Kenntnisnahme - FB 61/0731/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Steuerung von Vergnügungsstättenhier: Information
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Kenntnisnahme
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26.09.2012
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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04.10.2012
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Steuerung von Vergnügungsstätten
hier: Information
Am 09.02.2012 erfolgte im Planungsausschuss der Beschluss, dass die Verwaltung beauftragt wird, den Entwurf für ein Vergnügungsstättenkonzept zu erarbeiten und dies dem Ausschuss vorzustellen.
Im Anschluss hat die Verwaltung sowohl den derzeitigen Bestand an Spielhallen und Wettbüros, als auch die rechtliche Situation geprüft. Da in Aachen Spielhallen und Wettbüros bis auf ein Wettbüro in Brand und eine Spielhalle in Eilendorf - im Stadtbezirk Aachen-Mitte liegen, ist eine Betroffenheit anderer Bezirke nicht gegeben.
Die Steuerung von Vergnügungsstätten beschränkt sich für das Stadtgebiet Aachen heute auf die Steuerung von Spielhallen. Grundlage hierfür ist der Ratsbeschluss bzw. ein Konzept aus dem Jahr 1988. Dieses Konzept legt Ansiedlungsräume für Spielhallen fest. Diese befinden sich im Bereich Peterstraße zwischen Hansemannplatz und Blondelstraße sowie im Bereich des Spielcasinos an der Monheimsallee. Seit Vorliegen des Konzeptes wird dieses erfolgreich angewendet zum Ausschluss von Spielhallen in anderen Stadtgebieten, in denen eine solche Entwicklung unerwünscht ist. Es gibt in Aachen außer den Spielcasinos an der Monheimsallee und am Alten Posthof derzeit 15 Spielhallen, oft mit jeweils mehreren Konzessionen.
Eine Regelung in Bezug auf Wettbüros liegt bislang nicht vor, da bis vor kurzem kein Regelungsbedarf bestand, da in Deutschland das Glücksspielmonopol beim Staat lag und private Wettvermittlung verboten war.
Das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist jedoch nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2010 entschieden. Die deutsche Regelung des Glücksspielstaatsvertrages verstößt gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU.
Seit diesem Zeitpunkt ist eine erhebliche Zunahme von Wettbüros in allen Städten zu beobachten. Die Wettanbieter nutzen die momentane Grauzone, bis eine neue Gesetzgebung vorliegt. In Aachen gibt es derzeit ca. 15 Wettbüros, davon 6 in der Elsassstraße. Ob es weitere illegale Wettbüros z.B. in Sport- oder Internetcafés gibt, kann nicht festgestellt werden.
Problematisch ist, dass Standorte von Spielhallen und Wettbüros vor allem zur Nachtzeit teilweise geprägt sind durch ein oft kriminelles Umfeld (Hehlerei, Drogenhandel).
Am 01.07.2012 ist der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) in Kraft getreten, in dem sich die Bundesländer auf eine gemeinsame Regelung zur Steuerung von Vergnügungsstätten geeinigt haben. Das zugehörige Landesgesetz zum Ersten GlüÄndStV für NRW soll voraussichtlich bis Jahresende verabschiedet werden. Dieses Ausführungsgesetz soll neben der Zustimmung zum Ersten GlüÄndStV nähere landesrechtliche Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages und zum Spielbankenbereich treffen.
In Bezug auf Spielhallen ist im Gesetzentwurf vorgesehen, dass künftig (je Konzession!) ein Abstand von mindestens 250 m Luftlinie einzuhalten ist. Der gleiche Abstand gilt für Schulen und Kinder- / Jugendeinrichtungen. Mehrere Konzessionen in einem Gebäude sollen nach dem Gesetzentwurf künftig verboten sein. Außerdem sieht der Gesetzesentwurf erhebliche Beschränkungen für die Außengestaltung und Außenwerbung vor.
Auch die Anzahl der Wettbüros soll künftig eingeschränkt werden. Es sollen nicht mehr Vermittlungsstellen unterhalten werden dürfen, als zur Zielerreichung des Gesetzes und Sicherstellung eines ausreichenden Glückspielangebots erforderlich ist. Bei der Ermittlung dieser, nach dem Gesetzesentwurf durch eine Verordnung festzulegenden Anzahl, sollen nach dem Entwurf der Gesetzesbegründung die Daten eines Evaluierungsberichtes der Glücksspielaufsichtsbehörden zu berücksichtigen sein. Nach diesen Daten entfielen durchschnittlich 27 Wettannahmestellen auf die höchstzulässige Anzahl von 20 Konzessionären, was in NRW 540 Vermittlungsstellen entspräche. Voraussetzung für den Betrieb eines Wettbüros ist eine Genehmigung der Bezirksregierung Köln.
Nach Rechtskraft des Gesetzes ist zu prüfen, ob die bisherige Aachener Regelung für Spielhallen noch sinnvoll ist, da in dem begrenzten Ansiedlungsbereich zwischen Bushof und Hansemannplatz bei einem Mindestanstand von 250 m je Konzession keine Entwicklungsmöglichkeiten bestehen.
Aus Sicht der Verwaltung sollte zunächst die weitere Entwicklung nach Rechtskraft des Gesetzes abgewartet werden. Ein neues Konzept für Spielhallen und Wettbüros in Aachen ist möglicherweise nicht mehr erforderlich, da das neue Gesetz wie oben dargestellt - umfangreiche Regelungen beinhaltet.
Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten über die Bauleitplanung zu steuern. In Mischgebieten ist ein Ausschluss bei einer entsprechenden städtebaulichen Rechtfertigung zu begründen, aber auch - je nach Situation - in Kerngebieten. Als problematisch dürfte sich hingegen der vollkommene Ausschluss für das gesamte Stadtgebiet in sämtlichen Kerngebieten darstellen.