Entscheidungsvorlage - FB 61/0813/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, die Aufhebung der Satzung zur Ausübung eines besonderen ge­meindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Planbereich Kre­felder Straße / Feldchen vom 19.04.2009 zu beschließen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, die Aufhebung der Satzung zur Ausübung eines besonderen ge­meindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Planbereich Kre­felder Straße / Feldchen vom 19.04.2009 zu beschließen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, die Aufhebung der Satzung zur Ausübung eines besonderen ge­meindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Planbereich Kre­felder Straße / Feldchen vom 19.04.2009 zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, die Aufhebung der Satzung zur Ausübung eines besonderen ge­meindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Planbereich Kre­felder Straße / Feldchen vom 19.04.2009 zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt die Aufhebung der Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Planbereich Krefelder Straße / Feldchen vom 19.04.2009.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Aufhebung der Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht im Plan­bereich Krefelder Straße / Feldchen

 

 

Für den Bereich Krefelder Straße / Feldchen wurde eine Satzung über ein besonderes ge­meindliches Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen. Sie erlangte am 19.04.2009 Rechtskraft.

 

Das damalige Planungsziel, Anlage einer Multifunktionsfläche, wird nicht weiterverfolgt, da sich herausgestellt hat, dass die beabsichtigte Nutzung aus Schallschutzgründen an diesem Standort nicht realisierbar ist.

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Anlagen

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