Anhörung - FB 61/0624/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Zu 1: Mobil-Ticket im AVV

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen stimmt einer Fortführung des Mobil-Tickets in der StädteRegion Aachen über den einjährigen Probezeitraum hinaus zu.

 

Zu 2: Mobilitätsgarantie NRW

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen zu den Modifikationen der Mobilitätsgarantie NRW zustimmend zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Mobil-Ticket im AVV

 

Im Nachgang zu den entsprechenden Beratungen in den regionalen AVV-Beiräten der Stadt Aachen, der StädteRegion Aachen sowie der Kreise Heinsberg und Düren haben sowohl der Aufsichtsrat der Verbundgesellschaft am 16.06.2010 als auch die Verbandsversammlung des Zweckverband AVV am 09.07.2010 beschlossen, dass einerseits das bereits in 2009 eingeführte Angebot des Mobil-Tickets im Kreis Düren über den einjährigen Probezeitraum hinaus unbefristet verlängert wird und das andererseits das Angebot der Mobil-Tickets in der StädteRegion Aachen und im Kreis Heinsberg probeweise für ein Jahr eingeführt wird. Die Einführung des Angebotes der Mobil-Tickets in der StädteRegion Aachen und im Kreis Heinsberg ist dann letztendlich zum 01.06.2011 erfolgt und von der Bezirksregierung Köln für diesen einjährigen Probezeitraum genehmigt worden.

 

Zum 01.11.2011 wurden die Angebote in allen drei Räumen dahingehend modifiziert, dass zum einen die bis dahin bestehende 9.00 Uhr-Grenze entfallen ist und der Preis in der StädteRegion Aachen um 2,00 € gesenkt bzw. im Kreis Düren auf eine Preisanhebung um 2,00 € verzichtet wurde.

 

Die Verkaufszahlen seit Juni 2011 sind in der Anlage dargestellt. Es zeigt sich hier, dass sich die Verkaufszahlen seit Modifikation des Angebotes überdurchschnittlich gesteigert haben.

 

Hinsichtlich der Fördermittel des Landes NRW wurde zwischenzeitlich in enger Abstimmung mit dem Zweckverband AVV und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC, Düsseldorf, eine Förderrichtlinie erarbeitet, die die Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen EU-konform sicherstellt. Diese Förderrichtlinie soll in der Verbandsversammlung des Zweckverband AVV am 21.03.2012 verabschiedet werden. Für das Jahr 2011 ist sichergestellt, dass nicht verwendete Mittel bis zum Juni 2012 verwendet werden können. Für die Folgejahre bedarf dies noch einer Abklärung mit der Bezirksregierung Köln.

 

 


2. Mobilitätsgarantie NRW

 

Zum 01.01.2010 wurde die NRW-weit gültige Mobilitätsgarantie, die bei Verspätungen ab 20 Minuten bei der Abfahrt eines Verkehrsmittels zu Erstattungsleistungen an den Fahrgast führt, eingeführt. In der letzten Sitzung des „Landesarbeitskreises (LAK) Nahverkehr NRW“ am 15.12.2011 wurden Überlegungen angestellt, diese „Mobilitätsgarantie NRW“ wie folgt zu modifizieren:

 

Nutzung des Fernverkehrs

 

Für die Nutzung des Fernverkehrs ist die etablierte Regelung der Mobilitätsgarantie NRW weiterhin ausreichend, da dem Fahrgast hier bereits heute die zusätzlichen Kosten ohne Deckelung durch einen Höchstbetrag erstattet werden. Allerdings sollte die Möglichkeit zur Nutzung des Fernverkehrs bei zukünftigen kommunikativen Maßnahmen betont werden.

 

Taxinutzung

 

Bei der Taxinutzung ist derzeit (1. Stufe) der Erstattungsbetrag der Mobilitätsgarantie NRW auf 20 € pro Person begrenzt. Hintergrund ist, dass Fahrgäste ersucht werden, „Fahrgemeinschaften“ zu bilden, um längere Strecken mit dem Taxi zurücklegen zu können (bei 4 Personen bis max. 80 €; jeder Fahrgast kann sich bis zu 20 € erstatten lassen). Doch vor allem im ländlichen Raum und in den Abendstunden ist es zum Teil schwierig, andere Fahrgäste mit einem gemeinsamen Fahrtziel anzutreffen. Ein einzelner Fahrgast wird also mit Hilfe der Mobilitätsgarantie NRW in Höhe von 20 € nicht unbedingt sein Fahrtziel erreichen können. Das neue Konzept (2. Stufe) verbessert die Mobilität des Fahrgastes vor allem in den Abendstunden nachhaltig.

 

Im Einzelnen ist folgende Modifikation (Arbeitstitel „25/50“) der Mobilitätsgarantie ab dem 01.07.2012 vorgesehen:

  • Der maximale Erstattungsbetrag bei Taxinutzung wird von 20 € auf 25 € angehoben. Dies gilt für den Zeitraum von 05:00 Uhr bis 20:00Uhr täglich.
  • Für den Zeitraum von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr beträgt der maximale Erstattungsbetrag bei Taxinutzung 50,00 € täglich.
  • Maßgeblich bei der Zeitkomponente ist die planmäßige Abfahrtzeit lt. Fahrplan.

 

Vorgenannte Mindeststandards sollen landesweit umgesetzt werden; regionale Zusatzleistungen sind hiervon unberührt.

 

Der AVV-Unternehmensbeirat hat den Modifikationen der Mobilitätsgarantie NRW bereits zugestimmt.

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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