Entscheidungsvorlage - B 03/0091/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
MühlentalAbrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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25.04.2013
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Straße Mühlental wurde in der Zeit von April bis Oktober 2011 in ihrer gesamten Länge neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Anlage insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. Insbesondere die Fahrbahn und der auf der westlichen Seite gelegene und durch eine mehrzeilige Pflasterrinne von dieser räumlich getrennte selbständige Parkstreifen wiesen Absackungen, Frostaufbrüche, Risse, großflächige Flickstellen und andere Beschädigungen auf. Seit der erstmaligen endgültigen Herstellung der Anlage im Jahre 1956 wurden lediglich Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Nach mehr als fünfzig Jahren waren weitere Instandhaltungsarbeiten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich.
Die sachliche Beitragspflicht ist mit der technischen Abnahme der Maßnahme am 21.11.2011 entstanden.
Die Fahrbahn wurde in einer durchschnittlichen Breite von 7,43 m in 3,5 cm starken Asphaltdeckschicht auf 5 cm Asphaltbinder, 14 cm Asphalttragschicht und 32,5 cm Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 55 cm) befestigt. Am westlichen Fahrbahnrand ist Parken erlaubt. Daher erhöht sich nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Ausbaubeitragssatzung die anrechenbare Breite der Fahrbahn um 2,50 m.
Am östlichen Fahrbahnrand wurde ein 1,99 m breiter und durch Baumfelder von der Fahrbahn räumlich getrennter selbständiger Parkstreifen angelegt und in gleicher Weise wie die Fahrbahn befestigt.
Die durchschnittlich 3,15 m breiten Gehwege erhielten einen 40 cm starken Gesamtaufbau bestehend aus 8 cm starken Betonsteinplatten auf 3-5 cm Brechsand-Splittgemisch, 15 cm hydraulisch gebundener Tragschicht und 13 cm Frostschutzschicht. Die Grundstücksein- und ausfahrten wurden in grauem Betonsteinpflaster angelegt.
Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.
Die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen wurden nicht erneuert.
Die Ausbaumaßnahme stellt eine nachmalige Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die Einstufung der Straße Mühlental im Bereich von Salierallee bis Eckenberger Straße erfolgt als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt .568.868,00
Hiervon entfallen auf
a) Fahrbahn ... . 312.713,97
c) Parkstreifen, Parkstände . .. . 54.455,70
d) Gehweg.. ...............................................................................................................173.604,06
g) Oberflächenentwässerung .............................................................................28.094,27
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn 156.356,99
(50% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)
c) Parkstreifen, Parkstände 32.673,42
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) der städt. Satzung)
d) die Gehwege .104.162,44
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)
g) die Oberflächenentwässerung ...14.047,14
(50% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt............................................................307.239,99
4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen. Unter Zugrundelegung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS ergeben sich drei unterschiedliche Beitragssätze.
Beitragssatz A
Fahrbahn: 156.356,99 : 44.611 m² = 3,50 /m²
Gehweg: 104.162,44 : 44.611 m² = 2,33 /m²
Oberflächenentwässerung: 14.047,14 : 44.611 m² = 0,31 /m²
6,14 /m² (Beitragssatz A)
Beitragssatz B
Parkstreifen, Parkstände 32.673,42 : 51.024 m² = 0,64 /m² (Beitragssatz B)
5. Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 2013 | Fortgeschriebener Ansatz 2013 | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 1.600.000 | 1.600.000 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden |
Maßnahmebezogene Einnahmen
307.239,99 Beiträge gem. § 8 KAG NW