Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0103/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a)              Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf                                                       

b)              Bezirksvertretung Aachen-Mitte

c)              Bezirksvertretung Aachen-Brand

d)              Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg

 

e)              Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb

 

nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 25. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

f)              Der Rat der Stadt Aachen

 

beschließt auf Empfehlung der zuständigen Bezirksvertretungen und des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb, den vorgelegten 25. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Rahmen des 25. Nachtrages sind die nachfolgend aufgeführten Veränderungen im Satzungstext, in dem Straßenverzeichnis, Negativkatalog und Stichstraßen-Negativkatalog vorzunehmen.

 

A) Änderung im Satzungstext

§ 8 Abs. 2

Die  bisherige Regelung, nach der auch der wirtschaftliche Eigentümer gebührenpflichtig ist, hat das Verwaltungsgericht Aachen mangels hinreichender Bestimmtheit als wirksames Satzungsrecht in Frage gestellt. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW  ausschließlich der Bucheigentümer Gebührenpflichtiger. Um für die Zukunft Rechtssicherheit zu schaffen, wird Satz 2 gestrichen.

 

Bisherige Satzungsregelung

Neue Satzungsregelung

§ 8 Abs. 2

Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gebührenpflichtig.

§ 8 Abs. 2

Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den Erwerber über.

 

                                                                                                                                                                       

 

B) Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat beschlossen, die Straße “Camp Pirotte” von der Debyestraße bis zur Straße “Im Erdbeerfeld” in Gewerbepark Brand umzubenennen.

-                                                               Gewerbepark Brand                            (Aachen-Brand)                       RLK S 8

                                          (von Debyestraße bis Im Erdbeerfeld)

 

C) Streichung aus dem Straßenverzeichnis

Die nachstehend aufgeführten Straßen wurden als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW eingezogen.

 

-              Klosterplatz                                          (Aachen-Mitte)              RKL S 5

-              Stiewistraße                                          (Aachen-Laurensberg)              RKL S 9

 

              D) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß §  2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)

Die nachstehend aufgeführten und zum 01.01.2013 gewidmeten öffentlichen Verkehrswege sind aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung und dem daraus abzuleitenden Reinigungsbedürfnis in den Negativkatalog aufzunehmen.

 

-              August-Körfer-Weg                            (Aachen-Brand)              RKL X

-                                                             Christian-Quix-Straße                            (Aachen-Mitte)                               RKL X

 

 

E) Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß §   2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)

 

-                                                                      Nachtigallenweg                            (Aachen-Mitte)

                           

              F) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog)

Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen.

 

-                                                                      Drei-Rosen-Straße                            (Aachen-Mitte)

-                                                                      Karl-Friedrich-Straße                            (Aachen-Laurensberg)

-                                                                      Krefelder Straße                            (Aachen-Mitte)

-                                                                      Urbanstraße                                          (Aachen-Eilendorf)

 

              G) Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen  (Stichstraßen-Negativkatalog)

 

-                                                        Krefelder Straße  (Zufahrt zur JVA)              (Aachen-Mitte)

 

 

H) Gebühren

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Gebührenerhöhung für das Jahr 2013 nicht erforderlich. Die im Jahr 2013 mögliche Unterdeckung wird durch eine Entnahme aus dem Sonderposten gedeckt.

             

Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.

 

Vorstehender Nachtrag tritt zum 01.01.2013 in Kraft.             

 

 

25. Nachtrag

 

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987.

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW  S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des  Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/ SGV NW 610), und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706 / SGV NW 2061), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 19.12.2012 folgenden 25. Nachtrag zur  Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 beschlossen:

 

A) Änderung im Satzungstext

-              § 8 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:

 

Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den Erwerber über.

 

B) Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis

-Gewerbepark Brand                                                        (Aachen-Brand)                                          RKL S 8

(von Debyestraße bis Im Erdbeerfeld)

 

C) Streichung aus dem Straßenverzeichnis             

-Klosterplatz                            (Aachen-Mitte)                                          RKL S 5

-Stiewistraße                                                       (Aachen-Laurensberg)                            RKL S 9

 

              D) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)

 

-August-Körfer-Weg                            (Aachen-Brand)                                          RKL X

-Christian-Quix-Straße                                        (Aachen-Mitte)                                          RKL X

 

E) Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß §   2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)

 

-Nachtigallenweg                                                     (Aachen-Mitte)

 

              F) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen - Negativkatalog)

 

-Drei-Rosen-Straße                                                                  (Aachen-Mitte)

-Karl-Friedrich-Straße                                                    (Aachen-Laurensberg)

-Krefelder Straße                                                    (Aachen-Mitte)

-Urbanstraße                                                               (Aachen-Eilendorf)

 

              G) Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen  (Stichstraßen-Negativkatalog)

 

-Krefelder Straße  (Zufahrt zur JVA)                       (Aachen-Mitte)

 

Vorstehender Nachtrag tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                       

 

 

 

 

 

                                                                     

Der vorstehende 25. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 19. Dezember 2012 beschlossen.

 

Aachen, den 19. Dezember 2012

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

(Schulz)

Schriftführerin

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 25. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 19. Dezember 2012

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

             

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehender 25. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)              eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)              diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

 

c)              der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

              oder

 

d)              der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 19. Dezember 2012

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

             

Der Wortlaut des 25. Nachtrages zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 19. Dezember 2012 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

 

Aachen, den 19. Dezember 2012

 

                                         

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

             

                                                       

Reduzieren

Anlagen

Loading...