Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 22/0009/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernachtungsabgabe
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Verfasst von:
- Hermanns, Rolf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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21.11.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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21.11.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
- die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben
- die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung zu beschließen. Sie tritt ab 01.01.2013 in Kraft.
Grehling
Der Rat der Stadt hebt die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 auf.
Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung. Sie tritt ab 01.01.2013 in Kraft.
Philipp
Erläuterungen
Erläuterungen:
Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011
Zur weiteren Konsolidierung des städtischen Haushalts hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom 14.09.2011 die Einführung der Übernachtungsabgabe beschlossen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelklagen erfolgten die entsprechenden Abgabefestsetzungen unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der seinerzeit zu dieser Thematik noch anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht 9 CN1.11 und 9 CN 2.11. Die hierzu gefällten unten noch näher erläuterten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass nur privat veranlasste Übernachtungen besteuert werden dürfen.
Die Übernachtungsabgabesatzung für 2012 sieht jedoch keine Unterscheidung zwischen beruflich und privat bedingten Übernachtungen vor. Eine rückwirkende Heilung wäre allenfalls auf der Basis eines Ersatzmaßstabes möglich, der eine Schätzung der privaten Übernachtungen vorsieht (z.B. 30%). Für eine solche Schätzung liegt jedoch, bezogen auf den Einzelfall, keine rechtlich belastbare Quotenlage vor. Selbst wenn für die gewerblichen Übernachtungsbetriebe insgesamt von einer Quote von ca. 30 % privater Übernachtungen ausgegangen werden kann, ist für die Einzelbetriebe je nach Geschäftsschwerpunkt von erheblichen Schwankungen der Quote auszugehen. Eine Differenzierung zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen durch die betroffenen Betriebe kann mangels entsprechender Regelung zu Beginn des betroffenen Zeitraums nicht erwartet werden.
Die Verwaltung vertritt daher den Standpunkt, dass eine rückwirkende Neuregelung rechtlich angreifbar wäre und schlägt daher vor, die Satzung für 2012 rückwirkend aufzuheben.
Die bisher aufgrund dieser Satzung ergangen Steuerbescheide wären folglich aufzuheben und die bereits gezahlten Beträge in Höhe von 358.789,75 wären zu erstatten.
Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen ab 01.01.2013
Die grundsätzliche Notwendigkeit der Erhebung einer Übernachtungsabgabe folgt bereits aus der Begründung der mit Ratsbeschluss vom 14.09.2011 beschlossen Übernachtungsabgabesatzung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 9 CN1.11 und 9 CN 2.11 ist der Aufwand für eine Übernachtung der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Damit sind nur privat veranlasste Übernachtungen steuerbar. Für die Verwaltung erscheint diese Trennung nicht stringent, da beispielsweise bei der Zweitwohnungssteuer ebenfalls eine Aufwandsteuer sowohl beruflich bedingte Zweitwohnungen wie sonstige Zweitwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes steuerbar sind.
Gleichwohl wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer satzungsrechtlichen Neuregelung uneingeschränkt berücksichtigt.
Nach den Ausführungen des Gerichts ist eine Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Übernachtungen ausdrücklich regelbar.
Soweit bereits aus der Buchung (z.B. durch den Arbeitgeber) ersichtlich ist, dass es sich um eine beruflich bedingte Übernachtung handelt, sind weitere Nachweise vom Übernachtungsgast nicht erforderlich. Erfolgen seitens des Übernachtungsgastes keine Angaben, ist die Übernachtungsabgabe zunächst zu erheben. Der Übernachtungsgast hat anschließend die Möglichkeit, bei der Verwaltung den Nachweis der beruflich bedingten Übernachtung einzureichen und die Erstattung der Übernachtungsabgabe zu beantragen. Nach den Erfahrungen der Stadt Dortmund werden dort Erstattungsanträge in kaum nennenswerter Zahl gestellt. Die Überprüfung der Angaben wird von der Verwaltung mittels Stichproben erfolgen.
Die Verwaltung teilt nicht die Befürchtungen, dass die Übernachtungsgäste in der Absicht, die Übernachtungsgabe zu umgehen, reihenweise falsche Angaben machen werden. Zumindest kann derzeit nicht pauschal unterstellt werden, dass grundsätzlich bewusst falsche Angaben gemacht werden.
Die Verwaltung wird wie in Dortmund bereits praktiziert einen Handlungsrahmen erarbeiten, dem die Beherbergungsbetriebe die Kriterien für die Unterscheidung von beruflichen und privaten Übernachtungen entnehmen können.
Eine Verbesserung der städtischen Erträge wird auch durch die Einführung einer Übernachtungsabgabe nur für private Übernachtungen erwartet.
Bereits 2007 hat der aachen tourist service e.V. (ats) festgestellt, dass sich die Gäste in Aachen zu 70% auf berufliche Übernachtungen und zu 30% auf private Übernachtungen verteilen.
Unter Berücksichtigung der bislang überwiegend nur für das erste Quartal 2012 erfolgten Sollstellungen und der o.g. Quote rechnet die Verwaltung in der mittelfristigen Haushaltsplanung weiterhin mit einem jährlichen Steueraufkommen von ca. 700.000 .
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamt- bedarf (alt) | Gesamt- bedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2012 | fortgeschriebener Ansatz 2012 | Ansatz 2013 ff. | fortgeschriebener Ansatz 2013 ff. | Folgekosten | Folgekosten |
Ertrag | 1.300.000 | 0 | 700.000 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | - 1.300.000 | - 600.000 |
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| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben |
2012
Die bereits vereinnahmten Steuerträge in Höhe von 358.789,75 sind zu erstatten.
2013
Das jährliche Steueraufkommen wird auf ca. 700.000 geschätzt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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16,5 kB
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