Entscheidungsvorlage - FB 30/0015/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt im Rahmen einer Satzungsänderung folgenden 12. Nachtrag zur Hauptsatzung:

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 30.Januar 2013 aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/ SGV NRW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§§ 1 – 26 bleiben unverändert

 

§ 27 Öffentliche Bekanntmachungen

 

Abs. 1 und Abs. 2 bleiben unverändert

 

(3) Soweit sondergesetzlich öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang vorgeschrieben sind, geschieht dies im Foyer des Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“) Hackländerstraße 1, 52064 Aachen.

 

(4) Die Zeitdauer des Aushanges beträgt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

 

(5) Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ist eine Benachrichtigung im Foyer des städtischen Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstraße 1, 52064 Aachen für die Dauer von zwei Wochen auszuhängen. Parallel dazu wird die Benachrichtigung für denselben Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de im Internet bereit gestellt.

 

Die nach derzeitiger Nummerierung bestehenden Absätze (5) und (6) verschieben sich entsprechend.

 

§ 28 bleibt unverändert

 


§ 29 Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.12.1995 in der Fassung des 11. Nachtrages vom 21. April 2010 außer Kraft.

 

 

 

 

 

(Philipp)

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Ein Verwaltungsakt wird erst mit der Bekanntgabe wirksam und diese muss grundsätzlich gegenüber dem Betroffenen erfolgen (§§ 39, 37 SGB X/ §§ 43, 41 LVwVfG NRW).

Im Rahmen einer Anfrage der Wohngeldstelle wurde im FB 30/10 geprüft, wie bei unbekannt verzogenen Adressaten von Verwaltungsakten (im konkreten Fall ging es um eine Wohngeldrückforderung) eine Bekanntgabe bewirkt werden kann. Nach § 37 Abs. 3 S. 1 SGB X (eine inhaltlich gleiche Vorschrift existiert für das nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht laufende Verwaltungsverfahren in § 41 Abs. 3 S. 1 LVwVfG NRW) darf ein Verwaltungsakt öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist.

 

Eine solche besondere Rechtsvorschrift existiert im WoGG nicht und ist auch sonst die Ausnahme. Entsprechende Ermächtigungsvorschriften gibt es etwa in § 10 Abs. 8 BImSchG, § 3a S. 2 UVPG oder allgemein für Planfeststellungsverfahren in § 74 Abs. 5 VwVfG.

 

Deshalb bleibt im Regelfall nur der Weg einer Bekanntgabe mittels Zustellung (§ 41 Abs. 5 LVwVfG/§ 37 Abs. 5 SGB X).

 

Gem. §§ 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Gem. § 10 Abs. 2 S. 2 LZG NRW gilt für die Gemeinden und Gemeindeverbände § 4 Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. In § 4 Abs. 1 lit. a) bis lit. c) BekanntmachungsVO werden verschiedene Möglichkeiten des Vollzugs der öffentlichen Bekanntmachungen durch Gemeinden benannt. Nach § 4 Abs. 2 BekanntmachungsVO ist die für die jeweilige Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen. Nach § 27 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen i.d.F. des 11. Nachtrages vom 21.04.2010 werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen vollzogen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erlassene Anordnungen etwas anderes bestimmen.

 

Diese Verweisungskette führt dazu, dass die öffentliche Zustellung nur über den etwas umständlichen und auch mit zusätzlichen Kosten verbundenen Weg der Veröffentlichung in den Aachener Tageszeitungen bewirkt werden kann. Gleichzeitig zeigte eine Nachfrage in der Verwaltung, dass Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung teilweise noch über einen Aushang am „Schwarzen Brett“ im Verwaltungsgebäude Hackländerstraße vollzogen werden. Dieses Vorgehen steht aber nicht in Einklang mit den o.g. Rechtsvorschriften. Der Grund dafür könnte in einer grundlegenden Änderung des LZG im Jahr 2006 zu sehen sein. Das „alte“ LZG NRW aus dem Jahr 1957 enthielt in § 1 Abs. 1 noch einen Verweis auf § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes. Dort war in § 15 Abs. 2 geregelt, dass bei der öffentlichen Zustellung das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen ist, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (heute in § 10 Abs. 2 VwZG). In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zum neuen LZG NRW 2005 heißt es dazu: „….. Die alte Regelung der öffentlichen Zustellung (§ 15 VwZG Bund vom 03.07.1952) geht von der Vorstellung aus, dass ein Schriftstück eine gewisse Zeit an das „schwarze Brett“ zu hängen ist. Heutzutage hat eine derartige Methode kaum noch nennenswerte Publikationswirkung. Viel besser und wirkungsvoller können Publikationsmittel sein, die bei den bereits gesetzlich geregelten Fällen der öffentlichen Bekanntmachung eingesetzt werden. Hierfür schreibt zum Beispiel § 73 Abs. 6 VwVfG NRW die Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den Tageszeitungen vor. Für den kommunalen Bereich wird auf § 7 Abs. 4 und 5 GO und auf § 4 der Bekanntmachungsverordnung abgestellt. ……“

 

Die neu in die Hauptsatzung aufzunehmende Vorschrift sorgt für mehr Rechtssicherheit und spart auch die Kosten einer Zeitungsveröffentlichung.

 

Nach einer vergleichenden Recherche zu Regelungen anderer Kommunen zeigte sich, dass die Stadt Köln in § 8 Hauptsatzung eine eigenständige Regelung erlassen hat, die als Muster herangezogen wurde.

 

Weiter wird § 27 Abs. 3 Hauptsatzung den neuen baulichen Gegebenheiten angepasst (Haupteingang wurde von der Römerstraße in die Hackländerstraße verlegt) und entsprechend den Angaben im neuen Absatz 5 gefasst. Die Formulierung in § 27 Abs. 4 wird ebenfalls angepasst.

 

Der konkrete Inhalt der auszuhängenden bzw. einzustellenden „Benachrichtigung“ ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-4. S. 4 LZG NRW:

- Angabe der Behörde, für die zugestellt wird

- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten

- das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments

- die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann

- Hinweis, dass das Dokument durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Ein Muster einer solchen Benachrichtigung wird erarbeitet und als Arbeitshilfe im Intranet bereitgestellt.

 

 

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Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

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