Entscheidungsvorlage - B 03/0062/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Finanzielle Auswirkungen

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

16.567,08 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 29.12.2007)

 

die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der aus dem Jahr 1926 stammende Mischwasserkanal in der Hohenstaufenallee von Limburger Straße bis Körnerstraße bzw. einschl. Hsnr. 55 wurde im Jahre 2008 erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war. Die Abnahme der Kanalbauarbeiten erfolgte am 11.03.2008 (Entstehung der sachlichen Beitragspflicht).

 

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.

 

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

1.              Die Einstufung der Hohenstaufenallee von Limburger Straße bis Körnerstraße bzw. einschl. Hsnr. 55erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung (SBS).

 

2.              Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………….……….…...…..55.223,62 €

 

              Hiervon entfallen auf

                            die Oberflächenentwässerung…….…….......................................................................55.223,62 €           

 

3.              Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

die Oberflächenentwässerung……………………….……………………………………. 16.567,08 €

(30%  gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe g)  SBS)             

 

4.              Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen.

         

          16.567,08 €   :  17.395 m²  =   0,95 € / m² (gerundeter Beitragssatz)

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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