Entscheidungsvorlage - E 18/0108/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000hier: XII. Nachtrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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04.12.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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19.12.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den XII. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 13.12.2000 zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den XII. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000
Erläuterungen
Erläuterungen:
Aufgrund der ausgeglichenen Gebührensituation können die Friedhofsgebühren in der Stadt Aachen seit der Erhöhung im Jahr 2006 auch für das Jahr 2013 beibehalten werden.
Neu eingeführt wird die Gebührenposition Urnenanforderung. Diese schriftliche Anforderung einer auf einem Friedhof der Stadt Aachen beizusetzenden Urne wird nun gebührenmäßig erfasst.
Aus Gründen der besseren Transparenz werden die Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte und der Beisetzung nun gerundet ausgewiesen und berechnet.
Die Nachfrage bezüglich der Beisetzung in einer Urnenkammer nimmt ständig zu. Kritik wurde durch die Angehörigen an der Gebühr zur Einbettung erhoben, welche bislang den Gebühren einer normalen Urnenbeisetzung entsprach. Der hier deutlich geringere Aufwand wurde berücksichtigt und die Gebühr wurde entsprechend gesenkt.
Aufgrund der mit der Errichtung der Urnenwände verbundenen hohen Investitionen, musste zum finanziellen Ausgleich die Gebühr für das Nutzungsrecht der Urnenkammer geringfügig angehoben werden.
Die Anzahl der zur Überführung ins Ausland, hier überwiegend in die Niederlande, ausgestellten Leichenpässe nimmt ständig zu. Die Angehörigen können im benachbarten Ausland ohne eine vorliegende Willenserklärung des Verstorbenen die Totenasche verstreuen. Es besteht demnach kein Grab und ist somit kostengünstiger.
Um dem entgegenzuwirken gibt es nun auch in Aachen die sehr kostengünstige Möglichkeit der anonymen Beisetzung im naturnahen Bereich eines Friedhofs. Der Aufwand für die Pflege der Fläche, der Beisetzung und das Nutzungsrecht sind sehr gering. Vorbeugend wird dieses Angebot nur in Verbindung mit der Einäscherung des verstorbenen im Krematorium der Stadt Aachen angeboten.
Aus steuerrechtlichen Gründen wurden drei Gebührenpositionen aus dem Krematoriums- in den Friedhofstarif verlagert. S. Gebührentarif Friedhof, Positionen 6.19, 6.20 und 6.21
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000
In der Fassung des XII. Nachtrags
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 380 / SGV NW 2003), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NW S. 950) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch VO vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) folgenden XII. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung beschlossen.
§ 1 Art und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Aachen und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe des als Bestandteil dieser Gebührenordnung beigefügten Gebührentarifs erhoben.
(2) Gemäß Entscheidung der zuständigen Finanzverwaltung NRW ist das städtische Krematorium rückwirkend ab dem 01.01.2005 als Betrieb gewerblicher Art (BgA) mit der Folge zu führen, dass die Leistungen des Krematoriums umsatzsteuerpflichtig sind.
Der jeweilige, in die Gebühr,entfallene, aktuelle Umsatzsteuerbetrag wird in der einem separaten Gebührentarif für das Krematorium gesondert ausgewiesen, dieser Gebührentarif ist ebenfalls Bestandteil dieser Gebührenordnung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen beantragt oder in dessen Interesse die Benutzung erfolgt.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührenbefreiung
Bestattungen auf dem Ehrenfriedhof nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer im Krieg und Gewalt (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 sind gebührenfrei.
§ 5 Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren bis zur Hälfte erhoben werden.
§ 6 Einzelleistungen
Soweit in dem Gebührentarif (§ 1) Leistungen der Stadt aufgeführt sind, die auf einzelnen Friedhöfen
wegen Fehlens der entsprechenden Einrichtungen nicht erbracht werden können, besteht hierauf kein Rechtsanspruch.
§ 7 Denkmalwerte Grabanlagen
Zur Erhaltung von denkmalwerten Grabanlagen können im Einzelfall die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden
§ 8 Inkrafttreten
Dieser XII. Nachtrag der Friedhofsgebührenordnung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen in der Fassung des XI. Nachtrages außer Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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