Entscheidungsvorlage - B 03/0071/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Boxgraben“ von Mozartstraße / Karmeliterstraße bis Lütticher Straße / Jakobstraße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Beitragssatzung.


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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Straße „Boxgraben“ wurde im Abschnitt Mozartstraße / Karmeliterstraße bis Lütticher Straße / Jakobstraße in den Jahren 2008 bis 2010 neu ausgebaut. Der Ausbau beinhaltete die Erneuerung der Fahrbahn, der Radfahrstreifen, der Parkstreifen, der Gehwege, der Beleuchtung und der Oberflächenentwässerung. Der Ausbau war notwendig, weil sich diese Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden. Weitere Instandsetzungsarbeiten kamen im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden nicht in Frage. Insbesondere der Kanal war zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dringend zu erneuern. Da auch die privaten Hausanschlüsse, die Versorgungsleitungen und die Telekommunikationsnetze durch die Stawag saniert werden mussten, kam lediglich ein kompletter Neuausbau der Straße in Betracht. Dies wurde auch zum Anlass genommen, einige Teileinrichtungen baulich umzugestalten, um die jeweiligen Verkehrsflüsse zu optimieren und Unfallrisiken zu minimieren. Darüber hinaus wurden neue Bäume gepflanzt, um den historischen Alleencharakter der Straße wiederherzustellen.

 

Bei der Straße „Boxgraben“ handelt es sich um eine Bundesstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen. Die Fahrbahn war vor dem Ausbau vollkommen verschlissen und wies zahlreiche Risse und Schlaglöcher auf. Der Decken- und Oberbau aus den 50er Jahren entsprach nicht mehr den heutigen Verkehrsanforderungen. Die Fahrbahn erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einer lärmoptimierten Asphaltschicht auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn sind nicht beitragsfähig, da die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gemäß § 3 Abs. 3 der städtischen Beitragssatzung nur insoweit abrechenbar sind, als sie breiter als die anschließenden freien Strecken sind.

 

Die Radfahrstreifen im Bereich der Fahrbahn befanden sich vor der Baumaßnahme in einem desolaten Zustand. Lediglich vor der Einmündung Jakobstraße war ein separater Radweg vorhanden, welcher in einem angemessenen Zustand war. Es wurden neue Radfahrstreifen innerhalb der Fahrbahn angelegt. Da nicht genügend Platz zur Verfügung stand, konnte die gemäß ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) vorgegebene Mindestbreite von 1,85 m bzw. 2,00 m an stark frequentierten Straßen zuzüglich Sicherheitstrennstreifen nicht erreicht werden. Für den Ausbau der Radfahrstreifen werden daher keine Beiträge erhoben. Für die in einigen Bereichen angelegten Umweltspuren (Radfahrer und Busse frei) werden ebenfalls keine Beiträge erhoben.

 

Vor dem Ausbau war das Parken überwiegend in der Fahrbahn erlaubt. Deren Zustand war, wie bereits zuvor erläutert, dringend erneuerungsbedürftig. Der einzige baulich angelegte Parkstreifen zwischen Krakau- und Karmeliterstraße war teilweise beschädigt. Es wurden neue Parkstreifen in Betonsteinpflaster auf Brechsand-Splittgemisch, hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht angelegt.


Auch die Gehwege befanden sich vor der Baumaßnahme in einem desolaten Zustand. Die in unterschiedlichen Materialien angelegten Teilbereiche waren größtenteils völlig verschlissen und wiesen Risse, Unebenheiten und Löcher auf. Sie wurden nunmehr einheitlich in Betonplatten, hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht befestigt. In Kreuzungsbereichen wurden die Gehwege teilweise vorgezogen, um die Aufstellflächen für Fußgänger zu verbreitern. Im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten wurde Betonsteinpflaster verlegt.

 

Die bisherige Beleuchtung war größtenteils veraltet und entsprach nicht mehr dem heutigen Standard. Die meisten Leuchten wurden durch neue DIN-gerechte Leuchten ersetzt, so dass sich die Ausleuchtungssituation insgesamt verbessert hat.

 

Der aus dem Jahr 1896 stammende Mischwasserkanal war in seiner gesamten Länge völlig verschlissen. Das Schadensbild erstreckte sich über Undichtigkeiten, Höhenversätze, Betonkorrosion, usw.. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht. Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungsein-richtungen entsprachen ebenfalls nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Durch den Neuausbau hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Durch das Zusammenlegen der Kanalerneuerung (inkl. Hausanschlüsse, Versorgungsleitungen, etc.) und des Straßenausbaus musste die Straße nur einmal aufgebrochen und wiederhergestellt werden. Die Stawag hat sich daher an den Wiederherstellungskosten beteiligt, was sich beitragsmindernd auswirkt. Die Kosten des Ausbaus werden durch Zuschüsse nach dem Entflechtungsgesetz gefördert. Diese decken jedoch nur die unrentierlichen Baukosten und schlagen sich nicht in der Beitragsermittlung nieder.

 

1.              Die Einstufung der Straße „Boxgraben“ von Mozartstraße / Karmeliterstraße bis Lütticher Straße / Jakobstraße erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung (SBS).

 

2.              Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………….……..…...…..709.866,66 €


              Hiervon entfallen auf

              c) die Parkstreifen, Parkstände………………………………………………………..….115.373,38 €

              d) die Gehwege…………………………………………………….422.362,88 €

                            Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                            96.465,60 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,74 m (anrechen-

                            bare Breite 2,50 m)………………………………..…………………………………..…325.897,28 €

              f) die Beleuchtung………………………....................................................................... 49.047,31 €

              g) die Oberflächenentwässerung……….................................................................... 219.548,69 €

 

3.              Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

c) die Parkstreifen, Parkstände...………….…………….………………………………..69.224,03 €

(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SBS)             

d) die Gehwege……………………...…………………………………………………….195.538,37 €

   (60 % gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d) SBS)

f) die Beleuchtung……………………………………………………….…………………..14.714,19 €

   (30%  gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f)  SBS)

g) die Oberflächenentwässerung...………………………………………………………..65.864,61 €

(30%  gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe g)  SBS)             

 

4.              Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit verteilt. Unter Zugrundelegung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS ergeben sich zwei unterschiedliche Beitragssätze.

        

              Beitragssatz A

Gehwege:                                             195.538,37 €   :   144.161 m²   =   1,36 €/m²

Beleuchtung:                                               14.714,19 €   :   144.161 m²   =   0,10 €/m²

Oberflächenentwässerung:                    65.864,61 €   :   144.161 m²   =   0,46 €/m²

                                                                                                                                    1,92 €/m² (Beitragssatz A)

 

Beitragssatz B

Parkstreifen, Parkstände:                                 69.224,03 €   :   146.159 m²   =   0,47 €/m² (Beitragssatz B)

 

5.              Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2012

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2012

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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0

Ergebnis

0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

345.341,20 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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