Entscheidungsvorlage - B 03/0077/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
14. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- Herr Beyer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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24.10.2012
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Rückwirkendes In-Kraft-treten
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.12.2009 die Rechtsprechung des VG Aachen bestätigt, wonach eine Satzung über einen Kostenersatz gem. § 10 KAG den maßgeblichen Zeitpunkt genau festlegen muss, wann jemand der Schuldner für den auf das Grundstück bezogenen Kostenersatz ist. Wird diese genaue Bestimmung nicht vorgenommen, so ist die satzungsrechtliche Regelung über den Ersatzpflichtigen zu unbestimmt und deshalb unwirksam.
§ 9 (1) Satz 1 wurde dahingehend ergänzt, dass ersatzpflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbescheides Eigentümer des Grundstückes ist, zu dem die Anschlussleitung verlegt ist.
Diese Änderung trat durch den 13. Nachtrag zum 01.01.2011 in Kraft.
Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Aachen in einem aktuellen Verfahren angeregt, diese Regelung rückwirkend in Kraft treten zu lassen, um für Fälle vor dem 01.01.2011 Rechtssicherheit beim Adressaten zu erreichen und so unnötigen Verwaltungsaufwand zu minimieren.
Nach den einschlägigen Kommentaren zum KAG ist eine rückwirkende Regelung zulässig, da der Bürger mit derartigen Regelungen rechnen muss, die es der Gemeinde ermöglicht, von der ihr durch Gesetz eingeräumten Befugnis, Kostenersatz zu verlangen, Gebrauch zu machen.
Es wird daher vorgeschlagen, eine Rückwirkungsregelung bis zum 01.01.2008 festzulegen.
14 . N A C H T R A G
zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage i. d. Fassung des 13. Nachtrages tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.