Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0098/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt  Aachen den 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Aachener Stadtbetrieb zu beschließen.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb den 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Aachener Stadtbetrieb

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Rahmen der in der Sitzung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb vom 03.05.2012 beschlossenen Einführung der sog. Doppelspitze zur Leitung des Aachener Stadtbetriebs ist die Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb entsprechend zu ändern.

Eingearbeitet sind die Auswirkungen der Umstellung auf die Doppelspitze. Die Änderungen sind zwecks besserer Nachvollziehbarkeit in Fettdruck hervorgehoben.

 

Fernerhin ist keine Stellvertretungsregelung in die Satzung aufzunehmen,  so dass es keiner  Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 der Satzung bedarf. § 3 der Satzung wurde durch Streichung der Stellvertretungsregelung  entsprechend geändert.

 

Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" vom 27.11.2002

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 24.10.2012 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.1994 (GV NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S.685), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S15),  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 963), folgenden fünften Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung  "Aachener Stadtbetrieb" vom 27.11.2002 beschlossen:

 

§ 1

Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen

(1)  Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Aachener Stadtbetrieb".

(2)  Der Aachener Stadtbetrieb wird als städtische Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften der GO NRW, entsprechend den Bestimmungen der EigVO NRW und gemäß den Bestimmungen dieser Betriebssatzung wie ein Eigenbetrieb geführt.

 

§ 2

Gegenstand der Einrichtung

(1)  Zweck und Gegenstand der  Einrichtung ist die Durchführung sowie die Gewährleistung der Aufgaben der Abfallwirtschaft, soweit keine Übertragung von Aufgaben hieraus auf den Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) erfolgt, der Straßenreinigung und des Winterdienstes, der Grün- und Freiflächenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Sportanlagen und Spielplätze sowie des Friedhofswesens, der Straßen- und Brückenunterhaltung nebst der Bereitstellung der zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung notwendigen Hilfs- und Nebenbetriebe (wie z. B. Gärtnerei, Werkstatt und allgemeiner, betriebsbezogener Fahreinsatz). Darüber hinaus obliegt dem Eigenbetrieb die Verwaltung, Unterhaltung und Beschaffung des gesamten städtischen Fuhr- und Maschinenparks, soweit es sich nicht um Fahrzeuge und Maschinen für die städtische Feuerwehr (FB 37) handelt.

(2)  Die Einrichtung kann alle ihren Betriebszweck fördernde und sie wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich innerhalb sowie außerhalb der Verwaltung der Stadt Aachen Dritter bedienen. Hierbei hat die Einrichtung die für sie geltenden ortsrechtlichen, verwaltungsorganisationsrechtlichen sowie die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

(3)  Der  Einrichtung können weitere mit der sich aus dem Absatz 1 dieser Satzungsnorm ergebenden Zielsetzung im Zusammenhang stehende Aufgaben übertragen werden.

 

§ 3

Betriebsleitung

(1)  Die Leitung  der  Einrichtung obliegt der Betriebsleitung. Die Betriebsleitung besteht aus einem/r Operativen und einem/r Kaufmännischen Betriebsleiter/Betriebsleiterin. Die Vertretung innerhalb der Betriebsleitung nehmen die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen  gegenseitig wahr.

Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit der Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Dienstanweisung.

(2)  Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig und eigenverantwortlich geleitet, soweit nicht durch GO NRW, EigVO NRW, Hauptsatzung der Stadt Aachen diese Satzung oder durch die Dienstanweisung für die Betriebsleitung etwas anderes bestimmt wird.

(3)  Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung einschließlich der Verfügung über das bewegliche Vermögen. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die von Investitionsgütern des laufenden Bedarfs.

(4) Die Betriebsleitung ist gemeinschaftlich für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich.

(5)  Die Betriebsleitung ist zuständig für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der  Einrichtung, soweit diese Satzung bzw. die Dienstanweisung für die Betriebsleitung nicht etwas anderes bestimmt.

(6)  Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansicht zu Beratungsgegenständen darzulegen. Die Dienstanweisung für die Betriebsleitung kann weitergehende Regelungen über die Teilnahme der Betriebsleitung an Sitzungen des Rates der Stadt, der Ausschüsse und der Bezirksvertretung sowie  über deren Berichtspflicht treffen.

(7)  Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat die Betriebsleitung sich unverzüglich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin erzielt, so ist die abschließende Entscheidung durch den Hauptausschuss herbeizuführen.

(8)  Für die Beteiligung der Personalvertretung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 4 Betriebsausschuss

(1)  Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Hauptsatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" einen besonderen "Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb".

Der Betriebsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, die vom Rat gewählt werden. Der Rat kann weitere beratende Mitglieder entsenden.

(2)  Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW, die Hauptsatzung der Stadt Aachen, die Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen und durch diese Satzung übertragen sind. Hierzu gehören insbesondere

a)  Benennung der Prüfer/Prüferinnen für den Jahresabschluss nach vorheriger Herbeiführung des Einvernehmens mit der Gemeindeprüfungsanstalt NRW.

b) Beratung der Wirtschaftsplanung und des Jahresabschlusses;

 c) Beratung und Empfehlen der Entscheidung über die die Einrichtung betreffenden Ortssatzungen;

d)       Beratung und Entscheidungsempfehlung über das Abfallwirtschaftskonzept, soweit keine Übertragung von Aufgaben hieraus auf den ZEW erfolgt;

e) Beratung und Zustimmung zur Aufnahme von Krediten/darlehensähnlichen Verbindlichkeiten sowie von Grundstücksgeschäften;

(3)  Im Falle der unter dem Buchstaben e) des Absatzes (2) dieser Satzungsbestimmung genannten Angelegenheiten bestimmt sich die Zuständigkeit des Betriebsausschusses nach den in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen genannten Mindest- und Höchstbeträgen. Oberhalb des Höchstbetrages ist die Zuständigkeit des Rates der Stadt Aachen  gegeben; unterhalb des Mindestbetrages ist nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung sowie der Dienstanweisung für die Betriebsleitung die Betriebsleitung zuständig.

(4)  Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt Aachen  zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates der Stadt Aachen  unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Rat der Stadt Aachen  in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(5) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet im Falle einer äußersten Dringlichkeit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Die Entscheidung ist dem Betriebsausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 5

Rat der Stadt Aachen

Der Rat der Stadt Aachen  entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW, die Hauptsatzung der Stadt Aachen sowie die Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere:

a)  Die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung der Einrichtung;

b)  die Umwandlung der Rechtsform der Einrichtung;

   c) die Einstellung, die Bestellung, die Ein- und Höhergruppierung, die Beförderung, die Abberufung und Entlassung der Betriebsleiter/Innen nach Maßgabe der §§ 73 Abs. 3 S. 2 u. 3 GO NRW und § 24 Abs. 2 u .3 der Hauptsatzung der Stadt Aachen

d) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;

e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes;

f)  die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;

g) der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Abfallwirtschaftssatzung, der Straßenreinigungssatzung sowie der Friedhofssatzung;

h) die Festsetzung aller den Aufgabenbereich der eigenbetrieblichen Einrichtung betreffende Gebühren,

i) die Entscheidung über das Abfallwirtschaftskonzept, soweit Aufgaben hieraus nicht auf den ZEW übertragen werden;

j) die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit sie nicht der Zuständigkeit  des Betriebsausschusses unterfallen oder einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind;

k) die Verfügung über Vermögen der Einrichtung, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen zu Lasten der Einrichtung, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Betriebssausschusses unterfallen oder einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind;

l.)     die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses fallen oder einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung bzw. der Einrichtung sind.             

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

Stellung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin

(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Bediensteten der  Einrichtung einschl. der Betriebsleitung. Er/Sie regelt in einer Dienstanweisung für die Betriebsleitung, inwieweit er/sie die ihm/ihr nach der GO NRW und der Hauptssatzung der Stadt Aachen zustehenden Entscheidungsbefugnisse auf die Betriebsleitung überträgt.

(2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat die Tätigkeit der Betriebsleitung mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen der  Einrichtung und anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zwecke kann er/sie Weisungen erteilen und von der Betriebsleitung Auskunft verlangen. Die für die Zusammenarbeit zwischen der  Einrichtung und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin und der übrigen Verwaltung erforderlichen Regelungen sind in der Dienstanweisung für die Betriebsleitung festgelegt.

(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist außerdem zuständig für die Einbringung der Vorlagen in den Betriebsausschuss sowie in den Rat der Stadt Aachen.

 

§ 6 a

Stellung des/der Beigeordneten

(1)  Die Interessen der Einrichtung werden innerhalb der Stadtverwaltung von dem/der nach dem Dezernatsverteilungsplan zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Dieser/diese vertritt den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten der  Einrichtung, soweit diese nicht dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. dessen/deren ständigem Vertreter/ständigen Vertreterin obliegen.

(2)  Der zuständige Beigeordnete/die zuständige Beigeordnete ist über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig zu unterrichten. Ihm/Ihr ist auf Verlangen in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.

(3)  Der zuständige Beigeordnete/die zuständige Beigeordnete ist Vorgesetzter/Vorgesetzte der Betriebsleitung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Dienstordnung der Stadtverwaltung Aachen, beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung, der  Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“ und der Allgemeinen Verwaltung.

 

§ 7

Stellung des/der Stadtkämmerers/Stadtkämmerin

            (1)  Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin den Entwurf des Wirtschaftsplanes, der fünfjährigen Finanzplanung und des Jahresabschlusses und des Lageberichtes vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss zuzuleiten. Tritt der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin einem nach Satz 1 dieser Satzungsbestimmung vorzulegenden Entwurf nicht bei, so hat er/sie seine/ihre Bedenken oder Änderungs- und Ergänzungswünsche innerhalb von drei Wochen nach Zuleitung der Betriebsleitung mitzuteilen. Kann die Betriebsleitung diesen nicht zustimmen, sind die unterschiedlichen Auffassungen des Stadtkämmerers/der Stadtkämmerin und der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss zusammen mit den Entwürfen vorzulegen.

      (2) Dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin sind von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, Ergebnisse und die Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen.

(3)  Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 8

Vertretung der Einrichtung

(1)  Die Betriebsleitung vertritt die Stadt gemeinschaftlich in allen Angelegenheiten der  Einrichtung, die ihrer eigenen Entscheidung oder abschließenden Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen. In allen übrigen  Angelegenheiten des Eigenbetriebes wird dieser durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin vertreten.

(2)                       Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der  Einrichtung  "Aachener Stadtbetrieb” ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit gemäß dem Abs. 1 Satz 1 dieser  Satzungsbestimmung ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte stets “Im Auftrag”. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 dieser Satzungsbestimmung ist unter der Bezeichnung "der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin - Aachener Stadtbetrieb -“ unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen der Dienstanweisung für die Betriebsleitung.

 

(3)                     Der Kreis der Vertretungsberechtigten und Beauftragten sowie der Umfang ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung entsprechend dem geltenden Ortsrecht öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 9

Prüfung der Betriebsleitung

(1)  Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 GO NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt.

(2)  In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aachen  die Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung. Hierbei bleiben die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Aachen  aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen unberührt.

 

 

 

 

§ 10

Personalangelegenheiten

(1)  Für die Beschäftigten der  Einrichtung trifft die Betriebsleitung alle arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen, einschließlich der Einstellungen und Kündigungen im      Rahmen der tariflichen Vorschriften.

(2) Für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten gelten die  Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die in der Dienstanweisung für die Betriebsleitung enthaltenden ergänzenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Übertragung von Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnissen in Personal- und Organisationsangelegenheiten, die Befugnisse entsprechend § 74 Abs. 3 GO NRW sowie nach § 8 Abs. 1 und 4 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW )regelt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin durch Dienstanweisung für die Betriebsleitung.

(4) Die personal- und dienstrechtlichen Regularien betreffend der Betriebsleitung ergeben sich aus § 5 Buchstabe c) dieser Betriebssatzung.

 

§ 11

Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 12

Stammkapital

Das Stammkapital der Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" beträgt 1.000.000,-- Euro.

 

§ 13

Rechnungswesen

Das Rechnungswesen ist nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchhaltung einheitlich zu leiten.

 

§14

Buchführung, Kostenrechnung und Kassenführung

(1)  Die Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 EigVO NRW entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.(2)              Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden entsprechende Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(3) Die Einrichtung hat die für die Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und Kostenrechnungen zu erstellen.

(4) Für die Kassenführung der  Einrichtung wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Bestimmungen der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 15

Wirtschaftsplan

(1)        Die Einrichtung hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.           

(2)      Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss bis zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen  Wirtschaftsjahres zur Beratung vorzulegen und in Anschluss daran dem Rat der Stadt Aachen  zur Feststellung zuzuleiten.

 (3)  Für die Änderung des festgestellten Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2  EigVO  NRW:

a)  Gegenüber dem Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung vor, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um mehr als 150.000 Euro höherer Verlust entstehen wird.

     b)      Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere gegeben, wenn der Verlust entsprechend dem nach a) zu ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen ist, höhere Kredite erforderlich werden, für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrausgaben ab 50.000 Euro oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden.

(4)         Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 -17 EigVO  NRW:

a) Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten ein erfolgsgefährdender Minderertrag zu erwarten, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss sowie den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin unverzüglich unterrichten. Ein solcher Minderertrag liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Erträge um mehr als 0,5% unterschritten wird. Ist trotz der Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten eine erfolgsgefährdende Mehraufwendung notwendig, bedarf diese der Zustimmung des Betriebsausschusses. Eine solche Mehraufwendung liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Aufwendungen um mehr als 0,5% überschritten wird.

b)      Im Vermögensplan können Auszahlungen für verschiedene Vorhaben, die sachlich    eng  zusammenhängen, für deckungsfähig erklärt werden. Mehrauszahlungen für ein Vorhaben, dessen  Ansatz nicht mit einem anderen Ansatz deckungsfähig ist, bedürfen ab 25.000 Euro der Zustimmung des Betriebsausschusses. Unterhalb dieses Betrages bleiben Mehrauszahlungen zustimmungsfrei. Der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin ist unverzüglich, der Betriebsausschuss regelmäßig über die Mehrauszahlungen zu unterrichten. Die Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung gelten entsprechend bei zusätzlichen und betrieblich notwendigen Auszahlungen, für die im Vermögensplan kein Ansatz existiert. Es handelt sich auch dann um eine zusätzliche Beschaffung, wenn eine vorgesehene Beschaffung im Vermögenshaushalt entfällt. Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend zu ergänzen ist.  

 

§ 16

Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin sowie den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

 

§ 17

Jahresabschluss, Lagebericht

Der Jahresabschluss und der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften von der Betriebsleitung aufzustellen, prüfen zu lassen und anschließend über den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und über den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen.

 

§ 18

Bestellung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes

Ungeachtet der sich aus der Eigenbetriebsverordnung ergebenden und von der  Einrichtung zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens bleiben die eigenständigen Prüfungsrechte des städtischen Rechnungsprüfungsamtes auf der Grundlage der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen  unberührt und damit uneingeschränkt gewahrt.

 

 § 19

 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einrichtung “Aachener Stadtbetrieb“ ist zu sorgen. Hierzu ist u.a. ein Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklung frühzeitig zu erkennen. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen der Einrichtung und der Gemeinde, einer anderen Einrichtung der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Die gemäß dieser Satzungsnorm zu ergreifenden Maßnahmen haben im Übrigen vollinhaltlich den Vorgaben des § 10 EigVO NRW zu entsprechen.

 

§ 20

Inkrafttreten der Änderung der Betriebssatzung

Der fünfte Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002 tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der vorstehende 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 24. Oktober 2012 beschlossen.

 

 

Vorstehender 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

b)      diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;

c)       der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

oder

d)      der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel

ergibt.

 

 

 

Aachen, den 24. Oktober 2012

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

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