Entscheidungsvorlage - B 03/0061/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Reichsweg;Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- FB03/200
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
26.04.2012
|
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Maßnahmebezogene Einnahmen
840,95 Beiträge gem. § 8 KAG NW
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund
S der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 29.12.2007)
die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Reichsweg wurde im Jahre 2009 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen, Gehweg, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung neu ausgebaut. Der Ausbau war erforderlich, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden oder gar nicht vorhanden waren. Fahrbahn und Gehweg stammten aus den 50-er Jahren des letzten Jahrhunderts und waren uneinheitlich ausgebaut. Sie wiesen Netzrisse, Frostaufbrüche, Absackungen, Spurrinnen und großflächige Flickstellen auf. Der Reichsweg entsprach somit nicht den heutigen technischen Anforderungen. Die Anlage war völlig verschlissen, und die übliche Nutzungsdauer von 25 Jahren war mit ca. einem halben Jahrhundert deutlich überschritten. Aus wirtschaftlichen Gründen kam folglich nur ein kompletter Neuausbau in Frage. Die technische Abnahme fand am 23.10.2009 statt.
Die Fahrbahn wurde mit einer Splitt-Mastix-Deckschicht auf Asphaltbinder, bituminöser Tragschicht und Frostschutzschicht nach Bauklasse II versehen.
Der Radweg entlang des Bahndamms war vor dem Ausbau als Beidrichtungsradweg ausgewiesen, was jedoch häufig nicht erkannt wurde und zu Verkehrsproblemen führte. Der Neuausbau dieses Radweges mit Asphalt auf hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht erfolgte nunmehr nur noch für die Fahrtrichtung stadtauswärts, während auf der stadteinwärts führenden Seite ein Schutzstreifen für Radfahrer auf der Fahrbahn farblich markiert wurde.
Beidseitig wurde erstmalig ein Parkstreifen baulich angelegt, der mit Betonsteinpflaster auf hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht befestigt und durch Baumfelder mit Bäumen unterbrochen wurde.
Der Gehweg wurde ortsüblich mit grauen Betonplatten, hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht befestigt. Im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten wurde Betonstein-pflaster verlegt.
Die veraltete Beleuchtung, die ebenfalls erneuerungsbedürftig war, wurde durch die Installation neuer Lampen nach DIN EN 13201 an optimierten Standorten mit besserer Ausleuchtung an den heutigen Standard angepasst.
Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten. Der aus dem Jahr 1908 stammende Mischwasserkanal musste bereits vor Beginn der Straßenbauarbeiten erneuert werden, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 70 bis 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die Einstufung der Straße Reichsweg erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung (SBS).
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt . .. ...1.267.039,05
Hiervon entfallen auf
a) die Fahrbahn 419.111,10
b) den Radweg. 148.804,73
c) den Parkstreifen/die Parkstände 199.122,94
d) den Gehweg. 228.003,45
f) die Beleuchtung 126.216,00
g) die Oberflächenentwässerung .......................................................................145.780,83
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn . .. .83.822,22
(20% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) SBS)
b) den Radweg. . .. .29.760,95
(20% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SBS)
c) den Parkstreifen.. . .119.473,76
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SBS)
d) den Gehweg . . .136.802,07
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d) SBS)
f) die Beleuchtung... . ... .37.864,80
(30% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f) SBS)
g) die Oberflächenentwässerung ..43.734,25
(30% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe g) SBS)