Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 61/0844/WP16-3
Grunddaten
- Betreff:
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III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte ) -hier:- Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/20 // Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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11.04.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Bürger, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Außerdem empfiehlt er dem Rat, die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
hier:- Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
- Eingaben Anwohnerinitative
Zur Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand am 06.03.2013 wurden von der Anwohnerinitiative zwei Schreiben an die Bezirksvertretung Aachen-Brand und ein Flugblatt an die Bürger des Brander Nordviertels geschickt. Es wurde geprüft, ob diese Schreiben für die beabsichtigte III. Änderung relevant sind.
Die Initiative widerspricht den Darstellungen der Verwaltung und weist darauf hin, dass bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 828 A die Zufahrtsbeschränkung auch für die Zufahrten zum Grundstück der ehem. Tuchfabrik Chmel von der Eckenerstraße aus festsetzt. Sie verweist auf das Ziel des Bebauungsplanes, die angrenzenden Wohnbereiche von Gewerbeverkehren freizuhalten. Damit dieses Ziel erreicht würde, wäre ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Aachen und dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes gefasst worden, in dem die Erschließungssituation des Grundstückes geregelt wurde.
Im städtebaulichen Vertrag vom 11.12.2008, der zwischen dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes und der Stadt Aachen geschlossen wurde, ist die Erschließung von der Nordstraße und deren Aufgabe nach Herstellung der Erschließungsanlage vom Gewerbepark Brand geregelt. Die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt entlang der Eckenerstraße eine Beschränkung der Zufahrten fest. Diese Festsetzung betrifft aber nicht die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus.
Die Stellungnahmen der Anwohnerinitiative sind nicht relevant für die beabsichtigte III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A, da sich die negativen Einwendungen nicht auf die beabsichtigte Verschiebung der Verkehrsfläche innerhalb des Gewerbeparks Brand beziehen. Die Einwendungen beziehen sich auf einen Bereich, der nicht mehr Gegenstand der III. Änderung ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,6 MB
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