöht sich der Flächenanteil im Stadtgebiet auf 1,45% des gesamten Stadtgebiets. Damit kommt die Stadt Aachen als Großstadt der seinerzeit als Landesdurchschnitt formulierten Größenordnung von 2 % nahe.

Der bisherige Flächenanteil der Windkonzentrationsflächen im Stadtgebiet würde sich damit auf etwas mehr als das vierfache erhöhen (Faktor: 4,1).

 

Die von der Stadt Aachen festgelegten Restriktionskriterien und vorgenannte Abwägung lassen – auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Konzentrationsfläche Butterweiden -  also einen ausreichenden Spielraum für die Festlegung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan zu.

Der Anforderung, der Windkraft durch die Darstellung von Konzentrationsflächen substantiell Raum zu verschaffen, kommt die vorgeschlagene Vorgehensweise daher nach.

 

Weitere Vorgehensweise:

Nach Empfehlungsbeschluss zum gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen wird der Umweltbericht für die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes fertig gestellt und der Offenlagebeschluss für den März vorbereitet. Ergänzend hierzu sollen die Bürgerinnen und Bürger über das Verfahren und die weitere Entwicklung unabhängig von dem formalen Offenlageprozess informiert werden.

 

 

 

Hinweise zur Bürgerinformation:

Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Planung hat die Verwaltung im März 2011 zwei Veranstaltungen zur Bürgerinformation über die geplanten Konzentrationszonen für die Windkraft durchgeführt. Auf diesen Veranstaltungen wurden die ins Auge gefassten Flächen und die ersten Zwischenergebnisse von Gutachten vor- und zur Diskussion gestellt. Die Resonanz war bei beiden Veranstaltungen sehr groß. Gleichzeitig wurden diese Informationen in einer Ausgabe der Stadtseiten und im Internet unter www.aachen.de/windenergie veröffentlicht.

Die Verwaltung plant für Ende März 2012 eine weitere Veranstaltung für Bürgerinnen und Bürger. Diese Veranstaltung findet zusätzlich zur formell erforderlichen öffentlichen Auslegung der Planung statt. Auf dieser Veranstaltung soll das gesamtstädtische Planungskonzept einschließlich der neu gewonnenen Erkenntnisse erläutert und auf Fragen eingegangen werden. Die öffentliche Auslegung ist vorbehaltlich der politischen Beratung im März für Anfang April bis Mitte Mai (aufgrund der Osterferien gegenüber der gesetzlichen Frist um 2 Wochen verlängert) geplant. Die Unterlagen werden während dieser Zeit auch im Internet über www.aachen.de/windenergie verfügbar sein.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

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Auszahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

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Anlagen

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