Entscheidungsvorlage - FB 51/0209/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der in der Vorlage beschriebenen Verfahrensweise.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

Die Vereinbarung über die Beschäftigung und Qualifizierung von Ergänzungskräften in Tageseinrichtungen für Kinder sieht vor, dass vorrangig die Einsatzmöglichkeiten im Rahmen der Stundenbudgets entsprechend der Anlage zu §19 Artikel 1 KiBiz auszuschöpfen sind. Darüber hinaus kann im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt eine Kinderpflegerin auch in der Gruppe I und II (Gruppen mit Kindern unter drei Jahren) eingesetzt werden, wenn:

-          15 Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf nachgewiesen werden

-          Sie/er am 15.03.2008 in einer Kindertagesstätte beschäftigt war

-          Die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme aus „persönlichen Gründen“ nicht zuzumuten ist

-          Es sich um einen besonders begründeten Einzelfall handelt

-          Die Beschäftigte an Fortbildungen im Umfang von 160 Stunden teilnimmt, insbesondere im Bereich „frühkindliche Bildung

 

Um die Erfüllung des unbestimmten Begriffs „persönliche Gründe“ zu definieren, hatte die Verwaltung Kriterien benannt und diese dem Kinder- und Jugendausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

In der Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses vom 22.6.2010 (Vorlage FB 51/0025/WP16) wurden die folgenden Kriterien zur Definition „persönliche Gründe“ benannt und beschlossen: 

 

-          pflegebedürftige Angehörige (z.B. Ehe-, Lebenspartner, Kind, Eltern)

-          Alleinerziehende mit Kind/ern unter 14 Jahren, wenn nicht weitere Person/en über 18 Jahren im Haushalt leben

-          Betreuung von Kind/ern unter drei Jahren

-          Zwei Kinder, davon das Jüngste unter 6 Jahren

-          Mehr als zwei Kinder, das Jüngste unter 12 Jahren

-          Erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, die ärztlicherseits bestätigt sind (die Therapien, Ruhephasen erfordern, die aber die Tätigkeit in einer u3 Gruppe nicht beeinträchtigen würden)

-          Wenn sie zum Stichtag ein Lebensalter von mindestens 50 Jahren erreicht hat

-          Wenn erhebliche Lernprobleme vorliegen

-          Sonstige Gründe, die obigen gleich zu setzen sind, aber nur im Einzelfall und nach Absprache und Einvernehmen zwischen FB 45 und Vertretern des Trägers der Kindertagsstätte herangezogen werden

 

Für die städtischen Kindertagesstätten werden die sonstigen Gründe nur im Einzelfall und nach Beteiligung der Personalverwaltung und der Personalvertretung geltend gemacht. Der FB 45 (Jugendamt nach KJHG) empfiehlt den freien Trägern ebenfalls so zu verfahren.

Vorrangig sollten die Kinderpflegerinnen allerdings in der Gruppenform III eingesetzt werden.

 

Diese Kriterien wurden zunächst nur für Ergänzungskräfte formuliert, die 15 Jahre Berufserfahrung vorweisen konnten und am 1.3.2008 in einem Beschäftigungsverhältnis standen.

 

2. Aussage des Landesjugendamtes

Der LVR dehnt die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung „in besonders begründeten Einzelfällen“ auch für andere Kinderpflegerinnen aus, „soweit sie aufgrund ihrer pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse hierfür geeignet sind“ (Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Kommunalen Spitzenverbänden, den kirchlichen Büros NRW und dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration NRW über die Beschäftigung und Qualifizierung von Ergänzungskräften in Tageseinrichtungen für Kinder, Punkt 6)

 

3. Aktuelle Entwicklung durch den u-3-Ausbau

Durch den massiv voranschreitenden u-3-Ausbau zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für Kinder ab einem Jahr zum 1.8.2013 wird es immer schwieriger, geeignetes Fachpersonal zu finden; gleichzeitig stellt sich das Problem, langjährig angestellte Kinderpflegerinnen weiterhin zu beschäftigen, da die Gruppenform III (Kinder von 3 bis 6 Jahren) immer seltener wird. Die dort tätigen Kinderpflegerinnen erfüllen oftmals nicht das Kriterium der 15jährigen Berufserfahrung, es ist ihnen aber trotzdem aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten, sich zur Erzieherin weiterzuqualifizieren.

Der hohe Bedarf an Personal für die zusätzlichen U3 Gruppen verbunden mit dem Fachkräftemangel machen es erforderlich, die unter Punkt 2 aufgeführte Ausnahmeregelung für Kinderpflegerinnen, die die erforderlichen Zeiten der Berufserfahrung noch nicht erfüllt haben, als eine Möglichkeit heranzuziehen.

 

4. Vorschlag der Verwaltung

Grundsätzlich ist der Anspruch an eine qualitativ hochwertige Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sehr zu begrüßen. Die Verwaltung sieht aber die Notwendigkeit, aufgrund der zuvor genannten Gründe den Beschluss vom 22.6.2010 ebenfalls analog LVR auszuweiten und damit auch im Ausnahmefall KinderpflegerInnen mit weniger als 15 Jahren Berufserfahrung berücksichtigen zu können.

Aufgrund der Praktikabilität wird bei Anträgen von Seiten der freien Träger eine Einzelfallprüfung nicht möglich sein. Deshalb wird vorgeschlagen, dass der Träger der Einrichtung bestätigt, dass der Kinderpflegerin eine Weiterqualifizierung auf Grundlage der Kriterien nicht zuzumuten ist, sie über pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und somit für den Einsatz in einer Gruppe mit Kindern unter 3 Jahren geeignet ist.

Grundsätzlich müssen diese Kinderpflegerinnen 160 Fortbildungsstunden vorweisen, die „insbesondere die Anforderungen an die frühkindliche Bildung auch bei unterdreijährigen Kindern berücksichtigen“ (Vereinbarung s.o.).

Die Nachweise sind dem örtlichen Jugendamt innerhalb von 15 Monaten ab Antragseingang vorzulegen.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

keine finanziellen Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Auszahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Ertrag

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Sachaufwand

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

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