Entscheidungsvorlage - FB 61/0867/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestal­tungssatzung “Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Ver­bindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Ge­meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungs­satzung “Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Veltmanplatz / Kreuzherrenstraße”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gestaltungssatzung “Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße”

 

Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 942 – Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße – soll für den Bereich “Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” eine Gestaltungssatzung erlassen werden. Die -Satzung bezieht sich nur auf den Geltungsbereich des vorhabenenbezogenen Bebauungsplans.

 

Für das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte „Allgemeine Wohngebiet“ werden Festsetzungen formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass die dem Bebauungsplan zugrunde gelegene Hochbauplanung bei der Ausführung des Bauvorhabens realisiert wird. Es soll durch die Material- und Farbfestsetzungen ein angemessener Grad an Einheitlichkeit bei der Gestaltung der Gebäudeteile sowie deren Außenanlagen entstehen. Bestandteil der Satzung sind architektonische Leitdetails, die die Grundlage für die Fassadengestaltung (Material und Farbgebung), die Öffnungen in den Fassaden (Proportionen, Material und Farbgebung), die Gestaltung der Balkone, Loggien und deren Geländer bilden. Für die Materialwahl der Fassaden lässt die Gestaltungssatzung zwei Alternativen zu, die in der weiteren Planung entschieden werden. In der Gestaltungssatzung werden Festsetzungen zu den Außenbereichen (Asphalt- und Grünflächen), sowie zu Dachbegrünungen getroffen. Ursprünglich sollte festgesetzt werden, dass Einfriedungen nur als Stabgitterzäune zulässig sind. Da in einem innerstädtischen Bereich aber viele unterschiedlichen Einfriedungen, u.a. auch Mauern durchaus prägend sind, soll auf eine einheitliche Regelung verzichtet werden. Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass Bestandsgebäude, die abgerissen werden sollen, eine gemeinsame Grenzwand zum Nachbarn haben. Der Investor beabsichtigt, die Grenzwände, wenn es statisch möglich ist, zu erhalten. Auch aus diesem Grund soll auf eine einheitliche Regelung der Einfriedungen verzichtet werden.

 

Da es sich um einen Gebäudekomplex handelt, der von einem Eigentümer errichtet werden soll, sind weitergehende Regelungen nicht erforderlich. Mit der Satzung werden die prägenden architektonischen Elemente ausreichend gesichert, so dass ein in sich abgestimmter und einheitlicher Gebäudekomplex entsteht.

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Anlagen

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