Entscheidungsvorlage - BA 3/0048/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen;hier: Benennung eines neuen stellvertretenden Mitgliedes für die erweiterte Schulkonferenz
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- B 3 - Bezirksamt Aachen-Haaren
- Beteiligt:
- Schule; B 3 - Bezirksamt Aachen-Haaren
- Verfasst von:
- BA 3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Haaren
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Entscheidung
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14.03.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren beschließt für die Dauer ihrer Restwahlzeit
für das zweite beratende Mitglied (zur Zeit Herr Bezirksvertreter Bernd Schütze) gemäß § 61 Abs. 2
Satz 3 SchulG Herrn / Frau Bezirksvertreter / in ________________________ als Stellvertreter/ in
für die jeweilige erweiterte Schulkonferenz zu benennen.
Diese Regelung gilt auch im Falle der Besetzung der stellvertretenden Schulleitung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
§ 61 Schulgesetz sieht vor, dass die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter in geheimer Abstimmung aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten Personen wählt. Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 61 Abs. 3 SchulG).
Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers - die nach § 61 Abs. 2 SchulG nicht der Schule angehören dürfen - können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers sind als Mitglieder der Schulkonferenz nach § 62 Abs. 5 SchulG nicht an Weisungen gebunden.
Gemäß § 30 a Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 8. Nachtrages überträgt der Rat das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz zu entsenden,
a) bei Schulen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung
b) bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss.
Das Schulgesetz enthält derzeit keine Regelung zur Bestellung der stellvertretenden Schulleitungen. Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird jedoch seitens der Bezirksregierung Köln das v.g. Verfahren analog angewandt. Von daher schlägt die Verwaltung vor, dies von vorneherein in die Verfahrensregelung mit einzubeziehen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren hat in ihrer Sitzung am 09.12.2009 als Stellvertretung für das zweite beratende Mitglied (zur Zeit Herr Bezirksvertreter Bernd Schütze) gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 SchulG Frau Anne Hoffmann gewählt.
Frau Hoffmann ist inzwischen aus der Bezirksvertretung ausgeschieden, so dass diese Stellvertretung neu zu bestimmen ist.
In Vertretung
Dr. Barth