Entscheidungsvorlage - B 03/0081/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des

15. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2013 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

 

Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 15. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2013 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt den 15. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2013 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2013

 

Gebührenhöhe

 

Es ist erforderlich, die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 sowie § 4 Abs. 6 der Kanalgebührensatzung zum 01.01.2013 wie folgt neu festzusetzen:

 

 

Zu ' 3 (8)              Die Schmutzwassergebühr ist von i  2,58  auf i  2,73 zu erhöhen.

 

Zu ' 3 (9)              Die Teilanschlussgebühr ist von i 1,45 auf i  1,53 zu erhöhen.

 

Zu § 4 (6)              Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,00 auf € 1,05 zu erhöhen.

 

 

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung  für den Entwässerungshaushalt 2013 würde bei unveränderten Gebührensätzen und bei einem Kostenvolumen von insgesamt 61.746.900,- € einen Verlust in Höhe von 2.843.224,- € ausweisen (siehe Anlage 3).

Um diesen Fehlbetrag auszugleichen, ist eine Anhebung der Gebührentarife wie vorstehend dargelegt erforderlich.

Für das Jahr 2012 konnte der Fehlbetrag durch eine Entnahme aus dem zur Verfügung stehenden Sonderposten Kanalgebühren gedeckt werden. Bei dieser Entnahme handelt es sich um einen Einmaleffekt, der die bereits in 2012 notwendig gewesene Gebührenerhöhung um ein Jahr verzögern konnte. 

 

 

Wie bereits im Vorjahr zeigen sich die Kostenträger Frischwasserverbrauch für die Schmutzwassergebühr und versiegelte Flächen für die Niederschlagswassergebühr stabil. Der Grund für die notwendige Anhebung der Gebühren ist ausschließlich auf eine  Kostensteigerung zurückzuführen.

Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden insgesamt um 1.215.891,- € steigen. Das entspricht einer Kostensteigerung von 2,01 %.

 

 

Die größten Zuwächse gibt es:

1.      bei den kalkulatorischen Abschreibungen,

2.      der Abwasserabgabe und

3.      dem Betriebsführungsentgelt Stawag.

 

Der Aufwand für die Aufgaben nach § 61a LWG wird in Höhe des Vorjahreswertes angesetzt. Obwohl die Ausführung des Gesetzes  zur Zeit ruht, kann nach derzeitiger Informationslage des Deutschen Städte- und Gemeindebundes davon ausgegangen werden, dass noch im Jahr 2013 eine neue Regelung erfolgen wird.

 

 

1. Kalkulatorische Kosten

Die kalkulatorischen Abschreibungen steigen um ca. 970.000,- €.

Dies ist im Wesentlichen  eine Folge der Indexierung des Kanalvermögens (ca. 558.000,- €).  Zur Indexierung wurde der aktuellste feststehende Wert benutzt, hier: der Index 2011.  Der Index Ortskanäle stieg um 2,3 %, der Index Maschinentechnik um 1,8 % und der Index Elektrotechnik um 2,1 %.

Weitere Anteile resultieren aus der kontinuierlichen Investitionstätigkeit sowie der in der Vorlage 2012 (B03/0053/WP16) genannten Plausibilisierung, welche zwischenzeitlich abschlossen wurde.

 

2. Abwasserabgabe

Neben der Abwasserabgabe für die Einzugsgebiete der Kläranlagen (772.900,- €) ist zusätzlich Niederschlagswasserabgabe für die Einleitungsstellen des Trennkanalisations-netzes zu zahlen (117.100,- €).

 

3. Betriebsführungsentgelt STAWAG

Die Steigerung des Betriebsführungsentgeltes ist auf die neue Ausgestaltung des Betriebsführungsvertrages zurück zu führen. Das Betriebsführungsentgelt wurde, neben der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel (ca. 74.000,- €) aufgrund von Mengen- und Aufgabenzuwachs (ca. 48.000,- €)  um insgesamt ca. 122.000,- €,  angepasst.  Außerdem wurde die Zuordnung für Aufwendungen für bew. Vermögensgegenstände des Kanalbetriebes dahingehend korrigiert, dass es sich dabei für die Stadt um konsumtive Aufwendungen handelt und nicht um investive Auszahlungen (260.000,- €), sodass insgesamt eine Steigerung i. H. v.  ca. 380.000,- € vorliegt.


Auswirkungen

Von den 61.746.900,- € Gesamtkostenvolumen sind etwa  97 % Fixkosten, wie Abschreibungen, Zinsen und dauerhafte vertragliche Vereinbarungen mit dem WVER, der Stawag und Nachbarkommunen. Verbleiben lediglich knapp 3 %, mithin ca. 1.852.000,- € Kosten, welche die Stadt beeinflussen kann. Dabei sind jedoch die kommenden Regelungen zum § 61a LWG zu beachten.

 

Unter Zugrundelegung eines jährlichen Frischwasserverbrauchs von 120 m³ sowie einer versiegelten Fläche von 130 m² und der vorliegenden Gebührenerhöhung fallen für einen 4 Personen-Musterhaushalt bei den Schmutzwassergebühren Mehrkosten i. H. v. 18,00 € pro Jahr ? 1,50 € pro Monat und bei den Niederschlagswassergebühren Mehrkosten i. H. v. 6,50 € pro Jahr ? 0,54 € pro Monat an.

 

Der beigefügten Anlage 4 ist zu entnehmen, dass die Stadt Aachen mit der Schmutzwasser-gebühr 2012 innerhalb der Städteregion zu den günstigsten drei Kommunen zählt; kumuliert mit der Niederschlagswassergebühr sogar die Spitzenposition hält.

Selbst unter Berücksichtigung der erforderlichen Gebührenerhöhung rangiert die Stadt Aachen weiterhin unter den besten drei Kommunen; zumal damit zu rechnen ist, dass auch die Nachbarkommunen ihre Gebühren aufgrund des Kostendeckungsprinzips gem. § 6 Abs.1 Satz 3 KAG erhöhen müssen. 

 

Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2012 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfs-berechnung 2013 gegenübergestellt, so dass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden (siehe Anlage 1).

 

Ausblick auf die zukünftige Gebührenentwicklung

Das Betriebsergebnis 2010 beträgt - 426.270,19 €. Diese Unterdeckung soll gem. § 6  Abs. 2 Satz 3 KAG innerhalb von 4 Jahren ausgeglichen werden. Neben der bereits oben genannten Entnahme zur Deckung des Fehlbetrages der Gebührenkalkulation 2012, wurde diese Unterdeckung aus dem Sonderposten Kanalgebühren bestritten, sodass das negative Betriebsergebnis 2010 keine Berücksichtigung innerhalb der Gebührenkalkulation 2013 finden muss.

Da der Sonderposten nach derzeitiger Vorabkalkulation durch diese beiden Entnahmen aufgezehrt ist, besteht ab dem Jahr 2013 leider keine Möglichkeit mehr Mehraufwendungen  aufzufangen.

 

15 .   N A C H T R A G

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen

vom

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 19.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

1.

§ 3 (8)               erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,73.

 

 

2.

§ 3 (9) erhält folgende Fassung:

 

Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in

die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 1,53.

 

 

3.

 

' 4 (6) erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche € 1,05.

 

 

 

4.

 

 

Dieser 15. Nachtrag tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

 

a)              eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b)              diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)              der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d)              der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

Aachen, den

 

 

 

 

 

(Marcel Phillipp)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,15 € von 2,58 € auf 2,73 €.

Erhöhung der Teilanschlussgebühr um 0,08 € von 1,45 € auf 1,53 €.

Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,05 € von 1,00 € auf 1,05 €.

 

 

Die zum 01.01.2013 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.

 

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Anlagen

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