Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 61/0745/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - hier:- gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB- Empfehlung zum Änderungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Anhörung/Empfehlung
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31.10.2012
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15.11.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Richterich
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Anhörung/Empfehlung
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31.10.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Anhörung/Empfehlung
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07.11.2012
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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08.11.2012
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Erledigt
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Bürgerforum
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Kenntnisnahme
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13.11.2012
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Geplant
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Naturschutzbeirat
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Anhörung/Empfehlung
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19.11.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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20.11.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
? Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen.
Ferner empfiehlt sie dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, in der so geänderten, vorgelegten Fassung zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
? Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen.
Ferner empfiehlt sie dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, in der so geänderten, vorgelegten Fassung zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
? Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen.
Ferner empfiehlt sie dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, in der so geänderten, vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
? Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen.
Ferner empfiehlt er dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen in der so geänderten, vorgelegten Fassung zu beschließen.
Das Bürgerforum nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen zur Kenntnis.
Der Landschaftsbeirat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 B Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis.
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt in der so geänderten, vorgelegten Fassung, die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Beratungsergebnis zum gesamträumlichen Planungskonzept
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nahm in seiner Sitzung am 14.02.2012 die Ausführungen der Verwaltung zum gesamträumlichen Planungskonzept zur Kenntnis. Er empfahl dem Planungsausschuss gemäß dem Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes die Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2 "Nonnenhof/ Schlangenweg" nicht weiter zu verfolgen.
Er empfahl dem Planungsausschuss gemäß dem Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes den Teilabschnitt A "Münsterwald/ B258" in der vorgestellten geänderten Abgrenzung zu beschließen.
Er empfahl dem Planungsausschuss die Zusammenlegung der ehemaligen Konzentrationsfläche Teilabschnitt 3 "Vetschauer Weg/ Bocholtzer Weg" und Teilabschnitt 4 "Horbacher Straße" zur neuen Konzentrationsfläche B in der vorgestellten veränderten Abgrenzung und Lage zu beschließen.
Beratungsergebnisse zum Offenlagebeschluss
Der Landschaftsbeirat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 12.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Norden des Stadtgebietes mehrheitlich zur Kenntnis genommen.
Er empfahl dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz den Umweltbericht als eigenständigen Teil der Begründung zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorliegenden Fassung für den Teilabschnitt B an den Planungsausschuss zu empfehlen unter der Maßgabe, dass
a . die Windkraftanlage am Schneeberg so schnell wie möglich abgebaut wird,
b . der Bebauungsplan Nr. 800 (Avantis) I dahingehend geändert wird, dass die Flächen für
den Bau von Windkraftanlagen geöffnet werden,
c . auf der bestehenden Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Butterweiden die dort stehenden Anlagen so schnell wie möglich einem Repowering unterzogen werden.
Weiterhin nahm er den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den südlichen Raum/ Münsterwald mehrheitlich zur Kenntnis.
Er empfahl dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, den Bezirksvertretungen und dem Planungsausschuss mehrheitlich, die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Münsterwald aus den nachfolgenden Gründen nicht weiter zu verfolgen:
1 . aus Gründen des besonderen Artenschutzes für Großvögel (u.a. Schwarzstorch, Rotmilan, Uhu),
2 . aus Gründen der Forstbelange und der Forstwirtschaft -FSC - Zertifizierung,
3 . aus Gründen der schwierigen Erschließung,
4 . aus Gründen unzureichender Regionalplanung,
5 . aus Gründen des unzureichenden artenschutzrechtlichen Gutachtens,
Der Landschaftsbeirat beschließt mit zehn Ja - Stimmen bei zwei Enthaltungen die Fläche westlich des Brander Waldes bis zu A 44 wieder in die Prüfung aufzunehmen, insbesondere da artenschutzrechtliche Aspekte (Gelbbauchunke) dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz schloss sich der Beschlussfassung des Landschaftsbeirates nicht an und hat in seiner Sitzung am 13.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis genommen.
Er empfahl dem Planungsausschuss mehrheitlich, den Umweltbericht als eigenständigen Teil der Begründung zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Er beauftragte die Verwaltung, zeit- und ortsnah eine Bürgerinformationsveranstaltung zu den nunmehr festgelegten neuen Konzentrationsflächen Alter Heerler Weg / AVANTIS und Vetschauer Weg /Bocholtzer Weg durchzuführen und dabei auch die Standorte für die geplanten Windkraftanlagen aufzuzeigen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim hat in ihrer Sitzung am 14.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis genommen.
Auf Vorschlag der CDU-Bezirksfraktion beschloss sie mehrheitlich dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht zuzustimmen, sondern die vorliegenden Gutachten und Eingaben nochmals kritisch zu überdenken.
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg hat in ihrer Sitzung am 14.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mehrheitlich zur Kenntnis genommen.
Sie empfahl dem Rat mehrheitlich, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfahl sie mehrheitlich dem Planungsausschuss, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Sie beauftragte die Verwaltung, zeit- und ortsnah eine Bürgerinformationsveranstaltung zu den nunmehr festgelegten neuen Konzentrationsflächen Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg durchzuführen und dabei auch die Standorte der Windkraftanlagen aufzuzeigen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich hat in ihrer Sitzung am 14.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis genommen.
Sie empfahl dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfahl sie dem Planungsausschuss, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Sie beauftragte die Verwaltung, zeit- und ortsnah eine Bürgerinformationsveranstaltung zu den nunmehr festgelegten neuen Konzentrationsflächen Alter Heerler Weg / Avantis durchzuführen und dabei auch die Standorte der Windkraftanlagen aufzuzeigen.
Der Planungsausschuss nahm am 15.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis und beschloss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Änderung - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - des Flächennutzungsplanes1980 in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen.
Er empfahl dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Die Bürgerinformationsveranstaltung wurde am 29.03.2012 durchgeführt. Die Bürgerinnen und Bürger wurden umfänglich informiert.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung der Pläne erfolgte in der Zeit vom 02.04.2012 bis einschließlich 18.05.2012 sowie vom 20.08.2012 bis einschließlich 19.09.2012 im Raum 400 im Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20
. Die Wiederholung der Offenlage erfolgte aufgrund eines Formfehlers in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2012. Hierbei wurde versäumt, explizit auf die zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Stellungnahmen und sonstigen Informationen hinzuweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass alle fristgerecht eingegangen Stellungnahmen zur Offenlage vom 02.04.2012 bis 18.05.2012 uneingeschränkt berücksichtigt werden. Zusätzlich wurden die Einwender hierüber informiert. Begleitend erfolgten Presseartikel auf deutscher, niederländischer und belgischer Seite, die auf die Offenlage aufmerksam machten.
Aus der Öffentlichkeit wurden im ersten Durchlauf 59 Eingabeabsender/-gruppen registriert, mit teils mehreren bzw. umfänglichen Stellungnahmen. Im zweiten Durchgang wurden weitere 21 Eingaben eingereicht. Hierbei wurden 8 neue Absender festgestellt. Drei der bereits registrierten Stellungnahmen wurden wiederholt bzw. ergänzt.
Während der Offenlage erfolgte eine Eingabe zu Nr. 14, die auf die Betrachtung des Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal auf Roetgener Gemeindegebiet hinweist. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass der 300 m Abstand als weiches Ausschlusskriterium zu Naturschutzgebieten (NSG) ausweislich des offengelegten gesamträumlichen Planungskonzepts ebenso wie bei den NSG auf Aachener Gemeindegebiet auch auf dem Gebiet der Gemeinde Roetgen berücksichtigt wird. Entsprechend ist der Geltungsbereich der Planänderung Nr. 117 im Bereich der Fläche 2 des Teilabschnitt A anzupassen. Betroffen von dieser Einschränkung der Konzentrationsflächendarstellung zugunsten des Naturschutzes ist die Stadt Aachen als Eigentümerin der Fläche. Die Verwaltung empfiehlt der Anregung zu folgen. Dies erfordert die Reduzierung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A Münsterwald /B258. Durch diese Änderungen werden keine öffentlichen Belange berührt, auch haben sie keine Auswirkungen auf Dritte. Daher ist keine erneute Offenlage oder eingeschränkte Beteiligung von Betroffenen erforderlich. Die Änderung kann im Rahmen des Änderungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren erfolgen und umfasst eine Flächenreduzierung um ca. 2,6 ha. Insgesamt stehen von vorher 118,2 ha nunmehr insgesamt 115,6 ha für den Teilabschnitt A zur Verfügung. Siehe hierzu Anlage 1. Die Gesamtbilanz der in der Änderung Nr. 117 dargestellten Konzentrationsfläche reduziert sich entsprechend von 175,6 ha auf 173 ha. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 wie auch der dazugehörige Umweltbericht wurden entsprechend angepasst.
Die Eingaben als Anlage 7 und 9 sowie die dazugehörige Stellungnahme der Verwaltung als Anlage 6 und 8 sind der Vorlage beigefügt und Grundlage der Beratung.
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Parallel zur Öffentlichkeit wurden 78 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange am Bauleitplanverfahren in der Zeit vom 02.04.2012 bis einschließlich 15.05.2012 beteiligt. Davon haben 23 Behörden und Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingereicht.
Die Stellungnahmen führten zu einer redaktionellen Anpassung und Klarstellung der Begründung und des Umweltberichtes sowie des gesamträumlichen Planungskonzeptes.
Die Eingaben als Anlage 11 sowie die dazugehörige Stellungnahme der Verwaltung sind der Vorlage als Anlage 10 beigefügt und Grundlage der Beratung.
In die Abwägung wurden folgende Aspekte eingestellt:
Themenfeld gesetzliche Vorgaben:
Die gesetzlichen Vorgaben werden in der Begründung sowie im Umweltbericht genannt. Das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes erfolgt im Rahmen der Gesetze und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung.
Themenfeld Planvorbehalt / Konzentrations- und Ausschlusswirkung:
Windkraftanlagen sind gemäß § 35 (1) Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig und vermögen sich in der Tendenz gegenüber anderen Belangen durchzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass diese Belange nicht von solchem Gewicht sind, dass sie der Errichtung von Windkraftanlagen ausdrücklich entgegenstehen.
Der Bundesgesetzgeber hat im Bewusstsein, dass es mit einer solchen Praxis zu einer unkoordinierten Errichtung von Windkraftanlagen über die Fläche kommen kann, eine Planvorbehaltsklausel eingefügt, die eine planvolle Steuerung auf kommunaler Ebene durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m § 5 BauGB ermöglicht. Von diesem Recht hat die Stadt Aachen mit der Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes (FNP) 1980 der Stadt Aachen -Vetschau Butterweiden - für die Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen 1997 Gebrauch gemacht. Im Umkehrschluss wird durch die Darstellung der Konzentrationsflächen im FNP eine Ausschlusswirkung erzielt und somit die Errichtung von Windkraftanlagen in anderen Bereichen im Außenbereich verhindert.
Voraussetzung für die Steuerung der Windkraftanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist ein schlüssiges Planungskonzept als Ergebnis eines sorgfältigen Abwägungsprozesses. Für das vorliegende Änderungsverfahren Nr. 117 wurde durch die Verwaltung ein gut strukturiertes, nachvollziehbares und schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept vorgelegt, dass allen Kriterien des Erlasses und der derzeitigen Rechtsmeinung entspricht.
Themenfeld Förderung der Windenergienutzung/ Klimaschutz/Energiewende:
Die Windenergieplanung der Stadt Aachen darf als ambitioniert, wegweisend und klimapolitisch sehr verantwortungsbewusst eingeordnet werden. Die Stadt nimmt mit der geplanten FNP Änderung erneut eine klare Haltung Pro Energiewende ein und leistet den für Aachen klima- und energiepolitisch gebotenen Beitrag zu den bundesweiten Zielvorgaben. Der Vorwurf einer nicht ausreichenden Ausbauplanung für die Windenergie durch die Stadt Aachen ist zurückzuweisen.
Themenfeld Repowering:
Die vorhandene Konzentrationsfläche Vetschau Butterweiden wurde im Rahmen der erneuten gesamträumlichen Betrachtung bestätigt. Für ein Repowering wird es hier zur Wahrung der unterschiedlichen Interessen erforderlich sein, eine intensive Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern durchzuführen. Darüber hinaus existieren in Aachen noch 2 weitere Altanlagen (Schlangenweg und Campus Melaten). Ein Repowering dieser Einzelanlagen kann, muss aber nicht zwingend am vorhandenen Standort realisiert werden. Solche Verschiebungen der Repowering - Standorte stehen im Einklang mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Windenergieerlass NRW 2011. Ein Repowering dieser Altanlagen in einer der neu ausgewiesenen Konzentrationszonen könnte zu einer optimalen gesamtstädtischen Windenergiestrategie beitragen.
Themenfeld Windhöffigkeit im Münsterwald
Die Eignung des Münsterwaldes für die Windenergienutzung wurde schlüssig dargelegt. Neben Kartengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wurde auch der aktuelle Windenergieerlass NRW 2011 herangezogen. Dieser hat bereits auf die rasante technologische Entwicklung der Windenergietechnik reagiert. Nach dem Erlass lassen sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben.
Themenfeld Mensch:
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB sind umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sowie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen [ ] die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Dies entspricht dem Ziel, den Menschen vor Lärm und vor lufthygienischen Belastungen zu schützen. Diese Aspekte werden in den folgenden Themenfeldern zu Lärm sowie Schlagschatten / Reflexionen / Gesundheit näher erläutert.
Darüber hinaus ist der Aspekt der Erholung von Bedeutung, der ebenfalls in einem weiteren Themenfeld näher behandelt wird.
Themenfeld Erholung und Tourismus
Erholung:
Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren. Eine Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wird im derzeitigen Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren durch eine Beschränkung auf eine Mindestflächengröße von 20 ha (weiches Ausschlusskriterium des gesamträumlichen Planungskonzeptes) wirksam unterbunden.
Darüber hinaus wurden im gesamträumlichen Planungskonzept Waldgebiete mit einer Bedeutung für die Tageserholung als weiches Ausschlusskriterium definiert. Als Grundlage diente die Waldfunktionskarte des Landes NRW, die Waldflächen mit ihrer Erholungsfunktion darstellt (www.geoserver.nrw.de). Hierbei wird noch einmal zwischen der Bedeutung für die tägliche Erholung und der für die Wochenenderholung differenziert. Als Tabuflächen werden nur solche Waldflächen ausgewählt, die der täglichen Erholung dienen.
Beide Maßnahmen bewirken, dass der Bau von Windkraftanlagen in Arealen des Stadtgebietes, die für die Erholungsfunktion der Bevölkerung von Bedeutung sind, auch weiterhin ausgeschlossen ist. Dem Aspekt der Erholungsfunktion wurde damit im laufenden Verfahren wirkungsvoll Rechnung getragen.
Das Landschaftsbildgutachten setzt sich ebenfalls mit dem Aspekt der Erholung auseinander: Danach ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung im nördlichen Untersuchungsraum nicht gegeben. Für das Umfeld des Teilabschnitts A - Münsterwald -, kann eine geringfügige Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende nicht ausgeschlossen werden.
Tourismus:
Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus miteinander vereinbar sind:
So kommt das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) beispielsweise zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden.
Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald eine dem Aachener Münsterwald durchaus vergleichbare Region - sind nach Ansicht von Dr. Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung Schloemers zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer werden, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei.
Für den Erholungswert und den Tourismus der Region sind somit durch die geplanten Windkraftanlagen nach Auffassung der Verwaltung keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten.
Themenfeld grenzüberschreitende Beteiligung gemäß § 4a Abs. 5 Satz 2 BauGB sowie grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP):
Nach § 4a Abs. 5 Satz 1 BauGB sind bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates zu unterrichten. Da sich laut Umweltbericht keine erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarstaaten ergeben werden, besteht auch nicht die Verpflichtung der vorgenannten Unterrichtung. Dennoch hat die Stadt Aachen die Nachbargemeinden im Rahmen der Offenlage beteiligt und die Eingaben in den Abwägungstexten beantwortet.
Nach § 4a Abs. 5 Satz 2 BauGB ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. Da nach den vorliegenden Gutachten und dem Umweltbereicht bereits die Möglichkeit einer erheblichen Umweltauswirkung auf einen anderen Staat ausgeschlossen ist, ist die Beteiligung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
Vereinzelt wurde das Argument vorgetragen, dass durch die Planung eine UVP Pflicht ausgelöst werde, u.a. mit Bezug auf die bestehenden Anlagen im Windpark Butterweiden. Dieses Argument sollte ferner belegen, dass entgegen der Auffassung der Stadt Aachen eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarlandes gegeben sei.
Nach jüngerer Rechtsprechung sind die Anlagen Butterweiden jedoch bei der Frage einer möglichen UVP Pflicht nicht zusammen mit den neuen Konzentrationsflächen und den darin zu errichtenden voraussichtlich insgesamt 4 Anlagen zu betrachten, da sie Bestandsschutz genießen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung einer UVP Pflicht hat die genehmigende Behörde (ebenfalls nach jüngerer Rechtsprechung) einen Ermessensspielraum. Im Falle der 4 Anlagen im Aachener Norden und der ca. 7 Anlagen im Münsterwald wird unter Berücksichtigung des im Änderungsverfahren erarbeiteten Umweltberichts und der diesem zugrunde liegenden Fachgutachten von einer erneuten Umweltprüfung im Zusammenhang mit möglichen noch anstehenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG Abstand genommen. Eine UVP Pflicht besteht nach Auffassung der Stadt Aachen nicht.
Themenfeld Lärm:
Der niederländische Ortsteil Bocholtz wurde bislang als Dorfgebiet (60/45 dB(A) Tag/Nacht) betrachtet. Der Schutzstatus wird auf WA-Gebiet erhöht (55/40 dB(A) Tag/Nacht). Für die künftigen Anlagen können entweder Standortverschiebungen oder Leistungsreduzierungen erforderlich werden. Die Überprüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG.
Die heute bereits vorhandene Immissionsbelastung durch Windkraftanlagen (WEA) wird an den ausgewählten Immissionsorten (Ortsrand Vetschau, Ortsrand Bocholtz) nicht erhöht. Anwohner, die bereits heute einer zulässigen Lärmbelastung durch WEA ausgesetzt sind, werden durch den Bau neuer WEA nicht zusätzlich belastet.
Für das belgische Wohngebiet Peterchensfeld wurde ebenfalls die ursprüngliche Schutzbedürftigkeit von Dorfgebiet (60/45 dB(A) Tag/Nacht) auf ein Allgemeines Wohngebiet (55/40 dB(A) Tag/Nacht) angehoben. Der Abstand zur nächstgelegen geplanten WEA wird deutlich vergrößert.
Alle für die Vorrangflächenplanung aufgestellten Schallprognosedaten werden in Rahmen der Antragstellung für den Bau der WEA (Bauantrag) durch ein Fachbüro nochmals begutachtet, bzw. neu berechnet. Die Untere Immissionsschutzbehörde wird für jeden WEA-Standort eine erneute Prüfung der Immissionssituation vornehmen, weil sich die Standorte der einzelnen WEA innerhalb der Vorrangflächen und auch die technischen Daten der Anlagen gegenüber der heutigen Prognose noch verändern können.
Anlagen, die durch ihren Betrieb die jetzt berechneten Immissionspegel überschreiten, werden nicht genehmigt oder deren Betreiber durch entsprechende immissionsschutzrechtliche Auflagen dazu verpflichtet, im jeweiligen Beurteilungszeitraum die Leistung und somit auch den Lärm zu verringern.
Die Schallprognose zeigt, dass insgesamt an allen Standorten schutzbedürftiger Nutzungen in der Gemeinde Roetgen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn WEA innerhalb der geplanten Vorrangfläche gebaut werden. Bei dieser rein technischen Lärmbetrachtung sind Gemeindegrenzen nicht beurteilungsrelevant. Die Schallprognose zeigt auch, dass Flächen der Gemeinde Roetgen mit Immissionsanteilen belastet werden. Sollte nach der Genehmigung der WEA auf dem Aachener Gebiet die Nachbargemeinde Roetgen weitere WEA in unmittelbarer Nähe einrichten, muss sie die Vorbelastung an allen betroffenen Immissionsorten berücksichtigen.
Themenfeld Infraschall:
Zum Thema Infraschall werden von den Bürgern verschiedene Untersuchungsergebnisse, Berichte und Studien aufgeführt, die von der Verwaltung nicht abschließend zu prüfen sind.
Aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, aber die festgestellten Infraschallpegel weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen. Solange der Gesetzgeber zum Infraschall keine neuen Vorgaben für die Planung erlässt, ist die Kommune grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat für die Planung von Vorrangflächen für WEA, bzw. für den Bau von WEA, auch keine Vorgaben für eine medizinische Bewertung aufgestellt und die Stadt Aachen sieht keine Notwendigkeit, weitergehende Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen.
Themenfeld Schlagschatten / Reflexionen / Gesundheit:
Schlagschatten / Reflexionen:
Die Berechnungen hinsichtlich des Schlagschattens der geplanten Windkraftanlagen (WKA) wurden vom Fachbereich Umwelt mit einem von der Universität Bochum für Windkraftanlagen entwickelten und vom Landesumweltamt NRW (LANUV) geprüften Berechnungsmodell (Sun Shadow) durchgeführt. Als Berechnungsbasis wurden eine Anlagenhöhe von 185 m und ein Rotordurchmesser von 100 m angenommen. Gemäß Windenergieerlass NRW darf der Schlagschatten in der Tagesbetrachtung 30 Minuten und in der Jahresbetrachtung 30 Stunden bzw. 1.800 Minuten (entspricht ca. 8 Stunden witterungsbedingter realer Belastung) nicht überschreiten. Hier gelten jeweils die astronomischen Bedingungen ohne meteorologische Beeinflussung.
Ab einer Entfernung von 1.300 m zu Immissionsorten ist davon auszugehen, dass Schlagschatteneffekte nicht mehr relevant sind. Zudem ist die tatsächliche Beschattungsdauer durch Schlagschatten mittels einer Solarsensor gesteuerten Abschaltautomatik auf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen (LANUV, 2002).
Reflexionen von Rotorblättern (Disko-Effekt) werden seit einigen Jahren durch verbesserte Oberflächenstandards (matte Oberflächen / Farben) vollständig verhindert und stellen somit kein Immissionsproblem dar.
Gesundheit:
Die hier durchgeführte Bewertung baut auf die allgemein gültigen Regelwerke und dem heutigen Stand der Kenntnisse auf. Grundsätzlich können natürlich aus gesundheitlicher Sicht bei besonders sensiblen Personen Irritationen weder durch Schallimmissionen oder künstliche Infraschall-Quellen noch durch Schlagschatten gänzlich ausgeschlossen werden.
Temporäre Lärm- und Luftschadstoffbelastungen in der Vorbereitungs- und Bauphase führen nur für eine kurze Zeit zu potentiellen Beeinträchtigungen. Sie sind daher im Rahmen der Gesamteinschätzung nicht relevant. Empfehlungen zu vorbeugenden Schutzmaßnahmen für die Bauphase werden dennoch ausgesprochen.
Beurteilung der Schlagschattensituation auf Grundlage der vorgesehenen Konzentrationsflächen:
- Südraum, Teilfläche A ( Münsterwald)
Zur Abschätzung der Schlagschattensituation wurden zwei WKA im nordöstlichen Bereich der ausgewiesenen Konzentrationsfläche A 2 bezüglich der kleinen Wohnsiedlungszone Rotter Dell auf Roetgener Gemeindegebiet betrachtet. Das Berechnungsergebnis unter Berücksichtigung von Sichthindernissen (dicht bestandener Fichtenwald mit Baumhöhen zwischen 25 und 30 m) zeigt Jahressummen der Schlagschattenzeiten von 175 Minuten und eine Tagessumme von max. drei Minuten. Diese liegen sehr weit unter den zulässigen Immissionsrichtwerten.
Ferner ergeben sich Schlagschattensituationen durch die Ausweisung der Teilfläche A 3. Hier wurden die Sichtbeziehungen zu zwei sensiblen Nutzungen, Relais Königsberg und Hof Scheyns, mit folgendem Ergebnis untersucht: Das Gebäude Relais Königsberg (zum Teil mit Wohnnutzung) wird aufgrund des direkt vorgelagerten Altbuchenbestand mit Baumhöhen bis zu etwa 30 m nur in sehr geringem Maße mit Schlagschatten unter 500 Jahresminuten und einer maximalen Tagessumme unter 10 Minuten belegt.
Hingegen würde die Schlagschattenbelastung in der Lagebeziehung zum Hof Scheyns in einem Bereich deutlich über den Richtwerten sowohl bei der Jahressumme mit rd. 4.000 Minuten als auch bei der Tagessumme mit bis zu 45 Minuten im November liegen. Sollte eine WKA in diesem Bereich errichtet werden, sind Abschaltmaßnahmen bis zur Einhaltung der Richtwerte zum Schutz der Gesundheit vorzusehen.
Andere Beaufschlagungssituationen mit schützenswerten Nutzungen sind im Südraum unter Berücksichtigung des Sonnenlaufs und des potentiell möglichen Schattenwurfs nicht vorhanden.
- Nordraum (Teilfläche B)
Für den Nordraum, hier Teilfläche B1, wurden zwei WKA-Standorte hinsichtlich potentieller Wirkungen durch Schlagschatten auf insgesamt fünf Immissionsorte geprüft mit dem Ergebnis, dass je nach Immissionsort / Wohnhaus zwischen 3.130 Minuten-Jahressumme und 25 Minuten-Jahressumme Schattenbeaufschlagung festgestellt wurden. Die Tagessummen liegen zwischen 24 Minuten und einer Minute.
Für den Nordraum, hier Teilfläche 2, auf der ebenfalls zwei WKA geplant sind, wurden Schlagschattensituationen für insgesamt sechs potentielle Immissionsorte (Wohnhäuser) geprüft. Das Ergebnis hier: die Jahressummen liegen zwischen Null-Schlagschattenminuten und 2.255 Minuten; die Tagessummen liegen je nach Immissionsort zwischen Null-Minuten und 24 Minuten.
Richtwerte des Windenergieerlasses werden z.T. überschritten, so dass auf deutscher Seite zeitweise eine betriebliche Anlagenabschaltung vorzusehen ist. Für die niederländische Seite wurden keine Richtwertüberschreitungen festgestellt.
Fazit zum Themenfeld Schlagschatten / Gesundheit:
Die Einzelergebnisse der Konfliktbetrachtungen zeigen sowohl für den Aachener Südraum (Münsterwald, Teilflächen A 2 und A 3) als auch für den Aachener Nordraum (Teilflächen B1 und B2) fast durchweg niedrige Schlagschattenbelastungen, zum Teil weit unter den Immissionsrichtwerten bzw. sogar eine Null-Belastung. Eine Ausnahme von dieser Bewertung stellen die Konfliktbetrachtungen an insgesamt vier Immissionsorten dar: An der Laurensberger Straße, am Alten Heerler Weg / Horbacherstr. (Nordraum) und am Hof Scheyns (Südraum) sind erhöhte Belastungen durch Schlagschatten zu erwarten und entsprechende Abschaltzeiten zum Schutz der Gesundheit erforderlich. Die errechneten Abschaltzeiten fallen voraussichtlich in geringem Umfang an ( < 1 % auf das gesamte Kalenderjahr bezogen). Eine genaue Ermittlung der Schlagschattenbetroffenheiten sowie konkrete Vorgaben zu Abschaltzeiten können erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen, wenn die genauen WKA-Standorte feststehen.
Das Ergebnis der Umweltprüfung zu Schlagschatten zeigt, dass unter Berücksichtigung der empfohlenen Maßnahmen die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte nach Windenergieerlass NRW eingehalten werden können und somit nachteilige Belastungen auf die Gesundheit von Personen ausgeschlossen werden. Gleichwohl ist bekannt, dass bei Belastungen auch unterhalb der Schlagschattenrichtwerte diese von Bewohnern in der Umgebung sehr unterschiedlich wahrgenommen werden und zu subjektiv empfundenen Irritationen führen können.
Themenfeld Bodenschutz:
Bei der Bewertung der Bodenschutzbelange ist darauf zu achten, dass die Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich ist und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden, denn Böden werden durch Bebauung und Versiegelung in ihren Funktionen dauerhaft zerstört. Eine Beeinträchtigung ist immer dann als erheblich anzusehen, wenn es sich um deutliche, spürbare, negative Veränderungen handelt und folglich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Bodens wesentlich gestört wird.
Im Teilabschnitt A wurden nur punktuell besonders schutzwürdige Böden angetroffen, während der Teilbereich B durch das großflächige Vorkommen von besonders schutzwürdigen Böden geprägt wird.
Durch die geplanten Konzentrationsflächen erfolgt in geringem Maße eine dauerhafte Versiegelung von Böden im Bereich der Fundamente in einer Größenordnung von maximal 500 m² pro Anlage, abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung. Diese Versiegelungsanteile können als gering bezeichnet werden, so dass mit der Umsetzung der Planung vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden sind. Auf eine eigenständige Eingriffsbewertung für das Schutzgut Boden wurde aufgrund der geringen Eingriffsintensität verzichtet.
Eine dauerhafte Verdichtung von Böden im Bereich notwendiger Erschließungen und temporäre Verdichtungen im Bereich der Baufelder sind aber nicht auszuschließen. Diese sind bei entsprechender Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar. Um negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden während der Bauphase möglichst gering zu halten, ist ein Konzept für eine bodenkundliche Baubegleitung (u.a. Auswahl der Flächen für Zufahrten, Baustelleneinrichtung, Umgang mit Bodenaushub) zu erarbeiten, das bei der Genehmigungsplanung eingebunden wird und mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen ist.
Themenfeld Gewässerschutz:
- Südraum, Teilfläche A ( Münsterwald)
Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebiets.
Die Wahrung eines Abstands der Anlagen und der Erschließung zu den örtlichen Fließgewässern und Quellen wird im Genehmigungsverfahren gewährleistet. Dadurch wird eine Beeinträchtigung dieser Oberflächengewässer vermieden werden.
Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet.
Außerdem wird das Niederschlagswasser ortsnah in den Wasserhaushalt eingespeist werden (Versickerung, Verrieselung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer).
Die Hochwassersituation der Inde wird nicht beeinflusst.
Unter Berücksichtigung dessen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
- Nordraum (Teilfläche B)
Die geplanten Konzentrationsflächen befinden sich nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietsbietes.
Auf den Konzentrationsflächen sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet.
Außerdem wird das Niederschlagswasser ortsnah in den Wasserhaushalt eingespeist werden (Versicherung, Verrieselung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer).
Die Hochwassersituation des Amstelbaches wird dadurch nicht beeinflusst.
Unter Berücksichtigung dessen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
Themenfeld Artenschutz:
Ziel des Artenschutzes ist der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten. Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Dem gegenüber werden die nur national besonders geschützten Arten lediglich pauschal über die Eingriffsregelung berücksichtigt (Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, MUNLV , 2007) Bei der artenschutzrechtlichen Prüfung genehmigungspflichtiger Vorhaben sind für alle FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 (sog. Zugriffsverbote) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anzuwenden.
Zur Klärung der artenschutzrechtlichen Fragestellungen wurden verschiedene Gutachten beauftragt (Nordraum: Büro ALCEDO, Münsterwald: Büro pro terra).
Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung für den Aachener Norden (Alcedo 2012) werden die Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Vogelarten berührt. Für einige Arten werden artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen benannt, die dazu beitragen ein Tötungsverbot bzw. ein Störungsverbot zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind, soweit die konkreten Anlagenstandorte bekannt sind, im Rahmen der Genehmigung umzusetzen.
Aufgrund des Vorkommens von zahlreichen Zug- und Rastvogelarten ist in erster Linie diese Artengruppe von negativen Auswirkungen betroffen. Die im Rahmen der Alternativenprüfung verworfene Teilfläche Nonnenweg, Schlangenweg trägt entscheidend dazu bei, die Auswirkung auf den Vogelzug zu verringern.
Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Untersuchungen für die geplante Konzentrationsfläche im Münsterwald (Büro pro terra) kann festgestellt werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unter Berücksichtigung der beschriebenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen bei keiner der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze, Haselmaus) berührt werden.
Aufgrund der bisherigen Beratungsergebnisse insbesondere des Landschaftsbeirats und der Bezirksvertretung Kornelimünster / Walheim wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 in Ergänzung des bisherigen Untersuchungsrahmens mit einer Großvogeluntersuchung (dabei lag das Hauptaugenmerk auf den beiden Vogelarten Schwarzstorch und Rotmilan) im Umkreis von 3 km um die geplante Konzentrationsfläche im Münsterwald beauftragt. Auch diese Untersuchung bestätigt die bisherigen Ergebnisse, wonach das Vorhaben mit dem bestehenden Artenschutzrecht vereinbar ist (siehe Anlage 12).
Sämtliche artenschutzrechtlichen Bedenken, die in der 1. und 2. Offenlage vielfach geäußert wurden, konnten aufgrund der umfassenden Untersuchungen und vorliegenden Gutachten als unbegründet zurückgewiesen werden.
Themenfeld Waldinanspruchnahme:
Für die Errichtung von Windenergieanlagen werden Waldflächen teils temporär, teils dauerhaft in Anspruch genommen. Ausgelöst wird diese punktuelle Flächeninanspruchnahme durch die erforderlichen Zuwegungen (inklusive Kurvenradien), die Montage- und Lagerflächen sowie die Stellflächen selbst.
Grundsätzlich ist der Wald aufgrund seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren (§1 BWaldG). Die nachteiligen Wirkungen der Waldinanspruchnahme können jedoch durch Ausgleichsmaßnahmen, bspw. durch Ersatzaufforstungen, ausgeglichen werden. Art und Umfang des Ausgleiches werden im Zuge der Waldumwandlungsgenehmigung von der Unteren Forstbehörde festgesetzt. Die Untere Forstbehörde hat nach Änderung des Windenergieerlasses keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Auch seitens des FSC wurden keine Bedenken erhoben. Der FSC-Auditor stellt im aktuellen Auditbericht 2012 fest, dass die für die Waldumwandlung erforderlichen Anforderungen des FSC-Standards eingehalten wurden und die Errichtung des Windparks mit den Kriterien der FSC-Zertifizierung vereinbar ist. Die FSC-Zertifizierung wird aufrechterhalten.
Themenfeld Brandschutz:
Der Brandschutz ist ein wichtiges Thema, das durch Darlegung eines Brandschutzkonzeptes im Rahmen der Genehmigung geklärt wird. Auf Ebene der Bauleitplanung können nicht alle Aspekte, die eine genaue Einzelfallbetrachtung bedingen, abschließend geklärt werden. Im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG kann sichergestellt werden, dass die Belange geprüft und gewertet werden.
Themenfeld Landschaftsbild:
Bei der Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild in einer Umweltprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie Vorgaben des BNatSchG und des LG NRW). Nach § 1 Abs. 1 LG NRW sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert dauerhaft gesichert ist.
Bei der Bewertung der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Landschaft wird geprüft, wie erheblich Veränderungen von Sichtbeziehungen im Fern- oder Nahbereich sind und inwieweit geringe Veränderungen des Erscheinungsbildes oder erhebliche Veränderungen des Gesamtcharakters der Landschaft zu erwarten sind.
Die Beschreibung der Landschaft und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der von der Stadt Aachen in Auftrag gegebenen Landschaftsbildanalyse (Lange GbR 2011). Hierfür wurden verschiedene Annahmen zur Größe der Windenkraftanlagen (Nabenhöhe 135 m, Gesamthöhe 185 m) sowie zur Anordnung der Anlagen innerhalb der im Vorentwurf dargestellten Konzentrationsflächen getroffen. Da die genauen Anlagentypen und Standorte der Windkraftanlagen erst im Genehmigungsverfahren festgelegt werden, dienen die Annahmen als Anhaltspunkte in der Gesamtbewertung des Schutzgutes.
Die ästhetische Wirkung des Vorhabens nimmt in ihrer Intensität mit zunehmender Entfernung ab. Alle Anlagen werden in den Wirkzonen bis 5 km deutlich wahrgenommen und führen zu einer Veränderung des Landschaftsbildes, die vom Betrachter in seiner Ästhetik unterschiedlich empfunden werden.
Im nördlichen Untersuchungsraum (Teilabschnitt B) sind die ästhetischen Auswirkungen der geplanten neuen Anlagen aufgrund der Vorprägung des Raumes durch eine Vielzahl bereits bestehender Windkraftanlagen weniger beeinträchtigend. Insgesamt gehen vom Teilabschnitt A - Münsterwald größere Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild aus, allerdings sind die die Anlagen hier aufgrund der großen Waldflächen und der Topografie nur auf ca. 15 % der Fläche des Untersuchungsraums (10 km Radius) ganz oder in Teilen sichtbar.
Insgesamt werden Windkraftanlagen nach dem vorliegenden Gutachten in beiden Teilabschnitten als vertretbar eingestuft.
Zahlreiche Eingaben zur Unverträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgut Landschaftsbild wurden auf der Basis des vorliegenden Gutachtens als unbegründet zurückgewiesen.
Themenfeld Landschaftsschutzgebiet und landschaftsrechtliche Befreiung:
Alle Flächen im Teilabschnitt A liegen vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Bereits vorliegende Gutachten beurteilen die Ausweisung der Flächen als Konzentrationsfläche jedoch als realisierbar. Von daher kann die zuständige Untere Landschaftsbehörde für die Errichtung von Windkraftanlagen eine landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 (1)b Landschaftsgesetz NW in Verbindung mit Ziff. 3.6.2 Landschaftsplan der Stadt Aachen bis zum Änderungsbeschluss in Aussicht stellen. Als Grund kommt grundsätzlich das überwiegende öffentliche Interesse (§ 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG) in Betracht. Das öffentliche Interesse überwiegt aufgrund der planungsrechtlichen Privilegierung für die Errichtung von Windkraftanlagen bei gleichzeitiger Feststellung der Landschaftsbildanalyse des Büros LANGE GbR, dass eine nur geringe/ mittlere bis mittlere Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist und bei ebenfalls gleichzeitiger Feststellung der Umweltverträglichkeit im Umweltbericht.
Darüber hinaus dient die Konzentration der Anlagen in einem Bereich wie dem Münsterwald dazu, den Rest des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Aachen (und damit mehr als 2/3 des Außenbereichs der Stadt) vor einer entsprechenden Belastung des Landschaftsbildes zu schützen.
Im übrigen sind die legitimen Schutzinteressen der Bevölkerung im Hinblick auf Lärm, Schlagschatten und Erholungsbedürfnis, die an anderen Stellen des Außenbereichs der Stadt Aachen stärker als im Münsterwald betroffen sind, als öffentlicher Belang mit in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.
Letztlich steht die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet im Spannungsverhältnis mit der Anforderung an die Kommunen, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Auch diese Anforderung begründet (neben der planungsrechtlichen Privilegierung) einen beachtlichen öffentlichen Belang. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aufgrund der Ermangelung umweltverträglicherer Alternativen notwendig und auch möglich, eine Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen zu erteilen. Diese wird durch die Untere Landschaftsbehörde in Aussicht gestellt, so dass der Flächennutzungsplan vollzugsfähig ist.
Für den nördlichen Teilabschnitt B, Fläche 1 und Fläche 2 sind keine entgegenstehenden Schutzbestimmungen des Landschaftsplanes für diese Konzentrationsflächen gegeben.
Themenfeld Ausgleich:
Für Windenergieanlagen greift die Eingriffsregelung nach § 4 ff. Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 14 ff. BNatSchG.
Das Erfordernis, die durch die Errichtung von Windkraftanlagen auftretenden Eingriffe, auszugleichen, fällt in verschiedener Weise an: Direkte Eingriffe durch die Errichtung von Windkraftanlagen (z. B. Erschließung und Fundamentierung); diese fallen sowohl temporär (Bereiche, die nach der Errichtung wieder rückgebaut und neu bepflanzt werden können) als auch dauerhaft (z. B. Erschließungswege) an. Diese direkten Eingriffe finden in Waldbereichen und im Acker statt.
Zum anderen finden Eingriffe in das Landschaftsbild statt, die über die Eingriffe an den Anlagenstandorten selbst deutlich hinaus gehen.
Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Eingriffsregelung durchgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen dabei in Betracht:
? Neuaufforstung von Waldflächen
? Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes (z.B. Hecken- oder Baumpflanzungen, Pflanzungen von Obstwiesen, Extensivierung von Mager- oder Feuchtgrünland sowie von Äckern).
? Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes
Grundsätzlich verfügt die Stadt Aachen über genügend Grundbesitz, um alle erforderlichen Maßnahmen auf eigenen Grundstücken durchführen zu können. Der Umfang der Maßnahmen muss jedoch anlagenspezifisch im nachgelagerten Genehmigungsverfahren ermittelt werden. Auch der Gesamtflächenbedarf ergibt sich erst zu diesem Zeitpunkt, da erst dann feststeht, wie viele Anlagen tatsächlich errichtet werden.
Darüber hinaus befinden sich derzeit im Teilabschnitt B, Fläche 1 Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg sowie in dessen näherem Umfeld 4,9 ha Ausgleichsflächen für den B-Plan 800 Avantis die zur Sicherung der Kompensationsziele verlagert werden müssen. Für diese Maßnahme steht städtischer Grundbesitz in genügendem Umfang und geeigneter Lage zur Verfügung. Entsprechende Verträge über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden mit interessierten Pächtern bis zum Ratsbeschluss fertig gestellt.
Themenfeld Fauna und Flora:
Die Grundlage für die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, der Bedeutung als Lebensraum für heimische Pflanzen- und Tierarten und für die biologische Vielfalt in der Flächennutzungsplanung ergibt sich aus den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie aus weiteren Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und des Landschaftsgesetztes (LG NRW), insbesondere zum Artenschutz (vgl. § 44 u. § 45 BNatSchG) sowie zur Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungs- und den Schutzzielen von Natura 2000-Gebieten (§ 34 BNatSchG).
Zur Berücksichtigung dieser Ziele liegen für die Konzentrationsflächen aktuelle Fachgutachten zum Vorkommen planungsrelevanter Arten (pro terra 2011, 2012a, 2012b, 2012c, Alcedo 2009a, 2012), Angaben zur Gehölzarten und Altersstruktur der Waldflächen (Forstbetriebskarte, Stadt Aachen 2003) sowie Angaben zu Schutzgebieten, geschützten Biotopen, Biotopkatasterflächen und Biotopverbundfunktion (LANUV 2010a, 2010b, 2010c, Stadt Aachen 2005) vor. Weitere Fachgutachten für Flächen im Umfeld der Konzentrationsflächen (Raskin 2009, Alcedo 2009b, BKR 2008) enthalten ebenfalls wertvolle Hinweise zu schützwürdigen Lebensräumen oder geschützten Arten und wurden in das laufende Verfahren einbezogen.
Ein umfangreiches Maßnahmenpaket (z. B. Bauverbot für Windkraftanlegen in FFH-Gebieten, NSG-Flächen, im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen, 300 m Abstand um die Schutzbereiche NSG, Biotope nach § 62 LG NW in Verbindung mit § 30 BNatSchG sowie FFH-Gebiete, Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen wie Bachläufe oder Quellen, Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe, Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen) gewährleistet, dass negative Auswirkungen verhindert bzw. so weit wie möglich vermindert werden können.
Themenfeld Abstimmung der Planung mit benachbarten Gemeinden:
Benachbarte Gemeinden sollen gem. § 204 BauGB einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan kann erforderlich sein, wenn die städtebauliche Entwicklung der beteiligten Gemeinden wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschie-denen Belange ermöglicht.
Die Stadt Aachen hat in mehreren Gesprächen versucht, mit der Gemeinde Roetgen zu kooperieren um eine grenzübergreifenden gemeinsame Planung umsetzen zu können. Ziel war, durch die Planung einer gemein-samen Windkonzentrationsfläche, die Forderung des Bundes nach Förderung der regenerativen Energien umzusetzen. Im Rahmen dieser Gespräche konnte keine gemeinsame Lösung für die Umsetzung einer grenz-überschreitenden Planung gefunden werden. Im Schreiben vom 10.05.2012 teilt die Gemeinde Roetgen mit, dass der Rat der Gemeinde Roetgen in seiner Sitzung am 08.05.2012 beschlossen hat, das Projekt an diesem Standort nicht mitzutragen. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan stellt somit nicht das geeignete Mittel dar, das Ziel des Bundes und der Stadt Aachen, die regenerativen Energien durch Ausweisung weiterer geeigneter Konzentrationsflächen im Stadtgebiet planungsrechtlich abzusichern.
Die Stadt Aachen sowie die Stadt Roetgen haben bereits eine Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Damit greift gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ausschlusswirkung, sodass derzeit keine weiteren Windkraftanlagen im Außenbereich genehmigt werden können. Die Erweiterung des Flächenpoten-ziales für die Windenergie wird durch die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 der Stadt Aachen angestrebt. Hierbei stehen die ambitionierte Klimaschutzziele der Bundesregierung und der Stadt Aachen, durch Erhöhung des Anteiles regenerativer Energien im Stadtgebiet umzusetzen und entsprechend gem. § 1 Abs. 5 BauGB den Klimaschutz zu fördern, im Vordergrund.
Die Ausweisung geeigneter Flächen für Windenergienutzung erfolgt auf der Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzeptes, dass die Voraussetzung für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich schafft. Die Flächen im Münsterwald sind Ergebnis des Abwägungsprozesses im Rahmen der gesamträumlichen Betrachtung unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen und immissionsschutzrecht-lichen Belange, Windhöffigkeit und der Belange der Natur und Landschaft.
Die Schallprognose zeigt, dass insgesamt an allen schutzbedürftigen Nutzungen in der Gemeinde Roetgen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Vorrangfläche gebaut werden. Bei dieser rein technischen Lärmbetrachtung sind Gemeindegrenzen nicht beurteilungsrelevant. Die Schallprognose zeigt auch, dass Flächen der Gemeinde Roetgen mit Immissions-anteilen belastet werden. Sollte nach der Genehmigung der Windenergieanlagen auf dem Aachener Gebiet die Nachbargemeinde Roetgen weitere Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe einrichten, muss sie die Vorbelastung an allen betroffenen Immissionsorten berücksichtigen.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgt aufgrund der planungsrechtlichen Zielsetzungen der Gemeinde Roetgen keine grenzübergreifende Planung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen. Gleichwohl bleibt die Möglichkeit einer Abstimmung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außerhalb der Flächennutzungsplanung.
Themenfeld Denkmalpflege:
Die Stadt Aachen hat im Rahmen einer Landschaftsbildanalyse die verschiedenen Standorte durch Fotomontagen untersucht. Die Größe der Anlagen und die relativ ebene Landschaft bewirken für den Teilabschnitt B eine Sichtbarkeit der Anlagen von nahezu jedem Standort. Eine visuelle Verletzung des Landschaftsbildes ist daher für die gesamte Umgebung auch die hier vorhandenen Baudenkmäler - in einem geringen Maß gegeben. Die Fotosimulationen 18 und 22 zeigen deutlich die Wirkung der Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild. Auch wenn die in den Bildern dargestellte Bebauung nicht Gebäude sind, die unter Denkmalschutz stehen, kann die Maßstäblichkeit auf die betroffenen Baudenkmäler übertragen werden. Eine Beeinträchtigung, die zum Eigenartverlust führen würde, ist nicht zu erkennen.
An dem Teilabschnitt Münsterwald werden Abstände von ca. 1000 m zu Baudenkmälern eingehalten. Die betroffenen Baudenkmäler sind Panzerbefestigungsanlagen des ehemaligen Westwalls, ein preußischer Viertelmeilenstein und eine ehemalige Mühle, die heute zu Wohnzwecken umgebaut wurde. Eine Beeinträchtigung durch die geplanten Windkraftanlagen ist auf Grund der großen Abstände und der Kleinteiligkeit der vorhandenen Baudenkmäler nicht gegeben.
Die geplanten Windkraftanlagen liegen nicht in den Blickachsen des Denkmalbereiches Innenstadt, der die Silhouette von Dom und Rathaus schützen soll. Eine Beeinträchtigung des Welterbes Dom zu Aachen ist somit auszuschließen.
Thema Bodendenkmalpflege:
Wegen der vergleichsweise kleinen Bodeneingriffe für die Fundamentierung von Windkraftanlagen, wird von einer flächendeckenden Prospektion innerhalb der Konzentrationsflächen im Vorfeld aufgrund der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass ein möglicher Konflikt mit dem Bodendenkmal nicht zu einem Versagen der Realisierbarkeit führen wird. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern. Die neueren Erkenntnisse zur Kupfergracht wurden in der Begründung ergänzt.
Themenfeld alternative Standorte:
In den Eingaben wurde wiederholt auf alternative Standorte hingewiesen. Diese sind jedoch aufgrund der stadtweit einheitlichen Anwendung von harten und weichen Ausschlusskriterien nicht weiterfolgt worden. Die Gründe hierfür sind im Einzelnen durchaus unterschiedlich. Sie entsprechen z.B. nicht der Mindestflächengröße (z.B. nördlich Horbach oder eine Fläche zwischen Autobahn 44 und Sebastianusweg), gehören zum ASB (Camp Hitfeld) oder werden aufgrund der Innenstadtnähe sehr intensiv zu Erholungszwecken genutzt (Aachener Wald). Auch dem Wunsch nach Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gewerbegebiet Avantis konnte nicht gefolgt werden. Bau- und planungsrechtliche Aspekte, die klare Zielvorstellung einer weiteren Gewerbeflächenentwicklung an dieser Stelle sowie die großen Investitionen in die Erschließung sind Gründe, die dagegen sprechen.
Themenfeld Berücksichtigung öffentlicher/teilöffentlicher Planungsträger: (Straße, Richtfunk, Flughafen etc.)
Auf Ebene der Bauleitplanung können nicht alle Aspekte, die eine genaue Einzelfallbetrachtung bedingen, abschließend geklärt werden. Im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG kann sichergestellt werden, dass die Belange geprüft und gewertet werden.
Ergebnis des Abwägungsprozesses
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit zur Abgrenzung der Fläche Nr. 2 im Teilabschnitt A Münsterwald/B 258 zu folgen. Dies erfordert die Änderung der Konzentrationsflächendarstellung Fläche 2 zugunsten des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal sowie die entsprechende redaktionelle Anpassung der Begründung und des Umweltberichtes.
Darüber hinaus führten die Hinweise und Anregungen der Behörden und der Öffentlichkeit zu redaktionellen Anpassungen des gesamträumlichen Planungskonzeptes, der Begründung sowie des Umweltberichtes. Die Anpassungen werden nachfolgend beschrieben.
Gesamträumliches Planungskonzept:
1. Berücksichtigung des weichen Kriteriums 300 m Abstand zu Naturschutzgebieten; hier zum NSG Vichtbachtal der Gemeinde Roetgen. Die Karte 2 und 3 des gesamträumlichen Planungskonzeptes wurde im Bereich der Fläche Nr. 2 sowie in der Bilanzierung entsprechend angepasst (vergl. Anlage 2).
2. Textliche Anpassungen bzw. Konkretisierung zu den Themen:
- Ausführliche Erläuterung zu dem Themenkomplex des substantiellen Raums unter Berücksichtigung politischer Vorgaben, der Rechtssprechung und Ansatzpunkte in der juristischen Literatur
- Auseinandersetzung mit den Zielen und Vorgaben des Landesentwicklungsplanes sowie Begründung für die Zielkonformität bei Nutzung des Münsterwaldes als Konzentrationsfläche
- Begründung der Möglichkeit einer landschaftsrechtlichen Befreiung für Anlagen im Bereich des Münsterwaldes
- Repowering
- Klarstellung verschiedener harter und weicher Kriterien z.B. Außenbereichsdefinition, Richtfunk, Bundesstraßen, Flugplatz Merzbrück
- Erläuterungen zu den Themen Wirkzusammenhang im Kontext des 20 ha Mindestflächenkriteriums sowie Mindestzahl von 3 Anlagen in einem Windpark
Begründung und Umweltbericht:
1. Entsprechend der Berücksichtigung im gesamträumlichen Planungskonzept wurde als Ergebnis die
Anpassung der Flächenbilanz siehe Anlage 4 für die Fläche Nr. 2 der Konzentrationsfläche A - Münsterwald/B 258 vorgenommen.
2. Folgende Hinweise wurden für das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG in der Begründung aufgenommen:
Zu Berücksichtigung der historischen Kupfergracht
Da das Gebiet der o.g. Kupfergracht zur Eintragung als Bodendenkmal vorgesehen ist, sind in diesem Bereich Standorte der Windkraftanlagen sowie Trassenverläufe mit der Stadt Aachen als Unterer Denkmalbehörde und dem LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland abzustimmen.
Zu Richtfunk
Zum Schutz der vorhandenen Richtfunkstrecken zwischen Simmerath 3 / Geogr. Breite: 50 37 54.36 N / Geogr. Länge: 006 15 45.71 E und Aachen 1 T geogr. Breite 50 44 44.40 N und Geogr. Länge 006 02 35.60 E ist ein Sicherheitsabstand von 25,00 m rechts und links der Strecke für die in Betrieb befindlichen Frequenzen einzuhalten. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Richtfunkbetreiber sowie die in Aachen tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, erneut zu beteiligen.
Zu Avantislinie
Der Trassenverlauf ist im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windkraftanlagen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens soll die erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen.
3. Weitere Anpassung und Ergänzung der Begründung:
Unter 7.1 wurde in der Begründung eine Erläuterung zum Repowering ergänzt.
4. Weitere Anpassung und Ergänzung des Umweltberichtes:
Zu Kulturgüter und sonstige Sachgüter:
Der Umweltbericht wurde im Kapitel 4.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter bezüglich der Aussagen zu den Bau- und Bodendenkmalen (Kupfergracht) ergänzt.
Zu Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung / Vorsorgeschutz-abstand zum Vichtbachtal:
Im Umweltbericht erfolgt unter 2.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Flächennutzungs-planänderung eine Ergänzung bezüglich des erforderlichen Vorsorgeabstandes zum Vichtbachtal.
Zu Fauna Planungsrelevante Arten:
Ferner erfolgte im Umweltbericht im Kapitel 4.1.1.1 unter Fauma- Planungsrelevante Arten ein Hinweis auf die ergänzende im Frühjahr / Sommer durchgeführte Erfassung von Großvogelarten - insbesondere Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Rotmilan (Milvus milvus) im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald. Die Schlussfolgerung der Artenschutzgutachten, dass es sich nicht um ein Gebiet mit herausragender Bedeutung für Vögel handelt, ändert sich hierdurch nicht.
Darstellungsabgrenzung der Konzentrationsfläche Nr. 2 im Teilabschnitt A Münsterwald/B 258:
Zugunsten des 300m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal wird die Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A Münsterwald/B 258 um ca. 2,6 ha verkleinert. Insgesamt stehen von vorher 118,2 ha insgesamt nunmehr 115,6 ha für den Teilabschnitt A zur Verfügung. Siehe hierzu Anlage 1. Die Gesamtbilanz der in der Änderung Nr. 117 dargestellten Konzentrationsfläche reduziert sich entsprechend auf 173 ha.
Die Änderung kann im Rahmen des Änderungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren erfolgen.
Landschaftsrechtliche Befreiung
Der Hinweis auf die notwendige landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 (1)b Landschaftsgesetz NW in Verbindung mit Ziff. 3.6.2 Landschaftsplan der Stadt Aachen ist Bestandteil der Begründung. Die Befreiung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung sowie die ggf. erforderliche Befreiung nach § 69 LG NW mit ein (Konzentrationswirkung).
Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung
Am 05.03.2012 wurde die Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz bei der Bezirksregierung Köln eingereicht. Die Verfügung, dass keine landesplanerischen Bedenken bestehen, liegt dem Rat zum Änderungsbeschluss vor.
Zusammenfassende Erklärung
In der zusammenfassenden Erklärung wird der Verfahrensablauf dargestellt und die wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Sie liegt dem Rat zum Änderungsbeschluss vor.
Zusammenfassung / Empfehlung zum Änderungsbeschluss
Als Ergebnis der Offenlage empfiehlt die Verwaltung, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
? Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen.
Ferner empfiehlt sie, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, in der so geänderten vorgelegten Fassung zu beschließen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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