Entscheidungsvorlage - FB 30/0017/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über die Verringerung der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder vom 08.11.2006
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- Frau Lammers
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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30.01.2013
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 08.11.2006 gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG NRW eine Satzung über die Verringerung der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder erlassen, wonach die gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 KWahlG NRW gesetzliche Anzahl der Vertreter im Rat für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 250.000, aber nicht über 400.000, 66 beträgt, um 2 Vertreter auf 64 verringert wurde. Sofern der Rat innerhalb der Fristen des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 KWahlG NRW keine abweichende Entscheidung trifft, bliebe die Verringerung der Gesamtzahl der Ratsmitglieder auch für die nächste Wahlperiode des Rates bestehen.
Gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 KWahlO NRW richten sich die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWahlG NRW nach der vom Landesbetrieb halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit ( 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode) veröffentlicht ist. Danach liegt die Bevölkerungszahl Aachens bei ca. 260.000 und damit die gesetzliche Anzahl der Vertreter im Rat bei 66.
Ab 2014 ist für die allgemeinen Neuwahlen die neue mit dem Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 (GV NRW. S. 514) geänderte Fassung des § 14 Abs. 1 KWahlG anwendbar. Hiernach finden die allgemeinen Neuwahlen in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli statt. Dieser Zeitraum entspricht dem zeitlichen Rahmen, in dem der Termin für die Europawahl rechtlich liegen kann, da die allgemeinen Kommunalwahlen ab 2014 am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden sollen.
Aufgrund der Verkürzung der Wahlzeit der im Jahre 2009 gewählten Räte um etwa 4 Monate (von Oktober 2009 bis zur nächsten Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments voraussichtlich im Juni 2014), ist auch die Regelung in § 3 Abs. 2 KWahlG verändert worden:
Nach Artikel 1 Nr. 1 KWahlZG erhält § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 folgende Fassung:
"Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird."
Die Änderungen mit den neuen Fristen gelten allerdings erst ab dem 01.08.2014. Für die am 21.10.2009 beginnende Wahlperiode werden die Fristen zwar auch schon vom Beginn der Wahlperiode gerechnet; sie werden jedoch um 4 Monate verringert (Walter Gensior / Hans Wittrock, Praxis der Kommunalverwaltung, zum KWahlZG, Ziffer 1.1.17.3).
Nach Artikel 12 Satz 2 und 3 KWahlZG gilt:
"Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen der §§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3, 4 Abs. 1 und 17 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes durch Artikel 1 am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gelten die in Satz 2 genannten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden."
Sofern der Rat die Zahl seiner Vertreter für die nächste Wahlperiode, voraussichtlich beginnend ab dem 01.07.2014, auf die in § 3 Abs. 2 S. 1 KWahlG vorgesehene Anzahl zu erhöhen wünscht, wäre eine Aufhebung der Satzung des Rates vom 08.11.2006 betreffend die Verringerung der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt die Beibehaltung der Satzung.