Kenntnisnahme - FB 61/0699/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Oberforstbacher Straße zwischen Alfons-Gerson-Straße und Feuerwehrausfahrt, Anordnen des aufgeschulterten Parkens;Bürgerantrag eines Anwohners vom 25.06.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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29.08.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach auf Grund der bestehenden Fahrbahnbreite von 7 m beidseitiges Fahrbahnrandparken in der Oberforstbacher Straße möglich ist. Deshalb besteht zur Erhöhung des Parkangebotes keine Notwendigkeit, den Gehweg zum Beparken mit freizugeben.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Oberforstbacher Straße ist im genannten Straßenabschnitt eine 7,00 m breite innerörtliche Wohnstraße und wurde in 2011 in die benachbarte Tempo-30-Zone mit Rechts-vor-Links an den Einmündungen einbezogen. In dieser örtlichen Verkehrsbedeutung ist ein ungehinderter Begegnungsverkehr nicht mehr erforderlich. Vielmehr tragen vereinzelte Engstellen durch parkende Fahrzeuge zur von einigen Anwohnern bereits eingeforderten Unterstützung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei.
Aus Zeiten der Vorfahrtsregelung in der Oberforstbacher Straße stammen mittlerweile ziemlich verblasste Parkstreifenmarkierungen, die in Tempo-30-Zonen jedoch entbehrlich sind und insofern nicht mehr aufgefrischt werden. Die vorhandene Fahrbahnbreite von 7,00 m lässt beidseitiges Fahrbahnrandparken unter Gewährleistung einer 3,00 m breiten Restfahrbahn zu, ohne dass hierdurch der Anlieger- und Rettungsverkehr beeinträchtigt würde. Einzelne Verkehrsteilnehmer stellen ihre Autos gelegentlich auch schon neben den Hochborden am Fahrbahnrand ab und tragen somit zur Verkehrsberuhigung in dieser neuen Tempo-30-Zone bei.
Da Gehwege grundsätzlich unabhängig von ihrer Breite und Nutzung nicht zum Parken von Kraftfahrzeugen freigegeben werden sollen und im konkreten Fall das Parken auch am Fahrbahnrand zulässig ist, besteht keine Veranlassung, in der beantragten Form die Gehwege mit Kraftfahrzeugen befahren und beparken zu lassen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,4 MB
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