Kenntnisnahme - B 03/0088/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
§ 61 a Landeswassergesetzhier: Dichheitsprüfungen; Sachstandsbericht der Verwaltung
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Kenntnisnahme
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16.04.2013
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Landtag NRW hat am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW in Bezug auf die Dichtheitsprüfung beschlossen.
Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 16.03.2013 ist § 61a LWG NRW, der bislang die Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen enthielt, wegfallen. Die Neuregelungen befinden sich jetzt in § 53 Abs. 1 e) und in § 61 Abs. 2 LWG NRW (n. F.)
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen beinhalten nach wie vor eine allgemeine Ermächtigung der Gemeinden, Fristensatzungen zur Dichtheitsprüfung erlassen zu können. Zudem bleibt die Beratungspflicht der Städte und Gemeinden weiterhin bestehen.
Neu ist, dass weder zu Wasserschutzgebieten noch zu den übrigen Bereichen konkrete Vorgaben zu Fristen gemacht werden. Die Satzungsermächtigung ist insoweit eingeschränkt, dass Fristensatzungen nur dann erlassen werden können, wenn die noch zu erlassende Rechtsverordnung keine konkreten Fristen bestimmt.
§ 61 Abs. 2 LWG regelt die künftigen Inhalte dieser Rechtsverordnung. Diese soll hiernach konkrete Regelungen zu Art und Umfang der Prüfung, den Anforderungen an die Sachkunde sowie zu Notwendigkeit und Umfang von Sanierungen enthalten.
Ohne diese Rechtsverordnung ist derzeit nicht klar, welcher Handlungs- bzw. Ermessensspielraum den Gemeinden eingeräumt wird. Insbesondere bleibt bis zum endgültigen Erlass der Rechtsverordnung weiter offen, ob weiterhin eine flächendeckende Anforderung von Dichtheitsbescheinigungen vorgesehen ist.
Zwar sieht § 53 LWG einen Bestandsschutz für bestehende Fristensatzungen vor, jedoch sind die Prüffristen der Fristensatzung für den Bereich der Wasserschutzgebiete der Stadt Aachen zum Teil bereits verstrichen (Untersuchungsbereich 1: Prüfung bis 31.12.2012). Eine Ermächtigung zum Erlass von Nachtragssatzungen besteht nicht. Somit wäre auf Grundlage des neuen Gesetzes in Verbindung mit der o. g. Rechtsverordnung auch für den Bereich der Wasserschutzgebiete eine neue Satzung zu erlassen.
Fazit:
Der Erlass der Rechtsverordnung bleibt abzuwarten. Die Neuregelungen im Landeswassergesetz NRW sind ohne die noch zu erlassende Rechtsverordnung nicht vollzugsfähig. Die Verwaltung wir zu gegebener Zeit erneut berichten bzw. eine entsprechende Entscheidungsvorlage vorbereiten.
Sollten sich nach Erstellung der Vorlage Neuerungen ergeben haben, wird die Verwaltung mündlich im Ausschuss berichten.