Entscheidungsvorlage - FB 30/0018/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt den anliegenden Änderungsentwurf der Satzung über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden

 

 

 

 

 

 

Philipp

(Oberbürgermeister)                                                                                                    

Dez. II

FB 30

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Satzung
der Stadt Aachen über die Regelung
des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen,
Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden

 

 

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 30. Januar 2013 aufgrund des § 7 Abs.1 S.1, des § 41 Abs.1 S.2, Buchstabe f und der §§ 25, 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW 1994, S.666, SGV NRW 1994, S.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 463), nachfolgende Neufassung der Satzung zur Regelung von Einzelheiten bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach §§ 25 und 26 der Gemeindeordnung des Landes NW vom 13. November 1996 in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 09.12.2002 beschlossen:

 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Aachen (Abstimmungsgebiet).

 

§ 2
Einwohnerantrag

 

(1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.

 

(2) Antragsteller können alle Einwohnerinnen und Einwohner (§ 21 GO NRW) sein, die seit mindestens drei Monaten in der Stadt Aachen wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags gegeben sein.

 

 

(3) Entgegennehmende Stelle für an den Rat gerichtete Einwohneranträge ist die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister (Fachbereich Verwaltungsleitung). Dieser veranlasst unverzüglich eine Vorprüfung der Zulässigkeit des Antrages - diese ist längstens innerhalb von sechs Wochen abzuschließen - und unterrichtet den Rat in dessen auf den Eingang des Antrages nächstfolgenden Sitzung über das Vorliegen des Einwohnerantrages.

 

(4) Nach Vorliegen des Ergebnisses der Vorprüfung entscheidet der Rat in seiner nächstfolgenden Sitzung zunächst über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages.

 

(5) Der Einwohnerantrag ist insbesondere unzulässig, wenn

 

a)    er nicht den Formvorschriften des § 25 Abs. 2 GO NRW entspricht (fehlende Schriftform, kein bestimmtes Begehren, fehlende Begründung, keine Benennung von mindestens einer, höchstens drei vertretungsberechtigten Personen).

 

b)    in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist (maßgebend ist der Zeitpunkt des Antragseinganges),

 

c)    der Rat der Stadt für die Angelegenheit keine gesetzliche Zuständigkeit hat,

 

d)    der Einwohnerantrag nicht von mindestens 4 vom Hundert 8.000 Einwohnern der Stadt Aachen ordnungsgemäß gemäß § 25 Abs. 4 GO NRW unterzeichnet ist (Einwohner in diesem Sinne sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages beim Oberbürgermeister das 14. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Aachen wohnen).

 

(6) Erweist sich ein Einwohnerantrag als unzulässig, weist der Rat diesen ohne Sachdiskussion als unzulässig zurück. Gegen diese Entscheidung können nur die Vertreter des Einwohnerantrages innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Rechtsbehelf  einlegen, über den der Rat entscheidet. Erweist sich ein Einwohnerantrag als zulässig, stellt der Rat die Zulässigkeit des Antrages förmlich fest. Die Beratung und Entscheidung des Rates über das sachliche Anliegen des Einwohnerantrages - die spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Antrages bei der Oberbürgermeisterin bzw. beim Oberbürgermeister zu erfolgen hat - findet grundsätzlich in der nächstfolgenden Ratssitzung statt. Für diese Entscheidung kann der Rat bis zu dieser Sitzung eine Empfehlung des zuständigen Fachausschusses und/oder der betroffenen Bezirksvertretung einholen.

 

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter des Einwohnerantrages sind berechtigt, den Antrag in der Ratssitzung, in der über den Antrag sachlich entschieden wird, zu erläutern. Findet eine Vorberatung des Antrages im zuständigen Fachausschuss oder einer Bezirksvertretung statt, sind die Vertreter der Antragsteller auch dort berechtigt, den Antrag zu erläutern. Die Redezeit der Vertreterinnen und Vertreter der Antragsteller soll zusammengenommen dreißig Minuten nicht überschreiten.

 

(8) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister unterrichtet die Vertreter der Antragsteller durch förmlichen Bescheid über die Entscheidungen des Rates sowohl zur Zulässigkeit des Antrages als auch gegebenenfalls in der Sache selbst.

 

(9) Einwohneranträge, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, nimmt die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister entgegen. Für das weitere Verfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend mit folgenden Maßgaben:

 

a)      der Einwohnerantrag bedarf der Unterzeichnung durch mindestens vier vom Hundert der Einwohner des jeweiligen Stadtbezirks. Die als Bezugsgröße maßgebliche Zahl der Einwohner eines Stadtbezirks (Haupt- und Nebenwohnung) ist die vom statistischen Amt der Stadt Aachen jeweils zuletzt festgestellte Zahl der wohnberechtigten Bevölkerung der Stadt Aachen, wobei diese Feststellung nicht älter als sechs Monate sein soll.

 

b)      Abweichend von Abs. 3 Buchst. c) ist ein Einwohnerantrag unzulässig, für den die Bezirksvertretung keine gesetzliche Zuständigkeit (Entscheidungsrecht) hat.

 

§ 3
Bürgerbegehren

 

(1)    Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgerinnen und Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich.

Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.

 

(2)    Entgegennehmende Stelle für an den Rat gerichtete Bürgerbegehren ist die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister (Fachbereich Verwaltungsleitung). Dieser veranlasst unverzüglich eine Vorprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und der Rechtmäßigkeit eines etwaigen späteren Bürgerentscheids durch die Verwaltung, die spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein muss.  Des Weiteren unterrichtet die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister den Rat über das Vorliegen des Bürgerbegehrens in dessen auf den Eingang des Begehrens nächstfolgenden Sitzung.

 

(3) Nach Abschluss der Vorprüfung durch die Verwaltung entscheidet der Rat in der darauf folgenden ordentlichen Sitzung über die Zulässigkeit des Begehrens. Der Rat entscheidet in gleicher Weise über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens auf Stadtbezirksebene.

 

(4) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig:

 

a)      In den Fällen des § 26 Abs. 5 GO NRW;

 

b)      wenn es nicht den Formvorschriften des § 26 Abs. 2 GO NRW entspricht (z.B. fehlende Schriftform, fehlende Begründung, fehlende Kostenschätzung, keine Benennung von mindestens einer, höchstens drei vertretungsberechtigten Personen, keine mit “ja” oder “nein” zu beantwortende Fragestellung);

 

c)       wenn es nicht von mindestens vier vom Hundert der Bürger der Stadt ordnungsgemäß unterzeichnet

 

d)      wenn es sich gegen einen Ratsbeschluss richtet und die jeweilige Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW  

nicht eingehalten ist;

 

e)      wenn es nicht von mindestens vier vom Hundert der Bürger der Stadt ordnungsgemäß

unterzeichnet ist (Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der unterzeichnenden Bürger

müssen zweifelfrei erkennbar sein). Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26

Abs. 4 GO NRW maßgebliche Zahl der Bürgerinnen und Bürger wird vom statischen Amt der

Stadt Aachen anhand der festgestellten Zahlen der wahlberechtigten Bevölkerung (Bürger) und

der wohnberechtigten Bevölkerung (Einwohner) der Stadt Aachen festgestellt, wobei diese

Feststellung nicht älter als sechs Monate sein soll. Das Bürgerrecht gemäß § 21 Abs. 2 GO NRW muss im Zeitpunkt des Eingangs des Bürgerbegehrens bei der Oberbürgermeisterin bzw. beim Oberbürgermeister gegeben sein. Jede eingereichte Liste muss den Anforderungen des § 26 Abs. 2 GO NRW genügen.

 

(5)              Erweist sich ein Bürgerbegehren als unzulässig, weist der Rat dieses ohne Sachdiskussion als

              unzulässig zurück. Erweist sich ein Bürgerbegehren als zulässig, stellt der Rat die Zulässigkeit des

              Bürgerbegehrens förmlich fest.             

Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Entscheidung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.

Die Beratung und Entscheidung des Rates über das sachliche Anliegen des Bürgerbegehrens findet grundsätzlich in derselben Sitzung, spätestens jedoch in der nächstfolgenden Sitzung statt. Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW wird den Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit gegeben, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Findet eine Vorberatung im zuständigen Fachausschuss oder einer Bezirksvertretung statt, gilt § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW entsprechend. Insgesamt soll die Redezeit der Vertreter zur Erläuterung ihres Antrags dreißig Minuten nicht überschreiten.

 

(6)              Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister unterrichtet die Vertreter des Bürgerbegehrens durch förmlichen Bescheid über die Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit des Begehrens. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen. Wurde die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, unterrichtet die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister die Vertreter des Bürgerbegehrens darüber, ob der Rat dem Bürgerbegehren entspricht oder aber der Bürgerentscheid durchgeführt wird.

 

(7)              Bürgerbegehren, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von der Bezirksbürgermeisterin bzw. dem Bezirksbürgermeister entgegengenommen. Auch über die Zulässigkeit dieser Bürgerbegehren entscheidet der Rat. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass

 

1.       das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss,

 

2.       bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind und sich die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 GO NRW bemisst, so dass das Bürgerbegehren in Bezirken

 

-          bis 10.000 Einwohner von 10 %

-          bis 20.000 Einwohner von 9 %

-          bis 30.000 Einwohner von 8 %

-          bis 50.000 Einwohner von 7 %

-          bis 100.000 Einwohner von 6 %

-          bis 200.000 Einwohner von 5 %

 

der im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürger ordnungsgemäß zu unterzeichnen ist.

§ 4
Bürgerentscheid

 

Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Wird die Sachentscheidung des Rates in einer späteren Sitzung als die Entscheidung über die Zulässigkeit des Begehrens getroffen, so beginnt der Fristablauf mit dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung. Die Abstimmung findet an einem Sonntag statt.

 

§ 5

 

Der Ratsbürgerentscheid

 

(1)  Der Rat der Stadt Aachen kann von sich aus beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt

      Aachen ein Bürgerentscheid (Ratsbürgerentscheid) stattfindet.

 

(2)  Der Ratsbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheids bedarf einer Mehrheit von zwei

      Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.

 

(3)  § 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW sowie  § 26 Abs. 5, 7, 8 und 10 GO NRW gelten entsprechend.

 

 

 

§ 6

Abstimmungsorgane

Abstimmungsorgane sind

1.              der Abstimmungsleiter

2.              der Abstimmungsausschuss

3.              für jeden Abstimmungsbezirk der Abstimmungsvorstand

4.              für jeden Briefabstimmungsbezirk der Briefabstimmungsvorstand.

 

 

§ 7

Zuständigkeiten

(1)    Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister legt den Tag des Bürgerentscheids fest.

(2)    Abstimmungsleiter ist die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. Stellvertretender Abstimmungsleiter ist sein Vertreter im Amt.

(3)    Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des  Bürgerentscheides verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung NRW oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(4)    Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bildet für jeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der      Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstandes und beruft deren Mitglieder aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten der Gemeinde. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters auch vom Abstimmungsvorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers bzw. der Vorsteherin den Ausschlag.

(5)    Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bestimmt die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände und beruft deren   Mitglieder.

(6)    Abstimmungsausschuss ist der vom Rat zu der jeweils vorangegangenen Kommunalwahl  gewählte Wahlausschuss.

(7)    Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen gemäß Abs. 4 und 5 üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des Kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung NRW Anwendung finden.

 

§ 8

Abstimmungsbezirke

(1)    Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Abstimmungsbezirke ein.

(2)    Für jeden Abstimmungsbezirk wird ein Abstimmungsraum eingerichtet. Die Abstimmungsräume   sollen nach Möglichkeit in den für die Wahlen genutzten Gebäuden untergebracht werden. Dabei soll        die Zahl der Abstimmungsräume die Hälfte der bei Kommunalwahlen genutzten Wahllokale nicht unterschreiten.

(3)    Bei entsprechendem Bedürfnis ist eine Abstimmung in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten entsprechend §§ 46 bis 48 Kommunalwahlordnung NRW durchzuführen.

(4)    Die Zahl der Abstimmungsräume soll bei jedem Bürgerentscheid/Ratsbürgerentscheid im Stadtgebiet bzw. im Stadtbezirk annähernd gleich hoch sein.

 

§ 9
Abstimmungsberechtigung

 

(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheid im Gebiet der Stadt Aachen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat.

 

(2) Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist

 

1.  diejenige bzw. derjenige, für die bzw. den zur Besorgung aller ihrer bzw. seiner Angelegenheiten eine Betreuerin bzw. ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin bzw. des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des BGB bezeichnet Angelegenheiten nicht erfasst,

 

2.  wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

 

 

§ 10
Abstimmungsschein

 

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

 

(2)      Eine Abstimmungsberechtigte bzw. ein Abstimmungsberechtigter erhält auf Antrag für die Abstimmung durch Brief einen Abstimmungsschein.

 

(3) Eine Abstimmungsberechtigte bzw. ein Abstimmungsberechtigter, der nicht in das

Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, enthält auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn

1. sie bzw. er nachweist, dass er bzw. sie die Einspruchsfrist des § 11 Abs.6 ohne Verschulden

versäumt hat;

2. sich ihre bzw. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung erst nach der Einspruchsfrist herausstellt.

 

§ 11
Abstimmungsverzeichnis

 

(1)      In jedem Abstimmungsbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das

Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem

Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung

ausgeschlossen sind.

 

(2)    Die Bürgerin bzw. der Bürger kann nur in dem Abstimmungsbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie bzw. er eingetragen ist.

 

(3)    Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Abstimmungsscheins können in jedem Abstimmungsbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.

 

(4)    Jeder Abstimmungsberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung (Fachbereich Wahlen) die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen haben Abstimmungsberechtigte während des vorstehend genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.

 

(5) Verlegt eine Abstimmungsberechtigte bzw. ein Abstimmungsberechtigter, die bzw. der nach Abs. 2 in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen wurde, nach dem Stichtag seine Wohnung aus dem Abstimmungsgebiet oder wird seine Wohnung zur Nebenwohnung, so ist er aus dem Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegt eine bzw. ein nach Abs. 2 in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte bzw. eingetragener Abstimmungsberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Abstimmungsverzeichnis davon unberührt.

 

(6) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist des § 10 Abs. 4 beim Oberbürgermeister schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Oberbürgermeister abschließend.

 

§ 12
Erteilung eines Abstimmungsscheines

 

(1)    Die Erteilung eines Abstimmungsscheines kann schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

 

(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Abstimmungsberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung (Fachbereich Wahlen) vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

 

(3)    Hat eine Abstimmungsberechtigte bzw. ein Abstimmungsberechtigter einen Abstimmungsschein erhalten, wird in das Abstimmungsverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk eingetragen.

 

§ 13
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung

 

(1) Spätestens am 21. Tage vor dem Abstimmungstag benachrichtigt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister jeden Abstimmungsberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

 

1.    Den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der bzw. des Abstimmungsberechtigte bzw. Abstimmungsberechtigten,

 

2.    den Abstimmungsbezirk und den Abstimmungsraum,

 

3.    ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gemäß § 14 dieser Satzung,

 

4.    die Nummer, unter der die bzw. der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

 

5.    die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen , verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust der Abstimmungsbenachrichtigung das Abstimmungsrecht ausgeübt werden kann,

 

6.  der Hinweis, dass die Abstimmungsbenachrichtigung nur zur Stimmabgabe in dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt (und daher einen Abstimmungsschein nicht ersetzt),

 

7.    der Hinweis über die Beantragung eines Abstimmungsscheines und über die Übersendung von Briefabstimmungsunterlagen. Die Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung enthält einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines.

 

(3) Spätestens am 21. Tage vor dem Abstimmungstag macht die Oberbürgermeisterin bzw. der Ober-  

      bürgermeister öffentlich bekannt:

 

1.       den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,

 

2.       wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis für den Berechtigten

nach § 11 Abs. 4 einsehbar ist.

 

3.       den Hinweis, dass innerhalb der Auslegungsfrist bei der Oberbürgermeisterin bzw. beim          Oberbürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.

§ 14
Abstimmungsheft

(1) Die Titelseite enthält die Überschrift “Abstimmungsheft der Stadt Aachen zum Bürgerentscheid” und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungsräume für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister eingegangen sein muss.

(2) Das Abstimmungsheft enthält:

 

1.       Die Unterrichtung durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,

 

2.       auf Wunsch eine kurze sachliche Begründung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, in dem sie bzw. er die Haltung der Verwaltung zum Bürgerbegehren/Ratsbürgerentscheid wiedergibt,

 

3.       eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens,

 

4.       eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren   zugestimmt haben,

 

5.       eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,

 

6.       eine Übersicht über die Stimmempfehlung der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke.

 

(3) Auf entsprechenden Wunsch sind zusätzlich in das Abstimmungsheft aufzunehmen:

 

1.       eine kurze sachliche Begründung einzelner Ratsmitglieder bzw. Gruppen von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus,

 

2.       Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und deren kurze sachliche Begründung,

 

3.       die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, soweit von dieser bzw. diesem gewünscht.

 

(4) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 3 keinen

     Beitrag der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. In diesem Falle kann das Abstimmungsheft

     eine kurze sachliche Begründung der Vertreter einer Bürgerinitiative enthalten, wenn diese eine

     repräsentative Anzahl von Unterstützungsunterschriften Abstimmungsberechtigter nachweist.

     In Anzahl von Unterstützungsunterschriften ist repräsentativ, wenn sie der Form des § 26 Abs. 2 GO

     NRW entsprechen und das Quorum nach § 26 Abs. 4 GO NRW erreichen.

 

(5) Die Informationen nach § 14 Abs. 2 Ziffer 2 bis 6, Abs.3 und Abs. 4 S. 2 sind der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister spätestens bis zum 45. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzuleiten. Die Beteiligten nach § 14 Abs. 2,3 und 4 werden von der Verwaltung über den Tag des Fristablaufs sowie die bei der Begründung einzuhaltenden Anforderungen rechtzeitig schriftlich informiert.

 

(6) Die von den Beteiligten nach § 14 Abs. 2 , 3 und 4 eingereichten Begründungstexte, die eine Textlänge von einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten sollen, unterliegen dem Gebot der Sachlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit und dürfen keine ehrverletzenden Äußerungen enthalten. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann die im Abstimmungsheft gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 4  darzustellende Begründung streichen, sofern sie ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen im Begründungstext beinhalten. In diesen Fällen setzt sie bzw. er die hiervon betroffenen Beteiligten über die Streichung schriftlich in Kenntnis.

 

(7) Legen die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens innerhalb der in § 14 Abs. 5 genannten Frist keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. Gibt eine einzelne Fraktion keine kurze sachliche Begründung ab, so wird das Abstimmungsheft ohne deren Begründung unter Hinweis darauf zusammengestellt, dass die betreffende Fraktion auf die Angabe einer Information verzichtet hat. Soweit alle Fraktionen auf eine Darstellung ihrer Sichtweisen verzichten, ist die Information im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlung der im Rat vertretenen Fraktionen, des Oberbürgermeisters und eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.

 

(8) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Aachen (www.aachen.de)            veröffentlicht.

 

§ 15
Tag des Bürgerentscheids

(1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten ab der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens an einem Sonntag statt (Abstimmungstag).

 

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 16
Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf “ja” und “nein” lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 17
Öffentlichkeit

(1)    Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Abstimmungsbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.

(2)    Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

(3)    In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(4)    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 18
Stimmabgabe

(1)    Jede bzw. jeder Abstimmende hat eine Stimme. Sie bzw. er gibt die Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.

(2)    Die bzw. der Abstimmende gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie bzw. er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.

(3)    Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet die bzw. der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.

(4)    Die bzw. der Abstimmende kann die Stimme nur persönlich abgeben. Eine Abstimmende bzw. ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen, sofern die Blindenvereine zur Herstellung der Stimmzettelschablonen bereit sind. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, gemäß § 32 Abs. 6 KWahlO NRW zur Verfügung gestellt.

(5)    Bei der Stimmabgabe per Brief hat die bzw. der Abstimmende der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag

a)      den Abstimmungsschein,

b)      in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16.00 Uhr bei ihm eingeht.

 

(6)    Auf dem Abstimmungsschein hat die bzw. der Abstimmende oder die Hilfsperson der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der bzw. des Abstimmende gekennzeichnet worden ist.

 

 

 

 

§ 19
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

 

(1)    Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.

 

(2)    Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn

 

1.       der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

 

2.       dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,

 

3.       dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,

 

4.       weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,

 

5.       der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,

 

6.       die bzw. der Abstimmende oder die Person ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,

 

7.       kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,

 

8.       ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

 

Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

(3)    Der Briefabstimmungsvorstand stellt auch das Ergebnis der Briefabstimmung fest. Bei Bedarf können im Abstimmungsbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden.

 

(4)    Die Stimme einer bzw. eines Abstimmberechtigten, die bzw. der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass diese bzw. dieser vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst das Stimmrecht verliert.

 

 

§ 20
Stimmenzählung

 

Für die Auszählung der Stimmen gelten in den Abstimmungsbezirken die Bestimmung des § 29 Kommunalwahlgesetz und der §§ 49 bis 55 Kommunalwahlordnung sowie für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses die Bestimmungen des § 27 Kommunalwahlgesetz und der §§ 56 bis 60 Kommunalwahlordnung entsprechend. Danach hat

 

1.       die Stimmenzählung unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand zu erfolgen,

 

2.       bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmungsscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt,

 

3.       über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

 

§ 21
Ungültige Stimmen

 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

 

1.    nicht amtlich hergestellt ist,

 

2.    keine Kennzeichnung enthält,

 

3.    den Willen der bzw. des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

 

4.    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

 

§ 22
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

 

(1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister gibt im Anschluss an die Stimmauszählung das vorläufige Ergebnis des Bürgerentscheides mündlich bekannt.

 

(2) Der Abstimmungsausschuss stellt das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Abstimmungsvorstände vorzunehmen. Bei begründeten Zweifeln an der rechnerischen Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann der Rat der Stadt eine erneute Zählung verlangen. Im Übrigen ist er an die Entscheidungen der Abstimmungsvorstände gebunden.

 

(3) Der Rat der Stadt stellt fest

 

1.  die Zahl der Abstimmungsberechtigten,

 

2.  die Zahl der Abstimmungsberechtigten, die abgestimmt haben,

 

3.  die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.  in welchem Sinne die Abstimmungsfrage gemäß § 26 Abs. 7 der Gemeindeordnung NRW entschieden ist.

 

(4) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens zehn vom Hundert der abstimmungsberechtigten Bürgerinnen bzw. Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit nein beantwortet.

 

 

(5) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister macht das vom Rat der Stadt festgestellte amtliche  

     Ergebnis öffentlich bekannt.

 

§ 23
Abstimmungsprüfung

 

Eine Abstimmungsprüfung (analog dem Wahlprüfungsverfahren) von Amts wegen findet nicht statt.

 

§ 24
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV.NRW 1993, Seite 592, Seite 567), finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1,  2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 23 Abs.1, 32 Abs.6, 33 bis 60, 63, 81 bis 83.

 

§ 25
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung zum 01.01, 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Einzelheiten bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach §§ 25,26 GO NW vom 13.11.1996 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 13.04.2005 außer Kraft.

 

 

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Auswirkungen

Keine finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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0

0

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0

Auszahlungen

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0

0

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

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