Kenntnisnahme - FB 61/0701/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss der Stadt Aachen nimmt den Bericht zur Kenntnis. Der Antrag gilt als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Anlass

Es liegt ein Antrag "Anschlusstickets AVV" der Fraktion Die Linke zur Tagesordnung des Mobilitätsausschusses am 6. September 2012 vor. Darin wird bemängelt, dass Inhaber einer Zeitkarte, die z.B. nur für die Städteregion gilt, keine Anschlusstickets innerhalb des AVV-Gebiets am Automaten erwerben können. Die Verwaltung wird gebeten, beim AVV darauf hinzuwirken, dass dieser an den Fahrscheinautomaten die Möglichkeit schafft, Anschlusstickets zu erwerben.

 

 

Sachstand

Der Aachener Verkehrsverbund hat in einem Schreiben vom 21.06.2012 hierzu diese Aussage berichtigt: bereits heute sind sowohl die tariflichen als auch die technischen Voraussetzungen zum Erwerb von Anschlussfahrausweisen für Fahrten innerhalb des AVV-Gebiets gegeben. Weiter heisst es:

 

Entsprechend Pkt. 5.1.1 der AVV-Tarifbestimmungen ist tariflich vorgesehen, für Fahrten, die über den Geltungsbereich einer bereits vorhandenen Zeitkarte hinausgehen, einen Anschlussfahrschein zu nutzen, dessen Preis sich nach dem Streckenabschnitt außerhalb des bereits abgedeckten Gel­tungsbereichs bemisst. D.h., wird ein Anschlussticket als Ergänzung bspw. zu einem Mobil-Ticket für die StädteRegion Aachen benötigt, so bemisst sich die Preisstellung ausschließlich nach dem außerhalb der StädteRegion Aachen liegenden Streckenabschnitt Langerwehe - Düren (Preisstufe 2). Eine doppelte Fahrpreiszahlung für einen bereits bezahlten Streckenabschnitt ist tariflich somit bereits heute nicht vorgesehen.

 

Der im Antragsschreiben beschriebene Ausstieg und Erwerb eines Fahrscheins im Bahnhof Eschweiler ist demnach keinesfalls erforderlich.

 

Über die von der Deutschen Bahn u.a. im Gebiet des AVV aufgestellten Ticketautomaten werden Fahrausweise verschiedener Tarifsysteme ausgegeben: der jeweils lokal gültige Verbundtarif (AVV-Tarif), der für weitergehende Fahrten innerhalb von NRW geltende NRW-Tarif sowie der originäre Bahntarif für Fahrten über NRW hinaus zu Zielen im gesamten Bundesgebiet.

 

Während das Tarifmenü der DB-Automaten im Bereich des NRW-Tarifs einen besonderen Menüpunkt zur Auswahl sog. „AnschlussTicket NRW“ aufweist, werden entsprechende Anschlusstickets im Rahmen des AVV-Verbundtarifs - ebenso wie bspw. auch an den Automaten im benachbarten VRS - als normales „Einzel-Ticket“ ausgegeben.

 

Für den Inhaber einer AVV-Zeitkarte ist es somit möglich, am Abgangsbahnhof (z.B. Aachen Hbf) ein AVV-Einzel-Ticket der jeweils erforderlichen Preisstufe für die restliche Fahrstrecke zu kaufen. Hierzu besteht im Tarifmenü für den AVV-Tarif die Möglichkeit zum Erwerb von Einzelfahrscheinen durch die direkte Auswahl der betreffenden Preisstufe. Bei einer Fahrausweiskontrolle sind sowohl das Anschlussticket als auch die vorhandene Zeitkarte vorzuzeigen, damit für den Kontrolleur erkennbar ist, dass es sich um ein Anschlussticket handelt und nicht etwa um ein Ticket mit Gültigkeit z.B. von ab Aachen bis Stolberg.

 

Im Vergleich zum NRW-Tarif erfordert die von der DB für den Kauf von AVV-Anschlusstickets vorgesehene vertriebliche Handhabung sicherlich gewisse Tarifkenntnisse, wie etwa die Preisstufe für die verbleibende Wegstrecke. Hierüber kann sich der Fahrgast jedoch vorab z.B. im Internet unter www.avv.de oder persönlich durch Nachfrage bei den Verkehrsunternehmen oder der Verbundgesellschaft informieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass entsprechende Anschlussfahrausweise selbstverständlich auch beim Fahrpersonal auf den Bussen erhältlich sind.

 

Eine Gestaltung der Automaten-Software analog der Menüstruktur des NRW-Tarifs wäre - falls technisch überhaupt realisierbar - nach Auskunft der DB Regio sehr kostenintensiv und daher nicht zuletzt angesichts der relativ geringen Nachfrage wirtschaftlich nicht vertretbar.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte geprüft werden, in welcher Weise hierüber informiert werden könnte. Der Antrag gilt als behandelt.

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Anlagen

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