Entscheidungsvorlage - FB 30/0013/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Piraten-Partei vom 26.06.2012 betr. Nr.233/16Zeitnahe Bereitstellung von Protokollen von Treffen der Fraktions- und Verwaltungsspitzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- Lammers, Elke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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24.10.2012
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Antrag ist von dem gesetzlich bestehenden Informationsanspruch von Ratsmitgliedern auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen nicht gedeckt.
Das Auskunftsrecht der Gemeinderatsmitglieder zum Zwecke der Unterrichtung und der Information ist Ausfluss der Mitgliedschaft im Kommunalparlament. § 55 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt die Pflicht des
(Ober-)Bürgermeisters, den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Eine sachgerechte Ausübung des Rechts der Ratsmitglieder zur Entscheidung über den Beschlussgegenstand setzt unbestritten deren Möglichkeit zu einer die Entscheidungsgrundlagen umfassenden Information voraus.
In welcher Form die Unterrichtung durch den Bürgermeister erfolgt, ist jedoch gesetzlich nicht festgelegt, sondern fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Bürgermeisters. Auch bestimmt sich der Umfang des Informationsanspruchs nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzelfall.
Die von Ratsherrn Bosseler beantragte generelle Verfahrensweise, wonach die Unterrichtung der im Rat vertretenen Mandatsträger über Gesprächsinhalte zwischen Fraktionsvorsitzenden und dem Verwaltungsvorstand grundsätzlich durch Fertigung und Übersendung eines Protokolls vorzunehmen sei, stellt weder auf den im Einzelfall für eine Befassung des Rates notwendigen Umfang des Informationsanspruch ab, noch berücksichtigt dieser Antrag das grundsätzlich dem Oberbürgermeister obliegende Ermessen über die Form der Unterrichtung.
Die Auffassung des Ratsherrn Bosseler, dass ohne ein solches Protokoll auch im Nachgang keine ausreichende Beteiligung der Mitglieder des Rates gegeben sei, lässt unberücksichtigt, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Gesprächsinhalte - soweit sie Beratungsgegenstände betreffen - der Oberbürgermeister seine Unterrichtungsverpflichtung auch dadurch genügen kann, dass er die Ratsmitglieder vor ihrer Entscheidung über die maßgeblichen Gesprächsergebnisse und deren Grundlagen unterrichtet.
Auch wird der Unterrichtungsanspruch des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes nach § 55 Abs. 1 S. 1 GO durch den in § 55 Abs. 1 S. 2 GO normierten Informationsanspruch ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist der
Oberbürgermeister verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Das mit dieser Verpflichtung korrespondierende Fragerecht des Ratsmitglieds soll dieses in die Lage versetzen, sich den Sachverstand der Verwaltungsspitze nutzbar zu machen, um auf diese Weise Informationen zu erlangen, die das Ratsmitglied für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2010 -15 A 69/09, juris Rz. 4).
Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, dass eine Beibehaltung der jetzigen Verfahrensweise betreffend die interfraktionellen Gespräche zwischen den Fraktionsvorsitzenden und dem Verwaltungsvorstand die Rechte der Ratsmitglieder auf Unterrichtung und Information verletzt.
Die in der Begründung des Ratsantrages zum Ausdruck kommende Besorgnis, dass eventuelle Entscheidungen, die in den interfraktionellen Gesprächen mit dem Verwaltungsvorstand getroffen werden, [im Rat] nur noch nachträglich legitimiert werden könnten, ist ebenso unbegründet. Entscheidungsbefugt ist der Rat. Die Gespräche haben insoweit lediglich einen vorbereitenden und keinen entscheidenden Charakter. Allein § 60 GO NRW sieht im Falle von Dringlichkeitsentscheidungen in Angelegenheiten des Rates oder der Ausschüsse ein gestuftes Eilentscheidungsverfahren mit einer nachfolgenden Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung durch den Rat vor.
Auswirkungen
Keine finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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639,7 kB
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