Entscheidungsvorlage - B 03/0077/WP16-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Beschlussvorschlag:

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt den 14. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

I. Rückwirkendes In-Kraft-treten

Hierzu wird auf die der Haupteinladung beiliegenden Vorlage zu TOP 12,                      Nr. B 03/0077/WP16 verwiesen.

 

 

Ergänzung:

 

II. Änderung des § 6 Abs. 2

Die  bisherige Regelung, nach der auch der wirtschaftliche Eigentümer gebührenpflichtig ist, hat das Verwaltungsgericht Aachen mangels hinreichender Bestimmtheit als wirksames Satzungsrecht in Frage gestellt. Um für die Zukunft Rechtssicherheit zu schaffen, ist die Regelung dahingehend zu ändern, dass auch der zum Besitz berechtigte Erwerber gebührenpflichtig ist.

 


14 .   N A C H T R A G

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen

vom

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ………………………

folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

1.

 

 

§ 9 Absatz 1 Satz 1  der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage i. d. Fassung des 13. Nachtrages tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

 

 

 

2.

 

§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den Erwerber über. Vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der zum Besitz berechtigte Erwerber gebührenpflichtig.“

 

 

3.

 

Die Regelung nach Ziff. 1. dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

Die Regelung nach Ziff. 2. dieser Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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