Entscheidungsvorlage - A 61/0148/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage und der Beteiligung der Behörden sowohl zur Änderung Nr. 90 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen als auch zum Bebauungsplan Nr. 863 - Gewerbegebiet Neuenhofstraße Süd - zur Kenntnis.

Der Rat der Stadt beschließt die Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 863 -Gewerbegebiet Neuenhofstraße Süd- gemäß § 4a in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:

-         Streichung der Zulässigkeit der mit (*) gekennzeichneten Anlagen unter Pkt. 1.1 der Schriftlichen Festsetzungen

-         Ergänzung der Schriftlichen Festsetzungen unter Pkt. 1.1, dass genehmigungsbedürftige Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, generell unzulässig sind

Er weißt die Stellungnahmen der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, nach Abwägung der privaten und öffentliche Belange zurück und beschließt den so geänderten Bebauungsplan Nr. 863 -Gewerbegebiet Neuenhofstraße Süd –  für den Planbereich an der Neuenhofstraße gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung mit Umweltbericht hierzu.

Darüber hinaus beschließt er die Änderung Nr. 90 des  Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Inhalt der Vorlage der 6. Sitzung des Planungsausschusses am 21.04.2005, TOP I/5 ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.

 

In dieser Sitzung hat sich der Ausschuss mit dem Ergebnis der Offenlage beschäftigt und den folgenden Beschluss mit 4 Gegenstimmen mehrheitlich gefasst:

„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß  § 3 Abs. 2 zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 863 -Gewerbegebiet Neuenhofstraße Süd- gemäß § 4a in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:

-         Streichung der Zulässigkeit der mit (*) gekennzeichneten Anlagen unter Pkt. 1.1 der Schriftlichen Festsetzungen

-         Ergänzung der Schriftlichen Festsetzungen unter Pkt. 1.1, dass genehmigungsbedürftige Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, generell unzulässig sind

 

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, den so geänderten Bebauungsplan Nr. 863

- Gewerbegebiet Neuenhofstraße Süd  - nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Außerdem empfiehlt er dem Rat die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

 

Des weiteren empfiehlt er dem Rat, die Änderung Nr. 90 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen zu beschließen.“

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf hat in ihrer Sitzung am 15.03.2005 aus bezirklicher Sicht ebenfalls einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.

 

Die Stellungnahmen der Behörden, die Begründung mit Umweltbericht und die schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sowie der Erläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanänderung sind dieser Vorlage beigefügt.

 

 

 

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Anlagen

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