Kenntnisnahme - FB 51/0164/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Trägern die Umwandlung der heilpädagogischen Plätze bis zum Kitajahr 2017/18 schrittweise umzusetzen.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Vorbemerkungen:

Im Rahmen der Kindertagesstättenbedarfs- und Entwicklungsplanung bildet die Ausbauplanung der Plätze für Kinder mit besonderem Förderbedarf einen wichtigen Bestandteil.
In der Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung am 09.02.2010 sowie des KJA am 23.02.2010 wurde bereits ausführlich unter den beiden Vorlagen-Nummern FB 51/0017/WP16 und FB 51/0021/WP16 berichtet.

 

Die Diskussion um eine anstehende Zielvereinbarung zwischen den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und dem Landesjugendamt zur Umwandlung heilpädagogischer Gruppen in integrative Gruppen steht weiterhin im Raum.

Im Internetauftritt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) wird ein mittelfristiger Zeitrahmen von drei bis fünf Jahren genannt.

Von Seiten des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) gibt es bisher nur eine mündliche Aussage von fünf Jahren, die von dem für die Stadt Aachen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen zuständigen Fachberater des Landesjugendamtes gemacht wurde.

Hierzu wurde am 14.02.2012 eine schriftliche Anfrage an die für die heilpädagogischen Gruppen zuständige Fachberatung des LVR gestellt, eine Antwort steht bisher aus.

Insbesondere steht auch die Mitteilung, ob die in der Fußnote im Rahmen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung (zunächst für 2009 vorgesehene) Zielvereinbarung zur Umwandlung der heilpädagogischen Gruppen in integrative Gruppen bereits abgeschlossen wurde, weiterhin aus. Die Fußnote ist als Anlage 1 beigefügt.



 

  1. Problembeschreibung

    Wenn die derzeit 107 heilpädagogischen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in integrative – und damit nach KiBiz geförderte – Plätze umgewandelt werden müssen, bedeutet dies die Schaffung von 22 zusätzlichen integrativen Gruppen.
    Um die im Rahmen der Ausbauplanung ermittelte Versorgungsquote von 5,2% der Kinder ab drei Jahren zu erreichen, müssen weitere 5 integrative Gruppen geschaffen werden. Hinzukommen weitere 3 integrative Gruppen zur Rückführung des Betreuungsverhältnisses von 6:9 auf 5:10 in den aktuell bereits bestehenden integrativen Gruppen.

    Eine Veränderung des Platzangebotes in einer Kindertageseinrichtung durch Einführung oder Erweiterung integrativer Betreuungsplätze hat immer auch Auswirkungen auf das gesamte Platzangebot.
    Dabei sind nicht nur die Veränderungen in der Tageseinrichtung selbst zu betrachten, sondern auch die sich daraus ergebenden erforderlichen Veränderungen in den Tageseinrichtungen für Kinder im gleichen Sozialraum sowie auch in den angrenzenden Sozialräumen.

    Zum Beispiel bedeutet die Umwandlung lediglich einer Gruppe von Gruppenform III in eine integrative Gruppe zunächst den Wegfall von 15 Betreuungsplätzen für Regelkinder.
    Diese Anzahl an Betreuungsplätzen gilt es in möglichst (sozial)räumlicher Nähe entsprechend aufzufangen. Dies bedeutet ebenfalls eine Veränderung des Platzangebotes in benachbarten Kindertageseinrichtungen.

    In einer heilpädagogischen Gruppe werden ausschließlich Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut. Den Vorgaben des Landschaftsverbandes entsprechend liegt die Gruppengröße zwischen 8 und 12 Kindern.
    In einer integrativen KiBiz-Gruppe entwickeln sich Kinder mit und ohne besonderen Förderbedarf gemeinsam. Die Gruppenstärke ist auf 15 Kinder beschränkt, von denen 5 für Kinder mit besonderem Förderbedarf vorgesehen sind.

    Daraus zeigt sich, dass bei Umwandlung lediglich einer heilpädagogischen Gruppe die Schaffung von 2 bis 3 integrativen Gruppen erforderlich wird – mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Platzangebot für Regelkinder.

    Neben dieser reinen Bemessung von Platzzahlen ist jeweils auch zu beachten, dass die Vorgaben bezüglich des Raumprogramms in allen betroffenen Kindertageseinrichtungen eingehalten werden müssen. Dies betrifft nicht nur Gruppen- und Gruppennebenräume, sondern auch Therapieräume, Außenflächen, barrierefreie Zugänge zu den Einrichtungen und Veränderungen in den Wasch- und Sanitäranlagen.

    Da schon die Schaffung einer neuen integrativen Gruppe ein hohes Maß an Planungs-, Organisations- und Veränderungsaufwand bedeutet, kann eine Umwandlung aller heilpädagogischen Plätze in Aachen nur in einem mehrjährigen Prozess durchgeführt werden.
    Es ist deshalb angedacht, dass der bereits bestehende Unterarbeitskreis Integration der AG gem.  § 78 Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege – bestehend aus Vertretern der Verwaltung und freien Trägern von Einrichtungen - diesen Prozess kontinuierlich begleitet und schrittweise abarbeiten soll.

    Die Träger der beiden heilpädagogischen Einrichtungen wurden zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen. Dieses ist für den 17.04.2012 terminiert. Hierzu kann im KJA mündlich berichtet werden.


  1. Aktualisierte Ausbauplanung der Betreuungsplätze für Kinder mit Behinderung

    Nachdem im Februar 2010 bereits eine ausführliche Ausbauplanung der Plätze für Kinder mit besonderem Förderbedarf vorgelegt wurde, ist diese nun ergänzend mit aktuellem Stand aufgeführt.
    Darstellung der erforderlichen Anzahl an Betreuungsplätzen:
     

Gegenüberstellung Bedarf / Angebot
nach Kitajahren

Summe benötigte Plätze

vorhandene i-Plätze

vorhandene hp-Plätze

Summe vorhandene Plätze

weiterer Ausbaubedarf Folgejahre

2011/2012

ü3

332

196

107

303

29

U3

20

11

0

11

9

2012/2013

ü3

332

200

107

307

25

U3

20

13

0

13

7

2013/2014

ü3

332

210

107

317

15

U3

20

20

0

20

0

2014/2015

ü3

332

220

107

327

5

U3

20

20

0

20

0



Eine detaillierte Auflistung mit Auflistung aller betroffenen Kindertageseinrichtungen und Platzzahlen ist als Anlage 2 beigefügt.

 

  1. Rechtliche Lage
    Als Anlage 3 wird ein Glossar mit Begriffserläuterungen zu Behinderung, Frühförderung, heilpädagogischen und integrativen Gruppen, Inklusion und frühkindlicher Bildung beigefügt.
     
    1. integrative Plätze
       
      1. historisch: nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)
        In § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 GTK stand:
        Die Integration behinderter Kinder soll besonders gefördert werden. Behinderte und nicht behinderte Kinder sollen positive Wirkungsmöglichkeiten und Aufgaben innerhalb des Zusammenlebens erkennen und altersgemäße demokratische Verhaltensweisen einüben können.
        § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebskostenverordnung (BKVO) ermöglichte eine Reduzierung der Gruppenstärke um bis zu fünf Kinder, wenn [...] besondere Umstände die Unterschreitung rechtfertigen.
        Damit war eine Reduzierung auf eine Gruppenstärke von 15 Kindern bei einer Kindergartentagesstättengruppe möglich.
         
      2. nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
        Im Kinderbildungsgesetz wird die Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung besonders gestärkt.
        § 7 KiBiz (Diskriminierungsverbot) regelt: Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen [...] seiner Behinderung [...] verweigert werden.
        Mit § 8 KiBiz wird erstmalig eine eigene Regelung  (und damit Stärkung) der integrativen Bildungs- und Erziehungsarbeit eingeführt: Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
        Mit dem 1. Änderungsgesetz wird die integrative Förderung verpflichtend.
         
    2. heilpädagogische Plätze

      § 56 SGB IX regelt, dass heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder erbracht werden, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt werden kann oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.
      Nach § 54 SGB IX sind Kostenträger die Träger der Sozialhilfe.

       
    3. Rechtsproblematische Abgrenzung Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) / Jugendhilfe

      Eingliederungshilfe ist nach den Vorschriften des SGB XII Aufgabe der Sozialhilfeträger.
      Parallel hierzu ist die Betreuung in Kindertageseinrichtungen nach SGB VIII Aufgabe der Jugendhilfeträger.
      Eine Schnittmenge bilden nach den Regelungen des § 35a SGB VIII die Kinder mit einer seelischen Behinderung.
      Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sind die Leistungen des SGB VIII vorrangig vor den Leistungen nach SGB XII.
      Aber:
      Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind bei Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen des SGB XII vorrangig. Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII kann Landesrecht regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

      Mit § 27 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) hat Landesrecht eine klare Regelung getroffen:
      Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren.
      Organisatorisch ist die integrative Betreuung in den Kindertageseinrichtungen möglich..

      Bei der Finanzierung dieser integrativen Betreuungsplätze ist jedoch zu klären, inwieweit diese durch die Eingliederungshilfe und damit durch den Träger der Sozialhilfe zu gewährleisten bzw. zu erstatten ist.

      Mit Rundschreiben 42 / 769-2011(Anlage 4) hat das Landesjugendamt für die Einzelinklusion darüber informiert, dass die Feststellung der Eingliederungshilfe beim Träger der Sozialhilfe liegt.
      Aus dem Rundschreiben 41 / 1-2012 (Anlage 5) geht die Veränderung und damit der sukzessive Rückzug des LVR aus der Finanzierung hervor.
      Die Berechnungen der damit verbundenen finanziellen Mehrbelastung für die Stadt Aachen werden unter Ziffer 5 dieser Vorlage dargestellt.
       

 

  1. Lösungsansätze

    In der Verwaltung wurden erste Ideen entwickelt, in welchen Kindertageseinrichtungen die Schaffung oder Erweiterung integrativer Gruppen denkbar ist. Konkrete Gespräche mit den jeweiligen Trägern wurden daher bislang nicht geführt.
    Die Auswirkungen sowohl auf das jeweils sozialräumliche wie in der Summe auch auf das gesamtstädtische Platzangebot werden dabei jeweils im Detail zu betrachten und zu bemessen sein.
    Bei der folgenden Darlegung handelt es sich dementsprechend nur um erste Überlegungen, deren sukzessive Umsetzung im Dialog mit den jeweiligen Trägern  in der jährlichen Kindertagesstättenbedarfsplanung detailliert in der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Versorgungslagen geprüft und eingebracht werden müssen.
     

So sollten z. B. alle im Rahmen des U3-Ausbaus geplanten Kita-Neubauten grundsätzlich mit mindestens 2 integrativen Gruppen geplant werden, wobei zu beachten ist, dass es sich bei den bisherigen heilpädagogischen Plätzen um ü3-Plätze handelt. Dies wird bei der Planung der Gruppenstruktur neuer Einrichtungen zu beachten sein und ggf. auch Auswirkungen auf die Struktur benachbarter Einrichtungen haben müssen, da entsprechende Regelplätze im ü3-Bereich (im Verhältnis 5 : 10 ) nur dort ent – oder bestehen sollten, wo sie gebraucht werden.

Daneben wird im Benehmen mit den Trägern der heilpädagogischen Einrichtungen zu entscheiden sein, an welcher Stelle  Prioritäten zu setzen und wie zeitliche Abfolgen im Umwandlungsprozess zu gestalten sind.

 

 

Dabei  müssen die Behinderungsbilder der betreuten Kinder berücksichtigt und u. U, im Einzelfall geprüft werden, welches Kind mit welcher Behinderung wo gut integriert und optimal betreut werden kann.

Auch vorhandene Spezialisierungen auf bestimmte Behinderungen der einzelnen Träger und Einrichtungen sind in diesem Kontext zu beachten.

Dies alles wird nur im Wege gemeinsamer Analysen und sinnvoller Absprachen sowie unter Beachtung der damit im einzelnen verbundenen Kosten und finanziellen Rahmenbedingungen realisierbar sein.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass hierfür ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren erforderlich sein wird.


 

  1. Finanzielle Auswirkungen

    Die Verwaltung hat die  Auswirkungen der Ausführungen zum Trägeranteil und  zum hälftigen Jugendamtsanteil des als Anlage 5 beigefügten Rundschreibens 41/1/2012 des LVR berechnet.

    Finanzielle Auswirkungen für die bestehenden integrativen Gruppen:
    Daraus ergibt sich für die bestehenden integrativen Gruppen eine Haushaltsbelastung für die Stadt Aachen von rund 73.000 € in 2012, ab 2013 von ca. 670.000 € jährlich.

      Detaillierte Berechnungen sind als Anlage 6 beigefügt.

In der Anlage 6a werden die finanziellen Auswirkungen dargestellt, die sich ergeben würden, wenn – wie erkennbar – sich der LVR aus der Finanzierung des hälftigen Jugendamtsanteils völlig zurückzieht.

Finanzielle Auswirkungen für zusätzlich erforderliche integrative Gruppen:
Für die zusätzlich erforderlichen 30 integrativen Gruppen (22 Gruppen zur Umwandlung der 107 hp-Plätze, 3 Gruppen zur Umstellung von 6:9 auf 5:10, 5 Gruppen zur Erreichung des Versorgungsgrades von 5,2%)  ergibt sich folgende Haushaltsbelastung:
3 Gruppen sind bereits kostenmäßig im aktuellen Finanztableau der Kita-Finanzierung in der mittelfristigen Finanzplanung enthalten.

Hierbei handelt es sich um die 3 Gruppen, die notwendig sind, um bestehende Plätze zur  Rückführung des Betreuungsschlüssels auf 5:10 in zusätzliche Gruppen (3 Gruppen) zu überführen.

Bei der vorgenommenen finanziellen Kalkulation sind deshalb 27 zusätzliche integrative Gruppen zugrunde gelegt worden. Diese 27 integrativen Gruppen bedeuten 135 integrative Plätze und 270 Regelplätze.
Ausgehend von den derzeitigen KiBiz Finanzierungsstandards ist davon auszugehen, dass die notwendigen 135 integrativen Plätze für die Stadt Aachen eine zusätzliche Finanzbelastung von netto ca. 1,1 Mio. € ergeben werden.

Die damit verbundenen ü3 Regelplätze (für Kinder ohne Behinderung) im Umfange von 270 Plätzen müssen nach Möglichkeit durch Umschichtungen im Bestand realisiert bzw. dürfen nur dort neu geschaffen werden, wo eine Unterversorgung im ü3-Bereich besteht.
 

Hierbei noch nicht berücksichtigt sind evtl. zusätzliche Zuschläge nach dem KiBiz (Mieten, Brennpunkt, Familienzentrum, Sonderverträge).

Weiterhin nicht berücksichtigt sind die Kosten für therapeutische Leistungen, die nach aktuellem Stand quasi als „durchlaufende Posten“ gelten, da sie vom Land im vollen Umfang erstattet werden.

Darüber hinaus sind die bisherigen entlastenden Regelungen aus Landessozialhilfemitteln (Erstattung hälftiger Trägeranteil, Erstattung hälftiger kommunaler Anteil) bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben, da die aktuellen Beschlüsse der Landschaftsverbands-versammlung erkennen lassen, dass diese kurzfristig drastisch zurück geführt bzw. mittelfristig komplett wegfallen werden. Insoweit können diese bei der vorgelegten geschätzten Kalkulation für eine mittelfristige Ausbauplanung derzeit nicht berücksichtigt werden.

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich in der Art um eine sehr grobe Kalkulation handelt, die erste Anhaltswerte liefern soll. Sofern konkretere Planungen vorliegen, ist eine differenzierte Kalkulation erforderlich und dabei dann auch die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen zur zusätzlichen Refinanzierung aus Landes-/Sozialhilfemitteln zu berücksichtigen.
 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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0

0

0

0

Abschreibungen

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0

Ergebnis

0

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0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

 

Die finanziellen Auswirkungen werden unter Ziffer 5 des Vorlagentextes erläutert.

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Anlagen

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