Entscheidungsvorlage - FB 50/0232/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Eigene Finanzmittel für den Integrationsrat zur Erledigung seiner Aufgaben
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Soziales und Integration
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Integrationsrat
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Entscheidung
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20.02.2013
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 27 Abs. 10 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind dem Integrationsrat die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die Stadt Aachen kommt dieser Verpflichtung nach, indem sie die räumlichen und sachlichen Ressourcen für die Sitzungen bereitstellt, die Geschäftsführung übernimmt und die zustehenden Leistungen nach § 33 GO NRW (Ersatz von Auslagen u. Verdienstausfall) zur Verfügung stellt. Des Weiteren stellt die Verwaltung dem Integrationsrat in den Räumen der Verwaltung eine Geschäftsstelle einschließlich Personal zur Verfügung. Für Geschäftsaufwendungen stehen dem Integrationsrat jährlich 1.900,00 € zur Verfügung. Zusätzlich wurde in der Nadelfabrik ein Beratungsbüro nebst Büroausstattung eingerichtet, um dem Integrationsrat ein Angebot an Sprechzeiten für Bürgerinnen und Bürger, unabhängig der regulären Öffnungszeiten der Verwaltung, zu ermöglichen.
Im Sinne der Aufgabe der Integrationsräte, zwecks Förderung der Integrationsentwicklung in den Kommunen die Beteiligung der ausländischen Bevölkerung an den gemeindlichen Entscheidungsprozessen zu stärken, ist für die Stadt Aachen aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Integration und Demographie vom 29.04.2010 entschieden worden, dass der Integrationsrat über Vorschläge der Verwaltung zur Mittelverwendung im Rahmen der laufenden Geschäfte der Verwaltung in Bezug auf das Produktsachkonto ‚Projekte zur Integration’ mit einem Gesamtvolumen i. H. v. 135.000,00 € berät und diesbezüglich eine Empfehlung an die Verwaltung abgibt; überdies hat er nach den vom Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie beschlossenen Beteiligungsrichtlinien (Anlage 1) ein Initiativrecht bezüglich eigener Verwendungsvorschläge zu den Projekten im Rahmen der laufenden Geschäfte der Verwaltung.
Darüber hinaus sind die MigrantenvertreterInnen mit Antrag vom 30.10.2012 (Anlage 2) mit dem Wunsch an die Verwaltung herangetreten, über einen eigenen Etat zu verfügen, über den der Integrationsrat frei und unabhängig verfügen kann.
Es besteht kein Recht des Integrationsrates, über die Bereitstellung der erforderlichen Mittel hinaus über einen eigenen Etat zu verfügen. Aus dem Fehlen des eigenen Etatrechtes folgt, dass der Integrationsrat insoweit gegenüber der Gemeinde keine Forderungen realisieren kann.
Ungeachtet dessen steht es dem Rat einer Gemeinde frei, bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Möglichkeiten und auf der Grundlage einer entsprechenden Willensbildung dem Integrationsrat einen eigenen Etat zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen. Inwieweit dem Integrationsrat das grundsätzliche Recht eingeräumt wird, ein eigenes Budget zu erhalten und über dessen Verausgabung unabhängig von den Verwendungsvorgaben des Rates oder der Verwaltung zu entscheiden, liegt in der Zuständigkeit der gemeindlichen Entscheidungsgremien.
Sollte sich der Integrationsrat für die Bereitstellung weiterer Mittel aussprechen, hält die Verwaltung eine Mittelbereitstellung in der Größenordnung von 7.500,00 € aus dem PSP - Element 4-050501-901-3 ’Projekte zur Integration’ für umsetzbar.
Im Falle der Bereitstellung der Mittel ist folgendes zu beachten:
Für die Rechtsnatur des Integrationsrates nach § 27 GO NRW, der ein mit besonderen Beteiligungsrechten ausgestattetes Gremium innerhalb einer Gemeinde ist, allerdings im Hinblick auf seine Zusammensetzung kein Organteil des Gemeinderates darstellt, gilt, dass er nicht den rechtlichen Status einer juristischen Person besitzt.
Zwar ist der Integrationsrat in Bezug auf seine Befassungs- und Mitwirkungsrechte gemäß § 27 Abs.8 GO NW und bezüglich seines Rechts auf Erhalt der für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mittel gemäß § 27 Abs. 10 GO NW Inhaber von Rechten innerhalb der Gemeinde, ihm fehlt jedoch die für eine Einordnung als juristische Person erforderliche Trägerschaft von Rechten im Außenverhältnis.
Entscheidungen über Vertragsabschlüsse, Auftragsvergaben etc. könnten im Hinblick auf die fehlende Rechtspersönlichkeit des Integrationsrates mit Bindungswirkung für die Stadt Aachen nur durch die Verwaltung erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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