Entscheidungsvorlage - FB 32/0018/WP16-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für die Bezirksvertretungen:

 

Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.

 

Für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

Für den Rat:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

Philipp

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Vorlage vom 10.12.2012 (FB 32/00 18/WP16) wurde dem Rat der Stadt der Antrag des Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) vom 12.11.2012 über die verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2013 – insgesamt 19 Termine verteilt auf 12 Tage und 7 Stadtbezirke bzw.-teile – zur Kenntnis gegeben.

 

Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich.

Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen

(§ 6 Abs. 4 LÖG).

 

Mit Schreiben vom 04.12.2012 wurden aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt vom 14.02.2007 die Stellungnahmen der Gewerkschaften und der Kirchen eingeholt.

Der Kirchenkreis Aachen stimmt, wie in den Vorjahren, aus kirchlicher Sicht den beantragten Ladenöffnungszeiten nicht zu.

Das Bischöfliche Generalvikariat stimmt ebenfalls wie in den Vorjahren, nur zwei Sonntagsöffnungen in einem Stadtbezirk bzw. -teil zu und spricht sich insbesondere gegen eine Ladenöffnung an den Adventssonntagen aus.

Auch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di lehnt, ebenso wie in den Vorjahren, die für das Jahr 2013 beantragten verkaufsoffenen Sonntage im vollen Umfang ab und begründet dieses insbesondere mit den ernormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten. 

 

Die Schreiben sind als Anlage beigefügt.

 

Der Verordnungsentwurf ist vertretbar; in keinem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In fünf von sieben Stadtbezirken bzw. -teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Ladenöffnungszeiten wurden für keinen der nach § 6 Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt.

Der Entwurf zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sieht künftig eine stadtweite Begrenzung auf 12 Sonntage plus einen Adventssonntag sowie einen damit wieder verbundenen Anlassbezug vor. Beschlüsse, welche jedoch vor Inkrafttreten dieser Änderung getroffen wurden, haben weiterhin Bestand. Somit würde diese Höchstgrenze erst ab 2014 Geltung finden.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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