Entscheidungsvorlage - B 03/0057/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat, die Satzung über die Festlegung besonderer Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage „Wolferskaulwinkel“ zu beschließen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand empfiehlt dem Rat, die Satzung über die Festlegung besonderer Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage „Wolferskaulwinkel“ zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung über die Festlegung besonderer Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage „Wolferskaulwinkel“.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Bei der Straße „Wolferskaulwinkel“ handelt es sich um eine Erschließungsanlage, die entsprechend den Bestimmungen der §§ 127 ff. BauGB abzurechnen ist.                                         

 

Der Ausbau erfolgte in dem o. a. Bereich als Mischfläche in überwiegend  Betonsteinpflaster ohne bauliche Abgrenzung von Teileinrichtungen und damit in Abweichung von den allgemeinen und besonderen Herstellungsmerkmalen der §§ 10 und 11 der Erschließungsbeitragssatzung vom 12.03.1968 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 04.08.1986.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung gelten Straßen, Wege, Plätze und Parkflächen erst dann als endgültig hergestellt,

 

                        wenn

                        -  die dafür erforderlichen Flächen freigelegt,

                        -  die Flächen den Verkehrserfordernissen entsprechend nach Maßgabe des

                        § 11 Erschließungsbeitragssatzung befestigt sind und

 

                        - mit Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen

 

versehen sind.

 

§ 11 der Erschließungsbeitragssatzung bestimmt, wie z. B. Fahrbahnen, Gehwege, Parkflächen und Plätze beschaffen und gegeneinander abzugrenzen sind, um als endgültig hergestellt zu gelten.

Da § 11 der städt. Erschließungsbeitragssatzung eindeutig auf eine “Abgrenzung” der Teileinrichtungen gegeneinander als besonderes Herstellungsmerkmal abstellt, wird diese Art des Ausbaues als Mischfläche nicht von den Satzungsbestimmungen der §§ 10 und 11 erfasst.

 

Folglich bedarf es - um die Beitragspflicht gemäß § 133 (1) BauGB i. S. der vorgenannten Bestimmungen entstehen zu lassen - für den Ausbau des Wolferskaulwinkel in dem o. a. Bereich als Mischfläche ohne bauliche Abgrenzung der Teileinrichtungen einer ergänzenden Einzelsatzung.

 

Ein Satzungsentwurf sowie ein Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, sind als Anlagen beigefügt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

keine

 

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Anlagen

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