Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0076/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011 hier: 1. Nachtrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
23.11.2011
| |||
|
27.03.2012
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
25.04.2012
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den 1. Nachtrag der Friedhofssatzung Aachener Stadtbetrieb zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen
Erläuterungen
Erläuterungen:
In der Sitzung des Betriebsausschusses am 05.10.2011 hat die Betriebsleitung unter Tagesordnungspunkt 8 der öffentlichen Sitzung auf einen Hinweis aus der Politik bestätigt, dass die Friedhofssatzung an zwei offensichtlichen Fehlern leide, die jedoch ohne eine förmliche Beschlussfassung korrigiert werden könnten.
Aus Gründen der reinen Vorsorglichkeit hat jedoch die Betriebsleitung in Anschluss an diese Sitzung die Friedhofssatzung einer nochmalig eingehenden Überprüfung unterzogen, die dann zu der dem Betriebausschuss nunmehr vorliegenden 1. Nachtrag geführt hat, der durch den Betriebsausschuss sowie durch den Rat zu beschließen ist.
Inhaltlich hat sich der 1. Nachtrag gegenüber der aktuellen Satzung nicht verändert.
Es handelt sich bei dem 1. Nachtrag vielmehr um eine noch straffere und systematisch besser gegliederte Satzung, dessen unmittelbare Konsequenz es ist, dass die Satzung um weitere zwei Normen gekürzt werden konnte.
Zu § 3 Abs. 1
Zu dem Begriff Nutzungsrechte wiedererteilt wurde der Begriff verlängert ergänzend zum besseren Verständnis hinzugefügt.
Zu § 7 Abs. 2
Eine Änderung des Begriffs Tageskarte in Einzelauffahrtskarte ist in diesem Fall sinnvoll, da es sich tatsächlich um eine Erlaubnis des einmaligen Auf- bzw. Abfahrens des Friedhofs handelt und diese Erlaubnis nicht für den gesamten Tag erteilt wird, wie man fälschlicherweise durch den Begriff Tageskarte annehmen könnte.
Zu § 7 Abs. 3
Die Anfangszeiten für die gewerblichen Arbeiten wurden zu den bereits festgelegten Endzeiten ergänzt. Außerdem wurden die Zeiten für die gewerblichen Arbeitszeiten an Samstagen nicht auf die Monate März bis Oktober beschränkt, sondern für das gesamte Jahr gültig erklärt.
Zu § 9 Abs. 2
Der letzte Satz des Absatzes wurde gestrichen, da die wiederholende Regelung betreffend die Überurnen überflüssig ist. Es handelt sich hierbei um eine Dopplung. Die Vorgaben für die Materialbeschaffenheit der Überurnen werden zwei Sätze desselben Absatzes zuvor ausdrücklich beschrieben.
Zu § 14 Abs. 2 I. i)
Bei Urnenreihengräbern im Baumbereich ist es möglich, dass Name und Daten der Verstorbenen am Grab kenntlich gemacht werden. In diesem Punkt muss es richtigerweise heißen mit der Möglichkeit der Kennzeichnung, anstatt ohne Kennzeichnung.
Zu § 14 Abs. 4
Es bedurfte keiner inhaltlichen Änderungen. Der zweite Satz wurde lediglich anders formuliert um Missverständnissen vorzubeugen.
Zu § 21
Die ursprünglichen §§ 21, 22 und 30 wurden in einen neuen Paragraphen überführt, damit sind die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze übersichtlich zusammengefasst. Diese Änderung verbessert die Gliederung der Satzung. Inhaltliche Wiederholungen, die sich aus der Zusammenfassung ergeben wurden gestrichen.
Zu § 22
Dieser Paragraph entspricht dem § 29 der ursprünglichen Fassung. Da sich der Regelungsinhalt ebenso zu den Gestaltungsanforderungen verhält, ist es sinnvoll diese Norm in der Struktur der Satzung an den Anfang des Artikels V. Gestaltung und Pflege ( ) zu setzten. Der erste Absatz des ursprünglichen § 29 wurde gestrichen, da er identisch mit dem § 21 Abs 2 der geänderten Fassung ist.
Zu § 28 Abs. 4
Hierbei geht es um eine präzisierende Ergänzung, dass die Nutzungsberechtigten nicht nur die Grabstätten, sondern auch die Reihengrabstätten selbst oder über Dritte anlegen und pflegen müssen.
Zu § 28 Abs. 5 und 6
Bezüglich des Verfahrens bei verwahrlosten Grabstätten ist hier aus Gründen der Rechtssicherheit zu ergänzen, dass die Nutzungsberechtigten durch ein Anschreiben des Aachener Stadtbetriebs auf die Missstände bei der Pflege der Grabstätte hingewiesen werden. Durch die Änderungen dieser beiden Absätze werden die Fristen und das Vorgehen des Aachener Stadtbetriebs für den Bürger genau geschildert, so dass die Konsequenzen bei Missachtung der Aufforderungen zur ordentlichen Pflege der Grabstätten klar verständlich sind.
Zu § 33 Abs. 2 e
Fälschlicherweise wurde hier bei Angabe der Öffnungszeiten der Begriff geschlossen anstatt geöffnet verwendet. Dies wurde berichtigt.
Zu Technische Anlagen I. h)
Es wurden keine inhaltlichen Änderungen an dieser Stelle vorgenommen. Zum besseren Verständnis wurden die letzten beiden Sätze des Absatzes umformuliert.
Zu Technische Anlagen II. a)
Der Begriff verkehrsicherer Zustand wurde in Bezug auf das Grabmal in den präziseren Begriff standsicherer Zustand geändert.
Die nur zur Kenntnisnahme beigefügten Vordrucke sind einer sich verschärfenden Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtes Aachen geschuldet, das eine klar und präzise Vordrucksausgestaltung bzgl. der Verantwortlichkeiten bei der Beauftragung sowie bei der Gebührenpflicht vorgegeben hat. Unklarheiten gehen nach dieser Rechtsprechung klar zu lasten des öffentlich-rechtlichen Friedhofsträgers.
Friedhofssatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 1. Nachtrages
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 25.04.2012 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GO NW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NW S.950) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) folgenden ersten Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.05.2012 beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
§ 4 Gesamtpläne und Belegungspläne
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbetreibende
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
§ 9 Särge, Urnen, Leichenkleidung
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeiten
§ 12 Umbettungen
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen
IV. Grabstättenarten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Sonderformen
§ 18 Ehrengrabstätten
§ 19 Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 20 Denkmalschutz
V. Gestaltung und Pflege von Grabmalen, Einfassungen und Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Maßgaben für Eigengestaltung
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung
§ 26 Unterhaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
§ 27 Entfernung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
§ 28 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
VI. Leichenzellen, Friedhofshallen u. Trauerfeiern
§ 29 Leichenzellen
§ 30 Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 31 Gedenkfeiern
§ 32 Besondere Beisetzungsriten
§ 33 Jüdischer Friedhof auf der Hüls
VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Haftung
§ 35 Gebührenordnung und Krematoriumsbetriebssatzung
§ 36 Ausnahmeregelung
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle von der Stadt als Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und deren
Einrichtungen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Aachen. Sie dienen der Bestattung aller Personen und Totenaschen.
(2) Auf eine Tot- oder Fehlgeburt sowie auf aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, wenn ein Elternteil dieses wünscht bzw. als Sammelbestattung durch Einrichtungen, wenn die Eltern nicht ausdrücklich widersprochen haben.
§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse
geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen
ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche
Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr
erteilt oder wiedererteilt (verlängert).
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Rat der Stadt Aachen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung
entgegenstehen.
(4) Der Rat der Stadt Aachen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten
abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§ 4 Gesamtpläne und Belegungspläne
Die Festlegungen in dem für jeden Friedhof geltenden Gesamtplan sowie in den Belegungsplänen sind verbindlich.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb kann das Betreten oder Befahren der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur beaufsichtigt betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen Kinderwagen,
Rollstühle und Gehhilfen aller Art,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen,
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Sammlungen aller Art durchzuführen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder
Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
k) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten Glaubensriten.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen das gewerbsmäßige Ausführen von Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt Aachen vorher beim Aachener Stadtbetrieb anzeigen.
(2) Für das Befahren aller dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe zu gewerblichen Zwecken ist eine
jährliche Auffahrtgebühr im Voraus zu entrichten. Diese beinhaltet das Auffahren mit einem
Betriebsfahrzeug, für jedes weitere Fahrzeug wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Einzelauffahrtkarten zu erwerben. Die Höhe der Gebühr sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Fahrzeuge dürfen für Auf- und Abfahrten nur die dafür bezeichneten Einfahrten benutzen. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der vom Aachener Stadtbetrieb festgesetzten Zeiten montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, samstags von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr, durchgeführt werden.
(4) Werkzeug und Material darf nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo es nicht
hinderlich ist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen
Abraum, der unmittelbar durch Arbeiten auf dem jeweiligen Friedhof angefallen ist, nur an den ihnen
zugewiesenen Stellen lagern. Maschinen und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies
unverzüglich der örtlichen Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben, kann der Aachener Stadtbetrieb, nach vorheriger Anhörung des Gewerbetreibenden, die Ausübung von Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Hat ein
Beschäftigter wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, kann der Aachener
Stadtbetrieb dem betreffenden Gewerbetreibenden die weitere Tätigkeit des Beschäftigten auf den
Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen.
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener Stadtbetrieb anzumelden.
Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder eine Genehmigung
nach § 39 des Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen
Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Särge, Urnen, Leichenkleidung
(1) Unbeschadet der Regelung zur Verstreuung von Aschen gemäß III. a der technischen Anleitung zur Herrichtung und Anlage von Gräbern, sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen
vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen fest gefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Gerüchen und Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. ( )
(3) Die Särge für Erdbestattungen dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,50 m
Breite: 0,60 m
Gesamthöhe: 0,60 m
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 2,05 m
Breite: 0,70 m
Gesamthöhe: 0,70 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses bei der Anmeldung der Bestattung dem Aachener Stadtbetrieb unaufgefordert mitzuteilen.
(4) Der Aachener Stadtbetrieb kann Särge und Urnen, die den Vorschriften nicht entsprechen,
zurückweisen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Alle Gräber werden durch den Aachener Stadtbetrieb oder auf dessen Veranlassung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Bei bereits angelegten Wahlgrabstätten haben die Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor Graböffnung das Grabzubehör zu entfernen.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Für die einzelnen Friedhöfe gelten folgende Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung:
Verstorbene bis zum vollendeten ab dem vollendetem
5. Lebensjahr 5. Lebensjahr
Friedhof an der Kirche
St. Laurentius 15 Jahre 25 Jahre
Friedhof an der Kirche
St. Severin 20 " 30 "
Friedhof an der Kirche
St. Stephan 15 " 25 "
Friedhof Forst 10 " 20 "
Friedhof Friedenstraße 15 " 25 "
Friedhof Friesenrath 15 " 25 "
Friedhof Hahn 15 " 25 "
Friedhof Hand 15 " 25 "
Friedhof Heißberg 10 " 20 "
Friedhof Horbach 15 " 25 "
Friedhof Hüls 15 " 25 "
Friedhof Kolpingstr. 20 " 30 "
Friedhof Lichtenbusch 15 " 25 "
Friedhof Lintert 25 " 30 "
Friedhof Nirmer Str. 15 " 25 "
Friedhof Orsbach 15 " 25 "
Friedhof Richterich 15 " 25 "
Friedhof Schildchenweg 15 " 25 "
Friedhof Schleckheim 25 " 30 "
Friedhof Schmithof-Sief 15 " 25 "
Friedhof Verlautenheide 15 " 25 "
Friedhof Walheim 25 " 30 "
Ostfriedhof 10 " 20 "
Waldfriedhof 25 " 30 "
Westfriedhof I 25 " 30 "
Westfriedhof II 10 " 20 "
(2) Die Ruhezeiten für Aschen sind auf allen Friedhöfen einheitlich für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 10 Jahre und für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr auf 20 Jahre festgesetzt.
(3) Die Ruhezeiten für nicht bestattungspflichtige Kinder sind auf allen Friedhöfen einheitlich auf 5 Jahre festgesetzt.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes.
Die Zustimmung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erteilt, wenn im Einzelfall nicht die Wahrung der Totenruhe und/ oder der Würde des Ortes nachhaltig entgegensteht. Bei Umbettungen von Verstorbenen in Särgen innerhalb der Stadt Aachen und in das Gebiet der Städteregion, wird in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit die Zustimmung nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt.
(3) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen aus einer Reihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen sind nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Bestatteten umgebettet werden. Die unter § 2 Abs. 2 getroffenen Regelungen bleiben unberührt.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gem. § 16 Abs. 8. Bei Entziehung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (§ 28 Abs. 5) können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Umbettungen werden vom Aachener Stadtbetrieb bzw. unter Aufsicht des Aachener Stadtbetriebes
durchgeführt, er bestimmt auch den Zeitpunkt.
(6) Bei anonymen Bestattungen sind Umbettungen ausgeschlossen.
(7) Die Kosten der Beseitigung von Schäden, die bei einer Umbettung an benachbarten Grabstätten und an Friedhofsanlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(9) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder
richterliche Anordnung ausgebettet werden.
(10) Nach Ablauf der Ruhezeit werden bei einer erneuten Belegung vorgefundene Reste von Verstorbenen oder Aschen tiefer gebettet.
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen
Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren Einsenken in das jeweilige Grab, auf den Friedhöfen
West I, West II, Wald und Hüls, obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der Transport des Sarges oder
der Urne durch die Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf diesen Friedhöfen möglich. Auf allen
anderen Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu organisieren.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Grabstätten einschließlich des Aschestreufeldes bleiben Eigentum der Stadt Aachen; an ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
I. Reihengrabarten
a) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
b) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
c) Grab für nicht bestattungspflichtige Kinder
d) Grab für Verstorbene des islamischen Glaubens
e) Rasengrab für Sargbeisetzungen
f) Urnenreihengrab
g) Urnenrasengrab
h) Urnenrasengrab zur anonymen Beisetzung
i) Urnenreihengrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
j) Urnenreihengrab zur naturnahen anonymen Beisetzung
k) Gemeinschaftsgrabanlage
II. Wahlgrabarten
a) Wahlgrab für Sargbeisetzung
b) Urnenwahlgrab
c) Urnenwahlgrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
d) Urnenwahlgrab in Kammern zur oberirdischen Beisetzung
e) Grufthalle Campo Santo Begräbnishalle auf dem Westfriedhof II
III. Sonderformen
a) Aschestreufeld
b) Themenfeld
IV. Ehrengrabstätten
V. Gräber der Opfer von Krieg- u. Gewaltherrschaft
(3) Die technischen und gestalterischen Vorgaben zur Anlage von Reihengräbern und Wahlgräbern
ergeben sich aus der technischen Anleitung über die Herrichtung und Gestaltung von Gräbern zu dieser Friedhofssatzung.
(4) Es besteht kein Anspruch auf die persönliche Auswahl einer bestimmten Lage der Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Es wird nicht jede Grabart auch auf jedem Friedhof vorgehalten.
(5) Auf dem Ostfriedhof, dem Friedhof Richterich können Grabstätten nur zum Zwecke der
Urnenbeisetzung erworben werden.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Diese Gräber werden sowohl für Särge als auch für Urnen angeboten. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kinde verstorbene Mutter gemeinsam mit diesem oder zwei bis zum vollendeten 1. Lebensjahr verstorbene Kinder gemeinsam in einer Grabstätte zu bestatten.
(2) An Reihengrabstätten haben die Personen, die die Bestattung veranlasst haben, für die Dauer der
Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfluren oder -flurteilen wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit in den örtlichen Tageszeitungen und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Flur bekannt gemacht.
Innerhalb der bekannt gemachten Abräumungsfrist müssen die Verfügungsberechtigten die
Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen. Nach Ablauf der Frist kann der Verfügungsberechtigte keinen
Anspruch auf Herausgabe von Grabsteinen oder anderem Grabzubehör mehr erheben. Die noch
bestehenden Grabanlagen werden dann vom Aachener Stadtbetrieb beseitigt.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren verliehen wird und deren Lage gleichzeitig nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet § 14 Abs. 2 mit dem nutzungsberechtigten Erwerber festgelegt wird. Die Ruhezeiten gemäß § 11 bleiben hiervon unberührt.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten zur Sarg oder Urnenbeisetzung, als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei
Beisetzungen übereinander möglich. In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen bestattet werden.
Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt, auf welchen Friedhöfen oder Friedhofsteilen Tiefbestattungen
durchgeführt werden können.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit einer Sargbestattung kann je Wahlgrabstelle eine Urne bestattet werden; wenn eine Wahlgrabstelle für Sargbestattung nicht genutzt wird, bis zu zwei Urnen.
(4) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten erfolgen. Der Erwerber muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht erstmalig nach Zahlung der jeweils fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde an den nutzungsberechtigten Erwerber.
(6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel auf Antrag vor Ablauf der Verleihungszeit weiter erworben
(verlängert) werden. Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Grabstätte. Die Rechtsnachfolge im
Nutzungsrecht gem. § 16 Abs. 8 wird durch die Verlängerung nicht berührt. Noch bestehende
Nutzungsrechte und wieder erworbene Nutzungszeit dürfen jedoch zusammen einen Zeitraum von 40
Jahren nicht überschreiten. Sollen in einer Wahlgrabstätte Verstorbene bestattet werden, deren
Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes überschreitet, so ist das Nutzungsrecht der gesamten
Wahlgrabstätte zumindest bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich
hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist,
erfolgt eine Beschilderung der Wahlgrabstätte. Wird ein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes (Verlängerung) nicht gestellt und besteht keine Ruhezeit mehr, ist der Aachener Stadtbetrieb nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Ende des Nutzungsrechtes berechtigt, über die Wahlgrabstätte anderweitig zu verfügen.
(8) Der nutzungsberechtigte Erwerber kann für den Fall seines Ablebens oder Verzichtes auf die Grabstätte seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zum Zeitpunkt seines Ablebens keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge an die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder, Adoptivkinder und deren Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner,
c) Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) entscheidet das Alter über die Reihenfolge im
Nutzungsrecht.
Das Nutzungsrecht der unter b) bis c) und f) genannten Ehegatten oder Lebenspartner erlischt, wenn
diese eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen.
(9) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes durch den Rechtsnachfolger auf andere als den unter § 16 Abs. 8 genannten Personenkreis ist unzulässig. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht wirkt nur zugunsten des nächsten in der Reihenfolge; er ist dem Aachener Stadtbetrieb gegenüber schriftlich zu erklären.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, so wird für das restliche Nutzungsrecht keine Vergütung gezahlt, es sei denn, die Grabstätte ist unbelegt und innerhalb des Friedhofsträgers Stadt Aachen wird gleichzeitig eine andere Wahlgrabstätte gekauft. In diesem Fall kann der bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bereits gezahlte Betrag für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit dem Neuerwerb verrechnet werden. Verrechnet werden die seinerzeit gezahlten Beträge mit den aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach Rückgabe kann der Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(12) In Wahlgrabstätten auf dem Ostfriedhof und dem Friedhof Richterich können Verstorbene im Wege der Erdbestattung beigesetzt werden, wenn der vorverstorbene Ehegatte im gleichen Wahlgrab vor dem 1.1.1990 beigesetzt wurde.
§ 17 Sonderformen
(1) Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann die Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Diese Verfügung ist im Original vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes.
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem
Aschestreufeld nicht gestattet.
(2) Auf Antrag von juristischen Personen und/ oder Personengemeinschaften werden auf den Aachener Friedhöfen dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgräber (Themenfelder ) zum Zwecke der Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Aachener Stadtbetrieb angelegt. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlage gelten nur die Antragsteller, nicht jedoch die Angehörigen der dort Bestatteten.
§ 18 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Aachen auf besonderen Beschluss verliehen.
§ 19 Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1.7.1965 - BGB. I. S. 589 - in der
jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 20 Denkmalschutz
(1) Auf Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen, die Denkmäler im Sinne des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen sind, sind Grabanlagen zu erhalten und sachgemäß zu unterhalten.
(2) Neuanlagen sind in Material und Proportion so zu gestalten, dass das Erscheinungsbild des geschützten Friedhofes bzw. Friedhofsteils nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für denkmalgeschützte Gräber auf den Aachener Friedhöfen können Patenschaften übernommen
werden. Die Bedingungen werden in einer gesonderten Vereinbarung mit dem jeweiligen Paten
geregelt.
V. Gestaltung und Pflege von Grabmale, Einfassungen und Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Grabflure auf den Friedhöfen unterliegen keinen Gestaltungsanforderungen. Abweichungen sind in Abs. 3 geregelt.
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Grundsatzregelung gemäß dem Abs. 1 dieser Verfassung so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die Würde des Friedhofs gewahrt werden.
(3) Zur Erhaltung des Waldfriedhofcharakters gelten auf dem Waldfriedhof sowie auf dem Friedhof Lintert besondere Gestaltungsanforderungen, die sich aus den friedhofsspezifischen Grabmalbestimmungen als Anlage dieser Satzung ergeben.
(4) Für Friedhofsbereiche mit Denkmalschutz gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2
entsprechend.
(5) Eine Abdeckung der Grabbeetfläche mit einer Grabplatte ist höchstens zur Hälfte erlaubt.
§ 22 Maßgaben für die Grabgestaltung
(1) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberfläche des Grabbeetes mit der Oberkante der Einfassung abschließen. Bei nicht eingefassten Grabstätten dürfen die Grabbeete bis zu 10 cm höher als die sie umgebende Erdoberfläche sein.
(2) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere:
a) Bäume u. hochwachsende Sträucher über 1,50 m Höhe,
b) Gebinde aus künstlichen Werkstoffen und die Verwendung von nichtverrottbaren
Kunststoffen bei der Trauerbinderei,
c) das Bestreuen der Grabstätte sowie der dazugehörigen Wege mit Torf, Kies, Splitt und
Kunststoff.
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metalle und Glas verwendet werden. Ausgeschlossen sind Kunststoffe und Kunststeinprodukte.
(2) Es gelten die Bestimmungen für die Standsicherheit von Grabmalen. Diese sind der entsprechenden Grabmalbestimmung als Anlage dieser Satzung zu entnehmen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen enthalten: den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole, Wortlaut der Inschrift, der Fundamentierung sowie der Lage auf dem Grabbeet. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. Ein Antragexemplar erhält der Antragsteller nach Bearbeitung zurück.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, sind innerhalb der vom Aachener Stadtbetrieb gesetzten Frist zu entfernen.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig.
Auf Rasengräbern und nicht angelegten Gräbern sind diese Kennzeichnungen nach 6 Monaten zu
entfernen bzw. werden durch den Aachener Stadtbetrieb entfernt.
§ 25 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der örtlichen Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf nebst zeichnerischen Anlagen,
b) Nachweis der entrichteten Genehmigungsgebühr.
(2) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Bei der Prüfung der Standsicherheit von Grabmalanlagen bedient sich der Aachener Stadtbetrieb der Technischen Anleitung (TA) Grabmale der Deutschen Naturstein Akademie in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26 Unterhaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Antragsteller, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann der Aachener Stadtbetrieb auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Aachener Stadtbetriebes nicht innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Aachener Stadtbetrieb berechtigt,
dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die
Teile davon zu entfernen; der Aachener Stadtbetrieb ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die
Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger
baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 27 Entfernung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Aachener Stadtbetriebes entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes nach § 28 Abs. 5 sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen binnen einer Frist von 3 Monaten zu entfernen, sofern nicht die Auflagen des Denkmalschutzes dem widersprechen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Aachen. Die bei dem Abräumen des Grabes dem Aachener Stadtbetrieb entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen eines zugewiesen Reihengrabes in Rechnung gestellt.
(3) Der Aachener Stadtbetrieb ist berechtigt, ohne seine Zustimmung oder bei zustimmungsabweichend aufgestellten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen die Entfernung durch den Verantwortlichen zu verlangen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung des Aachener Stadtbetriebes nicht nach, so kann der Aachener Stadtbetrieb die Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme und somit auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen.
(4) Müssen bei einer Bestattung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon entfernt
werden, so hat hierfür der Nutzungsberechtigte zu sorgen.
§ 28 Herrichtung u. Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Grundsätze nach §§ 21, 22 und 23 dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege ist nicht zulässig.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des
Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist für die Gesamtdauer des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist bei Reihengrabstätten der nächste Angehörige des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen bzw. die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten oder Reihengräber selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Reihengrabstätten sind binnen sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Beisetzung herzurichten.
(5) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Verantwortliche durch ein datiertes Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Aachener Stadtbetrieb bzw. mit dem zuständigen Bezirksamt in Verbindung zu setzen.
(6) Bei verwahrlosten Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten durch ein persönliches Anschreiben seitens des Aachener Stadtbetriebs aufgefordert die nach §§ 21 und 22 dieser Satzung geltenden Gestaltungsregelungen einzuhalten. Wird dieser Forderung nicht folgegeleistet oder lässt sich die Anschrift der Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, wird nach einer Frist von zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen das Nutzungsrecht ersatzlos eingezogen. Das Nutzungsrecht erlischt ersatzlos.
Mit erfolgtem Einzug des Nutzungsrechtes kann der Aachener Stadtbetrieb
a) die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einebnen, einsäen und die gesäte Fläche bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen,
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen lassen.
VI. Leichenzellen, Friedhofshallen u. Trauerfeiern
§ 29 Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen in Begleitung des jeweiligen Bestatters nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung während der festgesetzten Dienstzeit (außerhalb der Bestattungszeiten) sehen. Das Öffnen des Sarges wird ausschließlich vom Bestatter vorgenommen.
(3) Verstorbene, bei denen seit Eintritt des Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind oder bereits vor diesem Zeitpunkt starke Verwesungsmerkmale aufweisen, müssen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Tiefkühlzellen aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Aachener Stadtbetrieb. Nach 16 Uhr (freitags ab 13.00 Uhr) und am Wochenende erfolgt die Annahme von Verstorbenen ausschließlich auf dem Friedhof Hüls
(4) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden einzeln in
Leichenzellen aufgestellt. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Amtsarztes.
An meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbene sowie solche, bei denen seit Eintritt des Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind, können auf ordnungsbehördliche Anordnung ohne Aufnahme in einer Leichenzelle direkt beigesetzt werden.
(5) Das Bestattungsunternehmen hat am Kopfende jedes Sarges ein Schild, dass mit Vor- und Zunamen und letztem Wohnsitz des Verstorbenen sowie mit der eigenen Firmenbezeichnung versehen, anzubringen. Die Annahme von Verstorbenen regelt der Aachener Stadtbetrieb.
(6) Die Herausgabe eines ordnungsgemäß aufgenommenen Verstorbenen zum Zwecke der Überführung bedarf einer Einverständniserklärung des einliefernden Bestatters.
§ 30 Friedhofshallen und Trauerfeiern
(1) Alle Beisetzungen und Bestattungen erfolgen von den Friedhofshallen aus; § 29 Abs. 4 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. Verstorbene oder Aschen müssen eine halbe Stunde vor der Beisetzung auf den Friedhof verbracht werden.
(2) Trauerfeiern mit Sarg- und Urnenaufbahrung dürfen ausschließlich in den dafür vorgesehenen
Friedhofshallen oder am Grab stattfinden.
(3) Die Benutzung von Friedhofshallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des
Verstorbenen bestehen.
(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(5) Alle Musik- und Gesangsdarbietungen und/oder Lautsprecherübertragungen auf den Friedhöfen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes.
(6) Die Ausschmückung der Friedhofshallen obliegt grundsätzlich dem Aachener Stadtbetrieb. Diese
Tätigkeit kann auf Wunsch der Angehörigen/Hinterbliebenen/Nutzungsberechtigten auf ein beauftragtes Bestattungsunternehmen oder andere Dritte übertragen werden.
§ 31 Gedenkfeiern
Die Erlaubnis zu Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen oder an Mahnmalen ist mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb zu beantragen.
§ 32 Besondere Beisetzungsriten
(1) Erfordert eine Beisetzung aufgrund der Zugehörigkeit zu keiner oder einer bestimmten
Religionsgemeinschaft sowie aufgrund speziellen Brauchtums besondere, von den ortsüblichen
traditionellen Beisetzungsriten abweichende Rituale, so ist dies bei der Anmeldung der Beisetzung dem Aachener Stadtbetrieb anzugeben. § 9 bleibt unberührt.
(2) Für Beisetzungen von Muslimen besteht eine gesonderte Vereinbarung mit dem Islamischen Zentrum Bilal Moschee zu Aachen.
§ 33 Jüdischer Friedhof auf der Hüls
(1) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist ein räumlich abgegrenzter, aber integrativer Teil, des kommunalen Friedhofes auf der Hüls. Auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls sind nur Bestattungen gemäß dem jüdischen Glaubensrecht zulässig. Dieser Friedhof dient daher als ewige Ruhestätte für Verstorbene jüdischen Glaubens und für verstorbene Ehepartner von Personen jüdischen Glaubens auf dem für Mischehen vorgesehenen Friedhofsteil des jüdischen Friedhofes. Die Wahrung des jüdischen Glaubensrechts bei Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls obliegt der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die damit im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb auch die letzte Entscheidung über die Vergabe von Nutzungsrechten auf diesem Friedhofsteil hat.
(2) Abweichend von den §§ 7, § 7 Abs.1 u. 2, § 8, § 9, § 12 Abs. 2 u. 4, § 10, § 14, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 24, § 25, § 26, § 28 Abs. 3 u. 5 und der technischen Anlage dieser Friedhofssatzung gelten für den Betrieb und für Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls nachstehende Regelungen:
(a) Die Anmeldung von Bestattungen erfolgt im Sekretariat der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die sodann die Anmeldungsdaten unverzüglich an den Aachener Stadtbetrieb zur weiteren satzungsmäßigen Bearbeitung weiterreicht. Bei der Anmeldung sind vorzulegen
- die Sterbeurkunde,
- bei Ledigen die standesamtliche Geburtsurkunde,
- bei Minderjährigen die standesamtliche Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch,
- bei Verheirateten die standesamtliche Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch,
- bei Verwitweten die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes bzw. der
Ehefrau und die Heiratsurkunde,
- bei Geschiedenen die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil.
§ 8 der Friedhofssatzung bleibt hiervon unberührt.
(b) Die Bestattung hat in dem nach jüdischem Glaubensrecht in einem rituell vorgeschriebenen Sarg mit Sargausstattung zu erfolgen.
(c) Die rituelle Waschung und Ankleidung (Tahara) geschieht in dem dafür vorgesehenen Raum des
kommunalen Friedhofes auf der Hüls entsprechend den religionsgesetzlichen Normen.
(d) Beerdigungen finden statt an allen Tagen, an denen der Jüdische Friedhof geöffnet ist, ausgenommen an Sonntagen, Samstagen sowie jüdischen und gesetzlichen Feiertagen.
(e) Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 dieser Satzungsbestimmung genannten Schließungstagen ist der
Jüdische Friedhof auf der Hüls täglich von 08:00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An Vorabenden von Schabbat und jüdischen Feiertagen wird der Jüdische Friedhof auf der Hüls jeweils um 15.00 Uhr geschlossen.
(f) Die Trauerfeier auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls ist eine gottesdienstliche Handlung. Sie darf nur nach jüdischem Ritus vorgenommen werden.
(g) Während der Beerdigung auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls dürfen nur Rabbiner und
Amtsinhaber der Jüdischen Gemeinde zu Aachen Handlungen nach dem jüdischen Ritus vornehmen.
(h) Das Betreten des Jüdischen Friedhofes auf der Hüls ist männlichen Besuchern nur mit Kopfbedeckung gestattet. Kinder dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen den Friedhof besuchen.
(i) Ausgrabungen von Leichen zwecks Umbettungen sind nur mit Zustimmung des Rabbinats zulässig. Sie können in der Zeit stattfinden, in der der Friedhof für Besucher geschlossen ist. Tag und Stunde wird von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb festgesetzt und den Angehörigen mitgeteilt.
(j) In jedem Grab darf nur eine Leiche beerdigt werden. Nur Wöchnerinnen, welche zugleich mit ihren
Neugeborenen verstorben sind, werden in einem gemeinschaftlichen Grab beerdigt. Amputierte Glieder sind nach den religiösen Normen, d.h. angekleidet, in Holzbehältern zu beerdigen.
(k) Feuerbestattungen sind auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls gemäß den religionsgesetzlichen
Vorgaben unzulässig.
(l) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist in fünf Flure aufgegliedert, die jeweils von Wegen voneinander abgegrenzt werden. Im Rahmen dieser Hauptgliederung erfolgt eine weitere Unterteilung in Grabfelder.
Innerhalb dieser Grabfelder sind folgende Grabarten vorgesehen:
- Einzelreihengrabstätten
- Doppelreihengrabstätten
- Mischehenfeld (nicht jüdische Ehefrauen jüdischer Männer)
- Mischehenfeld (nicht jüdische Ehemänner jüdischer Frauen)
Die Einzelgräber sind nach Reihe und Grabnummer einzeln nummeriert.
(m) Die Größen der Grabstätten auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls bestimmen sich nach den sich aus
der technischen Anleitung über das Herrichten und Anlagen von Gräbern der Friedhofssatzung
ergebenden Größen für Reihengräber.
(n) Die Reihenbelegung gemäß § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung findet bei Bestattungen auf dem
Jüdischen Friedhof auf der Hüls keine Anwendung.
(o) Die Inschriften auf Grabsteinen haben zumindest einen der nachstehenden jüdischen Symbole und
Hinweise in hebräischer Sprache aufzuweisen:
- Magen David
- Menora
- die hebräischen Anfangsbuchstaben Pi Nun
- die 5 hebräischen Anfangsbuchstaben von tehe nischmosau zeruro bizror hachim (TNZBH)
- segnende Hände (bei Kohanim)
- Krug (für Leviten)
- Vornamen des Verstorbenen und seines Vaters in hebräischer Sprache (z.B. Israel ben Jakow
Helevi).
Untersagt ist die Anbringung von Bildern, Emblemen und sonstigen profanen Zeichen (z.B. Noten,
Violinenschlüssel, symbolische Flammen oder dergleichen). Im Mischehenfeld wird die Inschrift auf den Grabstein erst dann angebracht, wenn der nachverstorbene jüdische Ehepartner beigesetzt ist.
Die Inschriften sind von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen zu genehmigen und die Genehmigung
sodann gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb nachzuweisen.
(p) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls wird vom Aachener Stadtbetrieb operativ verwaltet. Die
Wahrnehmung des Hausrechts erfolgt im engen Benehmen mit der Jüdischen Gemeinde zu Aachen. In Glaubensfragen ist die Entscheidung der Jüdischen Gemeinde zu Aachen alleine maßgebend.
(3) Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Jüdischen Friedhofs auf der Hüls erfolgt gemäß § 35 Abs. 1 der Friedhofssatzung durch die Stadt Aachen als Friedhofsträgerin auf der Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung.
Bemessungsgrundlage für die Gebühren sind die sich aus § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung
ergebenden Ruhezeiten bei Erdbestattungen für den Friedhof auf der Hüls. Nach Ablauf dieser
Ruhezeiten auf die einzelne Grabstelle bezogen und wegen der Erfordernis der Wahrung des ewigen
Ruherechts fällt der Jüdische Friedhof auf der Hüls sukzessive aus der Trägerschaft der Stadt Aachen
heraus und geht im gleichen Umfang auf die Trägerschaft der Jüdischen Gemeinde zu Aachen über. Die Einzelheiten zu diesem Rechtsübergang regelt eine gesonderte Patronatserklärung des Rates der Stadt Aachen.
VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Haftung
Die Stadt Aachen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ebenso haftet die Stadt Aachen nicht für Schäden an Grabzubehör beim Öffnen und Schließen von Gräbern. Sie übernimmt keine Obhuts- und Überwachungspflichten über Gräber und deren Zubehör sowie Wertgegenstände der Verstorbenen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten für unvermeidbare Schäden an der eigenen Grabstätte, die im Zusammenhang mit Beisetzungen entstehen, trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 35 Gebührenordnung und Krematoriumsbetriebssatzung
(1) Für die Benutzung der dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe und ihrer
Einrichtungen sind Gebühren gemäß der Friedhofsgebührenordnung der
Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
(2) Die bei einem Antrag auf Feuerbestattung zu beachtenden Voraussetzungen
einschließlich der Benutzungsregularien für das städtische Krematorium ergeben sich aus der Krematoriumsbetriebssatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung
§ 36 Ausnahmeregelung
Von den Vorschriften dieser Satzung kann der Aachener Stadtbetrieb im Einzelfall, aus Gründen
besonderer sozialer oder persönlicher Härte, unter der Voraussetzung Ausnahmen zulassen, dass es
mit Zweck und Ordnung des Friedhofes, der Totenruhe und der Wahrung der Pietät vereinbar ist.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße in Höhe von bis zu 500,00 Euro kann gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung belegt werden,
wer vorsätzlich
1. entgegen der Pflicht des § 2 Abs. 1 Totenaschen nicht bestattet,
2. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
3. entgegen § 6 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f.) Sammlungen aller Art durchführt,
g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und
Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und
Grabeinfassungen betritt,
i) lärmt, spielt oder störende Spielgeräte mitbringt,
j) Tiere mit Ausnahme von Blindenführhunden mitbringt,
k) raucht und alkoholische Getränke zu sich nimmt,
4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 4 und 5 ohne vorheriges Anzeigen tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
5. entgegen § 9 Abs. 1 die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt,
6. Tote entgegen § 13 ohne Sarg auf dem Friedhof transportiert,
7. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
9. Grabmale entgegen § 26 Abs. 2 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
10 . Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige
schriftliche Zustimmung entfernt,
11. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Abs. 3b) und § 23 Abs 1 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
12. Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt,
13. entgegen § 31Totengedenkfeiern ohne Zustimmung des Aachener Stadtbetriebs durchführt.
(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Satzung kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte durch den Aachener Stadtbetrieb entzogen werden.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahme, die bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung notwendig sind, gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 40 Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 25.04.2012 tritt am 01.05.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01. 2011 außer Kraft.
Vorstehender 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 25.04.2012
(Philipp)
Oberbürgermeister
(Berg)
Schriftführer
Der Wortlaut des 1. Nachtrages der Friedhofssatzung der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 25.04.2012 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 25.04.2012
(Philipp)
Oberbürgermeister
Antrag zur Vereinbarung einer Patenschaft zur Erhaltung einer Grabstätte
Herr/Frau.......................................................................................,
Strasse /Hausnummer
Postleitzahl Wohnort
Telefonnummer
Beantragt hiermit die Vereinbarung zur Übernahme einer Patenschaft, Zwecks der gärtnerischen und baulichen Erhaltung an der nachstehend aufgeführten Grabstätte.
Friedhof : ....................................
Flur : ...........................................
Grabnummer : .............................
Grabstätte : ..................................
Größe : ........................................
Auf der Grundlage dieser Beantragung wird seitens des Aachener Stadtbetriebes die Erhaltungswürdigkeit der o.g. Grabstätte geprüft. Grundlage hierzu ist der denkmalwerte
denkmalwerten oder auch bedeutungsvollen historischen Grabstätte nachstehend aufgeführten denkmalwerten oder auch bedeutungsvollen historischen Grabstätte.
der Sachverhalt geprüft.
Ein Anspruch auf den Abschluss der o.g. Patenschaftsvereinbarung besteht nicht. So kann auch der Antragstellen formlos von dem Antrag zurücktreten.
Aachen, den .................................. .................................................................
( Unterschrift )
Patenschaftsvereinbarung
zwischen der Stadt Aachen, vertreten durch den Aachener Stadtbetrieb und der Grabpatin oder dem Grabpaten:
Herr/Frau.......................................................................................,
nachfolgend Pate genannt.
Die folgende Vereinbarung wird zur Übernahme der Patenschaft der denkmalwerten/historischen Grabstätte getroffen. Der Sinn dieser Patenschaft
besteht darin, die unter Denkmalschutz stehende Grabstätte zu erhalten.
Friedhof : ....................................
Flur : ...........................................
Grabnummer : .............................
Grabstätte : ..................................
Größe : ........................................
§ 1 Verpflichtung
( 1 ) Um die künstlerisch und/oder historisch wertvolle Grabanlage auf dem o.g. Aachener Friedhof zu erhalten übernimmt der Pate die Verpflichtung, auf seine Kosten diese Grabstätte, für die zur Zeit kein Nutzungsrecht besteht, einschließlich der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu restaurieren, bzw. zu pflegen und zu jeder Zeit instand zu halten.
( 2 ) Ist die Patin oder der Pate eine natürliche Person, so räumt der Aachener Stadtbetrieb ihr/ihm ein, das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte, oder einzelnen Stellen, zu erwerben. Hierfür gelten die zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung; Abs. 1 bleibt unberührt.
( 3 ) Ist die Patin eine juristische Person oder Institution, so kann durch Sie kein Nutzungsrecht erworben werden. Der Aachener Stadtbetrieb verpflichtet sich aber, in diesem Fall das Nutzungsrecht auch nicht an einen Dritten zu vergeben.
§ 2 Denkmalschutz
( 1 ) Der Aachener Stadtbetrieb erteilt im Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde dem Paten Auflagen und Anweisungen, wie die historische Substanz der denkmalwerten Grabstätte zu erhalten ist.
( 2 ) Beim Erwerb von Nutzungsrechten ist zu beachten, dass eine neue Namenstafel aus
dem selben Material und mit der gleichen Bearbeitung wie das historische Grabmal angebracht oder verlegt werden muss. Form und Art der neuen Beschriftung müssen dem historischen Grabmal entsprechen; Abs. 1 gilt vorrangig.
§ 3 Kündigung durch den Paten
( 1 ) Solange ein Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht besteht, kann der Pate diese
Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb kündigen.
Eine Erstattung der etwaigen Aufwendungen für Restaurierungsarbeiten und
Instandsetzungsarbeiten ist ausgeschlossen.
( 2 ) Nach der Verleihung des Nutzungsrechts an den Paten ist eine Kündigung dieser
Vereinbarung nur möglich, wenn das verliehene Nutzungsrecht gemäß den Bestim-
mungen der Friedhofssatzung zurück genommen werden kann, der Pate einen dies-
bezüglichen Antrag stellt und der Aachener Stadtbetrieb sein Einverständnis mit der
Rücknahme des Nutzungsrechts erklärt. § 3 Absatz (1), Satz 2 gilt entsprechend.
Der Pate ist jedoch zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt, wenn die Nutzungs-
zeit abgelaufen ist und eine Verlängerung nicht beantragt wird.
§ 4 Amtliche Kündigung
( 1 ) Der Aachener Stadtbetrieb ist berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen.
( 2 ) Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn
- die Einhaltung der Vereinbarung nicht mehr mit dem Friedhofszweck im Einklang
steht,
- der Friedhof oder Friedhofsteil, auf dem sich die Grabstätte befindet, außer Dienst
gestellt oder entwidmet wird,
- der Pate nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung die Verpflichtung, gemäß den
§§ 1 und 2 dieser Vereinbarung, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
( 3 ) Bezüglich der Erstattung etwaiger Aufwendungen des Paten gilt der § 3 Abs. 1, Satz 2
entsprechend.
§ 5 Übertragung der Nutzungsrechte
( 1 ) Mit dem Tod des Paten endet diese Vereinbarung, soweit dem Paten noch kein
Nutzungsrecht verliehen war.
Der § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Wurde ein Nutzungsrecht an den Paten verliehen, verpflichtet sich der Aachener Stadtbetrieb, dem vom Paten durch letztwillige Verfügung Bestimmten oder falls dieser keine Bestimmung getroffen hat, den in der Friedhofssatzung genannten Angehörigen in der festgelegten Reihenfolge das Nutzungsrecht zu verleihen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich jedoch schriftlich zum Eintritt in
die Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung an Stelle des Paten bereit erklären.
( 3 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch die Rechtsnachfolgerin oder den Rechts-
nachfolger ist nur gemäß § 3 zugelassen.
Stadt Aachen Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister
Aachen,.......................... Aachen,...........................
Im Auftrag Im Auftrag
........................................................ ........................................................
Patin/Pate
Aachen,.................................................... Herr/Frau.................................................................
Technische Anlage zur Herrichtung und Anlage von
I. Reihengrabarten
(1) Hier gelten die in §§ 15, 22, 27 und 28 der Friedhofssatzung getroffenen Regelungen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
Die Grabgröße des Reihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 120 cm x 240 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 80 cm x 180 cm.
Es gilt die Grabmalbestimmung A der Anlage.
b) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
Die Grabgröße des Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 90 cm x 150 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 60 cm x 90 cm.
Es gilt die Grabmalbestimmung A der Anlage.
c) Grab für nicht bestattungspflichtige Kinder
Auf dem Friedhof Hüls, sowie dem Westfriedhof I ist ein Grabfeld zur Beisetzung von nicht bestattungspflichtigen Kindern eingerichtet. Die Grabgröße dieses Reihengrabes beträgt 80 cm x 80 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet kann die gleiche Größe haben.
Es gilt die Grabmalbestimmung A der Anlage.
d) Grab für Verstorbene des islamischen Glaubens
Auf dem Friedhof Hüls ist ein Grabfeld eingerichtet auf dem ausschließlich Verstorbene des islamischen Glaubens bestattet werden können.
1) Auf diesem Gräberfeld gibt es Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Größe von 120 cm x 240 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 80 cm x 180 cm.
2) Des Weiteren Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Größe von 90 cm x 150 cm . Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 60 cm x 90 cm.
Es gilt die Grabmalbestimmung A der Anlage.
e) Rasengrab für Sargbeisetzungen
Auf den Friedhöfen werden Rasengräber für Sargbestattungen mit oder ohne liegende Gedenktafel angeboten. Diese Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb angelegt und unterhalten. Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist auf Rasengräbern nicht gestattet. In der Zeit vom 20.10. bis einschließlich 06.01. wird Grabschmuck in Form von kleinen Gestecken und nicht dem Boden fest verbundenen Grabbeigaben geduldet. Außerhalb dieses Zeitraums abgelegter Grabschmuck wird ohne Anspruch auf Aufbewahrung und Herausgabe abgeräumt.
Auf Feldern mit erlaubter Kennzeichnung, darf je Grab eine liegende Gedenktafel nach Vorgabe verlegt werden. Auf Grund der gesonderten Fundamentierung kann die Gedenktafel unmittelbar nach der Beisetzung aufgelegt werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet, und die Tafel muss so dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenrasenmähern möglich ist. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Gedenktafel entstehen. Stehende Holzkreuze werden für eine Übergangszeit von 6 Monaten geduldet.
Es gilt die Grabmalbestimmung A der Anlage.
Auf Feldern ohne Kennzeichnung, anonyme Gräber, darf keine Gedenktafel aufgelegt werden.
f) Urnenreihengrab
Die Grabgröße eines Urnenreihengrabes beträgt 0,80 x 1,00 m. Die Grabbeetgröße entspricht der Grabgröße.
Für Grabmale sind folgende Maße festgesetzt: siehe Grabmalbestimmung A der Anlage
g) Urnenrasengrab
Auf den Friedhöfen werden Rasengräber für Urnenbestattungen mit oder ohne liegende Gedenktafel angeboten. Diese Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb angelegt, gemäht und unterhalten.
Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist auf Rasengräbern nicht gestattet. In der Zeit vom 20.10. bis einschließlich 06.01. wird Grabschmuck in Form von kleinen Gestecken und nicht dem Boden fest verbundenen Grabbeigaben geduldet. Außerhalb dieses Zeitraums abgelegter Grabschmuck wird ohne Anspruch auf Aufbewahrung und Herausgabe abgeräumt.
1) Auf Feldern mit erlaubter Kennzeichnung, darf je Grab eine liegende Gedenktafel nach Vorgabe verlegt werden. Auf Grund der gesonderten Fundamentierung kann die Gedenktafel unmittelbar nach der Beisetzung aufgelegt werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet, und die Tafel muss so dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenrasenmähern möglich ist. Der Aachener Stadtbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Gedenktafel entstehen. Stehende Holzkreuze werden für eine Übergangszeit von 6 Monaten geduldet.
Es gilt die Grabmalbestimmung A der Anlage.
2) Auf Feldern ohne Gedenktafel darf keine Kennzeichnung des Grabes vorgenommen werden.
h.) Urnenreihengrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der zentralen Kennzeichnung
Auf den Friedhöfen werden Baumgräber zur Bestattung von Urnen im Baumbereich angeboten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes. Die Asche wird in einem für diese Bestattungsart geeigneten und verrottbaren Behältnis beigesetzt. Die Möglichkeit der Um- oder Ausbettung ist ausgeschlossen.
Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist auf Rasengräbern nicht gestattet. In der Zeit vom 20.10. bis einschließlich 06.01. wird Grabschmuck in Form von kleinen Gestecken und nicht dem Boden fest verbundenen Grabbeigaben geduldet. Außerhalb dieses Zeitraums abgelegter Grabschmuck wird ohne Anspruch auf Aufbewahrung und Herausgabe abgeräumt.
Eine namentliche Kennzeichnung der hier beigesetzten Verstorbenen kann an einer zentralen Stelle
Nach Vorgabe erfolgen oder Name und Daten des Verstorbenen können entsprechend der grabfeldbezogenen Festsetzungen angebracht werden.
Diese Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb angelegt und unterhalten.
i) Urnenreihengrab zur naturnahen anonymen Beisetzung
Auf den Friedhöfen werden Gräber zur naturnahen und anonymen Bestattung von Urnen angeboten. Die Asche wird in einem für diese Bestattungsart geeigneten und verrottbaren Behältnis beigesetzt. Der Zeitpunkt der Beisetzung wird nicht bekannt gegeben. Die Möglichkeit der Um- oder Ausbettung ist ausgeschlossen.
Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
Es darf keine Kennzeichnung vorgenommen werden. Diese Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb angelegt und unterhalten. Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist nicht gestattet.
j) Gemeinschaftsgrabanlage
Historisch wertvolle, oder denkmalgeschützte Großgrabanlagen auf den Westfriedhöfen, dem Friedhof Heißberg und dem Ostfriedhof werden als Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbestattungen angelegt.
Der Aachener Stadtbetrieb trifft die Auswahl der hierzu geeigneten Grabanlagen. Von der Größe und der Beschaffenheit der Grabanlage ist die Anzahl der hier möglichen Urnenbestattungen abhängig.
Jede Gemeinschaftsgrabanlage wird wie ein Reihengrabfeld behandelt. Die vorhandenen Grabstellen innerhalb der Gemeinschaftsanlage können nicht ausgesucht, werden sondern werden der Reihe nach belegt.
Im Rahmen der vorhandenen Bestattungsmöglichkeiten können jedoch Grabstellen gegen eine hierzu ausgewiesene Gebühr reserviert werden.
Die Erstellung und Pflege der Anlage wird anteilsmäßig auf die Grabkosten umgelegt. Name und Daten des Verstorbenen können entsprechend der grabbezogenen Festsetzungen angebracht werden.
Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist ausschließlich an der hierfür vorgesehenen Stelle gestattet.
II. Wahlgrabarten
(1) Hier gelten die in den §§ 16, 22, 27 und 28 getroffenen Regelungen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Wahlgrab für Sargbeisetzung
Wahlgräber werden für Sargbeisetzungen in der Erde oder in Grüften, ein- oder mehrstellig angeboten.
Die Grabbeetgröße errechnet sich aus der Anzahl der Grabstellen multipliziert mit der Grabbreite von 1.30 m, abzüglich einmal 30 cm für den zum Grab gehörenden Weg. Die Grablänge beträgt grundsätzlich 2,80 m, kann jedoch in älteren Friedhofsbereichen abweichen.
Auf dem Friedhof Hüls gibt es Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Beisetzungen übereinander möglich. Es werden keine neuen Nutzungsrechte vergeben. Neue Grabflure mit dieser Wahlgrabvariante werden nicht mehr angelegt.
Auf den Friedhöfen auf denen sich historisch wertvolle oder denkmalgeschützte Grabanlagen befinden, können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Nutzungsrechte an Diesen erworben werden.
Auflagen und Anforderungen des Denkmalschutzes sind zu beachten. Die Grabmale sind auf Dauer des Nutzungsrechtes in einem standsicheren Zustand zu halten.
Bei entsprechendem Nutzungsrecht kann je Wahlgrabstelle eine Sargbeisetzung zuzüglich einer Urnenbeisetzung vorgenommen werden. Wenn eine Wahlgrabstelle nicht für eine Sargbeisetzung genutzt wird, können zwei Urnen je Wahlgrabstelle beigesetzt werden.
Es gilt die Grabmalbestimmung B der Anlage.
b ) Urnenwahlgrab
Urnenwahlgräber werden für Beisetzungen in der Erde, in Kammern oder in Grüften ein- oder mehrstellig angeboten. Die Grabgröße bei Urnenwahlgräber beträgt 1,00 x 1,00 m und entspricht der Grabbeetgröße. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Abdeckung der Grabbeetfläche mit einer Platte ist außer auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof Lintert erlaubt.
Es gilt die Grabmalbestimmung B der Anlage.
c) Urnenwahlgrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
Auf den Friedhöfen werden Baumgräber zur Beisetzung von Urnen angeboten. Die Urne wird im Wurzelbereich eines Baumes in einem für diese Bestattungsart geeigneten, verrottbaren Behältnis beigesetzt. Hier darf je Grab ein liegender, naturnaher Gedenkstein verwendet werden. Diese Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb unterhalten.
Es gilt die Grabmalbestimmung B der Anlage.
d) Urnenwahlgrab in Kammern zur oberirdischen Beisetzung
Auf den Friedhöfen werden Urnenkammern unterschiedlicher Bauart angeboten. Es können bis zu vier Urnen in einer Kammer beigesetzt werden. Das Ablegen von Grabschmuck ist an den hierzu vorgesehenen Stellen erlaubt.
Objektbezogen sind die Maße und die Gestaltung der Gedenktafeln festgesetzt.
e) Grufthalle Campo Santo Begräbnishalle auf dem Westfriedhof II
In der Grufthalle Campo Santo auf dem Westfriedhof II können einzelne Grabkammern für Sarg oder Urnenbeisetzungen erworben werden.
Bei entsprechendem Nutzungsrecht kann je Gruftzelle eine Sargbeisetzung zuzüglich einer Urnenbeisetzung vorgenommen werden. Wenn eine Gruftzelle nicht für eine Sargbeisetzung genutzt wird, können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Für Grabmale sind die objektbezogenen Maße im Einzelnen festgesetzt.
III. Sonderformen
a) Aschestreufeld
Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof Hüls kann die Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Diese Verfügung ist im Original vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes. Die Ruhefrist entfällt. (Siehe § 11)
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä., sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem Aschestreufeld nicht gestattet.
b) Themenfeld
Bei Bedarf werden auf einzelnen Friedhöfen Themenfelder angeboten. Entsprechend der örtlichen Möglichkeiten werden diese Grabfelder im Voraus unter einem bestimmten Thema geplant, gärtnerisch gestaltet und gepflegt. Innerhalb eines solchen Grabfeldes werden sowohl Wahlgräber als auch Reihengräber für Sarg- und Urnenbeisetzungen angeboten. Die Erstellung und Pflege der Anlage wird anteilsmäßig auf die Grabkosten umgelegt. Es gelten die objektbezogenen Grabmalbestimmungen und Gestaltungsvorschriften.
Technische Anlage zur Errichtung von Grabmalen Gestaltungsvorschriften
Grabmalbestimmung A |
| Reihengräber |
| ||
|
|
|
|
| |
Für Grabmale sind folgende Maße festgesetzt: |
|
| |||
|
|
|
|
| |
Reihengräber mit Gestaltungsvorschrift | Steinhöhe | Mindestdicke | |||
|
|
| einschl. Sockel |
| |
|
|
| Liegeplatten | 5 cm | |
|
|
| bis 60 cm | 10 cm | |
|
|
| bis 120 cm | 12 cm | |
|
|
| ab 120 cm | 15 cm | |
maximale Ansichtsfläche |
|
|
| ||
|
|
|
|
| |
liegendes Grabmal für Urnen- und Kindergräber |
| 0,20 qm | |||
liegendes Grabmal für Erwachsenengräber |
| 0,30 qm | |||
stehendes Grabmal für Urnen- und Kindergräber |
| 0,60 qm | |||
stehendes Grabmal für Erwachsenengräber |
| 0,70 qm | |||
|
|
|
|
| |
Reihengräber in freier Gestaltung |
| Steinhöhe | Mindestdicke | ||
sowohl Sarg- als auch Urnengräber |
| einschl. Sockel |
| ||
|
|
| Liegeplatten | 5 cm | |
|
|
| bis 60 cm | 10 cm | |
|
|
| bis 120 cm | 12 cm | |
|
|
| ab 120 cm | 15 cm | |
Bei Gräbern für Sargbestattungen ist eine Abdeckung der |
|
| |||
Grabfläche nur bis zu 50 % erlaubt. |
|
|
| ||
|
|
|
|
| |
Bei Gräbern für Urnenbestattungen ist eine Abdeckung der |
|
| |||
gesamten Grabfläche möglich. |
|
|
| ||
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |
Rasengrab mit liegender Gedenktafel |
|
| |||
für Urnenbestattungen |
|
|
| ||
|
|
| Breite | 50 cm | |
|
|
| Länge | 40 cm | |
|
|
| Dicke | 15 cm | |
Fundamentierung errichtet durch den Aachener Stadtbetrieb |
|
| |||
Befestigung auf dem Fundament mit ca 5cm Estrichbeton |
|
| |||
durch den Steinmetz |
|
|
| ||
|
|
|
|
| |
Rasengrab mit liegender Gedenktafel |
|
| |||
für Sargbestattungen |
|
|
| ||
|
|
| Breite | 60 cm | |
|
|
| Länge | 50 cm | |
|
|
| Dicke | 15 cm | |
Fundamentierung errichtet durch den Aachener Stadtbetrieb |
|
| |||
Befestigung auf dem Fundament mit ca 5cm Estrichbeton |
|
| |||
durch den Steinmetz |
|
|
| ||
|
|
|
|
| |
Auf dem Waldfriedhof und Friedhof Lintert sind Einfassungen jeglicher Art nicht gestattet | |||||
Grabmalbestimmung B |
| Wahlgräber |
| ||
|
|
|
|
| |
Für Grabmale sind folgende Maße festgesetzt: |
|
| |||
|
|
|
|
| |
Wahlgrab mit Gestaltungsvorschrift |
| Steinhöhe | Mindeststärke | ||
|
|
| einschl. Sockel |
| |
|
|
| Liegeplatten | 10 cm | |
|
|
| bis 60 cm | 10 cm | |
|
|
| bis 120 cm | 12 cm | |
|
|
| ab 120 cm | 15 cm | |
maximale Ansichtsfläche |
|
|
| ||
|
|
|
|
| |
liegendes Grabmal für Urnenwahlgräber |
| 0,25 qm | |||
liegendes Grabmal für Wahlgräber |
|
| 0,50 qm | ||
stehendes Grabmal für Urnenwahlgräber |
| 0,70 qm | |||
stehendes Grabmal für Wahlgräber |
|
| 1,0 qm / Stelle | ||
|
|
|
|
| |
Wahlgrab in freier Gestaltung |
| Steinhöhe | Mindeststärke | ||
sowohl Sarg- als auch Urnengräber |
| einschl. Sockel |
| ||
|
|
| Liegeplatten | 10 cm | |
|
|
| bis 60 cm | 10 cm | |
|
|
| bis 120 cm | 12 cm | |
|
|
| ab 120 cm | 15 cm | |
Bei Gräbern für Sargbestattungen ist eine Abdeckung der |
|
| |||
Grabfläche nur bis zu 50 % erlaubt. |
|
|
| ||
|
|
|
|
| |
Bei Gräbern für Urnenbestattungen ist eine Abdeckung der |
|
| |||
gesamten Grabfläche möglich. |
|
|
| ||
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |
Urnenwahlgrab im Baumbereich |
| Steinhöhe | Mindeststärke | ||
|
|
| ohne Sockel |
| |
liegender, naturbelassener Gedenkstein | 50 cm | 15 cm | |||
|
|
|
|
| |
Auf dem Waldfriedhof und Friedhof Lintert sind Einfassungen jeglicher Art nicht gestattet | |||||
|
|
|
|
|
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
95,3 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
77 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
84,1 kB
|