Entscheidungsvorlage - FB 61/0767/WP16-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung der Bewohnerparkzone 'N' (Nizzaallee), Ergänzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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21.11.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt:
1. Sonderparkberechtigt werden:
a) Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz.
b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.
c) Hauptwohnsitzler, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.
d) Hauptwohnsitzler, die Mitglied einer Car-Sharing-Organisation sind, für Fahrzeuge dieser Organisation.
2. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises auf 30,00 festzusetzen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Vorlage FB 61/0767/WP 16 wurde am 07.11.2012 in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte und am 15.11.2012 im Mobilitätsausschuss behandelt. In beiden Gremien wurde der Berechtigtenkreis für die Bewohnerparkausweise diskutiert.
Von der Verwaltung wurde versehentlich der Beschlussentwurf vorgeschlagen Hauptwohnsitzler, die ein Cambio-Fahrzeug fahren in den Berechtigtenkreis aufzunehmen. Die Ausweisvergabe bezieht sich aber nicht nur auf Cambio-Kunden sondern allgemein auf Mitglieder einer Car-Sharing- Organisation.
Hierzu führen die Verwaltungsvorschriften zu § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus: Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation.
Mit dieser bundeseinheitlichen Festlegung wird das behördliche Ermessen gebunden. Es mussten daher bereits vorliegende Anträge auf Bewohnerparkausweise für andere Zonen positiv beschieden werden. Die Aufnahme in den Beschluss dient der Vollständigkeit und hat rechtlich nur deklaratorischen Charakter. In der Praxis machen nur sehr wenige Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil die Fahrzeuge in Aachen wohnortnah an festen Standorten bereitgestellt werden.
Bezirksvertretung Aachen-Mitte und Mobilitätsausschuss haben demzufolge ihre Beschlüsse entsprechend angepasst.