Kenntnisnahme - FB 61/0740/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Alt-Haarener-StraßeVerkehrssicherheit im Einmündungsbereich FriedenstraßeOffener Brief mehrerer Anwohner vom Juli 2012 an die Bezirksvertretung Aachen-Haaren
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Haaren
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Kenntnisnahme
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26.09.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach im angesprochenen Straßenverlauf keine auffällige Unfalllage existiert und deshalb auch eine Ausdehnung des Streckengebotes 30 auf dieser L 136 nicht in Frage kommt.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
In einem Offenen Brief an die Bezirksvertretung des Stadtbezirks Aachen-Haaren, der in mehreren Unterschriftslisten von insgesamt ca. 20 Anwohnern und Geschäftsleuten unterzeichnet wurde, wird eine bessere Kontrolle sowie die räumliche Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung 30 in der Kurve
Alt-Haarener-Straße / Friedenstraße gefordert. Die Verwaltung hat nachfolgend die Polizei zur Unfallsituation in diesem Kurvenbereich angehört. Nach Auswertung der Unfalldaten der letzten 3,5 Jahre kann die Polizei eine Gefahrensituation nicht bestätigen. Die wenigen registrierten Verkehrsunfälle in dieser Kurve sind nicht auf die Straßensituation, sondern auf Glatteis oder unbedachtes Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer beim Ausparken bzw. im sonstigen Straßenverkehr zurückzuführen.
Die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung 30 resultiert nicht aus einer besonderen Unfalllage. Beim Ausbau des Kreuzungsbereiches vor über 20 Jahren wurde der Straßenverlauf schon in die damals in Planung befindliche Haarener Allee konzipiert, die Anbindung Haarener Allee selbst aber noch ausgespart. Hieraus resultierend erhielt die Asphaltdecke eine Fahrbahnneigung, die für die seinerzeit als Übergangslösung geschaffene Kurvenlage eine Außenneigung bedeutete. Um die daraus resultierenden Gefahren beim Befahren der Kurve zu reduzieren, wurde die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 StVO in Verbindung mit Verkehrszeichen 103 StVO Kurve auf 30 km/h reduziert. Somit endet mit dem Durchfahren der Kurve auch die entsprechend konkretisierte Geschwindigkeitsbeschränkung. Die unauffällige Unfallstatistik der Polizei bestätigt die Wirksamkeit dieser Beschilderung, bezogen auf das Befahren der Kurve in beiden Richtungen.
Die Alt-Haarener-Straße ist als Landesstraße L 136 in der Ortslage Haaren Bestandteil eines überregionalen Straßennetzes. In dieser Funktion können, anders als z.B. bei Tempo-30-Zonen in Wohngebieten, Geschwindigkeitsreduzierungen unter die ortsübliche Geschwindigkeit von 50 km/h nur angeordnet werden, wenn die zu § 3 StVO Geschwindigkeit oder zu Verkehrszeichen 274 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgelisteten Änderungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu zählt zentral die Erkenntnis, dass die bestehenden Geschwindigkeitsregelungen nicht geeignet sind, die Verkehrssicherheit in dem angesprochenen Straßenabschnitt zu gewährleisten. Diese Voraussetzung liegt im Straßenzug der Alt-Haarener-Straße zwischen Kochstraße und Bezirksamt insbesondere nicht vor, da die Unfalllage unauffällig ist. Insofern ist eine Geschwindigkeitsreduzierung unter die ortsüblichen 50 km/h auf dieser Landesstraße nicht gerechtfertigt.
Auch die Voraussetzungen für eine stationäre Geschwindigkeits-Überwachungsanlage im Kurvenbereich mit Streckengebot 30 liegen nicht vor.
Wie bereits oben dargelegt, sind keine Verkehrsunfälle registriert, die auf Missachtung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit und einem daraus resultierenden Fehlverhalten des Autofahrers zurückzuführen sind. Da die stationären Geschwindigkeits-Überwachungsanlagen nur von den jeweiligen örtlichen Unfallkommissionen als gezielte Maßnahme zur Beseitigung von bestehenden Unfallhäufungsstellen beschlossen werden können, kommt eine solche Einrichtung für die Alt-Haarener-Straße nicht in Frage. Stationäre Anlagen als vorbeugende Schutzmaßnahmen (Sorge, dass irgendwann ein schwerer Unfall passiert) sind auf alle öffentlichen Straßenzüge übertragbar und stellen somit kein Einsatzkriterium für die beantragte Stelle dar.
Aus den dargelegten Gründen besteht deshalb keine verkehrsrechtlich relevante Notwendigkeit, die Verkehrsbeschilderung im angesprochenen Straßenzug zu verändern. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Bezirksvertretung Aachen-Haaren lediglich empfehlend beschließen darf, da die Beschlusskompetenz für die Alt-Haarener-Straße beim Mobilitätsausschuss liegt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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337,1 kB
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