Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0105/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die vorgeschlagene Satzungsänderung und die Beibehaltung der derzeit gültigen Abfallgebühren für 2013 zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb die vorgeschlagene Satzungsänderung und die Beibehaltung der derzeit gültigen Abfallgebühren für 2013.

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

A) Änderung im Satzungstext

 

-              § 1 Abs. 6

 

Die  bisherige Regelung, nach der auch der wirtschaftliche Eigentümer gebührenpflichtig ist, hat das Verwaltungsgericht Aachen mangels hinreichender Bestimmtheit als wirksames Satzungsrecht in Frage gestellt. Um für die Zukunft Rechtssicherheit zu schaffen, ist die Regelung dahingehend zu ändern, dass auch der zum Besitz berechtigte Erwerber gebührenpflichtig ist.

 

 

Bisherige Satzungsregelung

Neue Satzungsregelung

§ 1 Abs. 6

Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung ( AO ) gebührenpflichtig.

§ 1 Abs. 6

Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den Erwerber über. Vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der zum Besitz berechtigte Erwerber gebührenpflichtig.

 

                                         

 

 

B) Gebühren

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Gebührenerhöhung für das Jahr 2013 nicht erforderlich. Die im Jahr 2013 mögliche Unterdeckung wird durch eine Entnahme aus dem Sonderposten gedeckt.

 

 

Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Nachtrag

zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen

vom 01.01.2009

 

Aufgrund der §§ 7 und 8  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2003), zuletzt geädert durch Artikel II des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV.NRW S. 514) und der §§ 1, 2, 4, 5 , 6  und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 09.10.2007 und der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 ( GV NRW S. 250 ) – Landesabfallgesetz - hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 19.12.2012 folgende 1. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2009 beschlossen:

 

Der § 1 Abs.6 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den Erwerber über. Vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der zum Besitz berechtigte Erwerber gebührenpflichtig.

 

Vorstehender Nachtrag tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der vorstehende 1. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 19. Dezember 2012 beschlossen.

 

Aachen, den 19. Dezember 2012

 

                           

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

             

 

(Schulz)

Schriftführerin

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 1. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 19. Dezember 2012

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehender 1. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

oder

d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 19. Dezember 2012

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Der Wortlaut des 1. Nachtrages zur Abfallgebührensatzung in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 19. Dezember 2012 überein.

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 19. Dezember 2012

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

                                                       

                                                                     

 

 

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Anlagen

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