Entscheidungsvorlage - FB 01/0201/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Wahlausschusses für die Kommunalwahl im Mai 2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
- Verfasst von:
- Herr Riese
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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29.05.2013
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Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt bildet für die Kommunalwahl 2014 einen Wahlausschuss mit
_________ Beisitzerinnen/Beisitzern und wählt einstimmig/_________________
folgende Personen als Beisitzerinnen/Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen/
Stellvertreter:
Beisitzerinnen/Beisitzer Stellvertreterinnen/Stellvertreter
Erläuterungen
Erläuterungen:
Für die Kommunalwahl im Mai 2014 ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahl-
ausschuss zu bilden. Er hat gem. § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) folgende Aufgaben:
Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, Zulassung der Wahlvorschläge, Feststellung
des Wahlergebnisses.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10
Beisitzerinnen/Beisitzern; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zu-
lässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Für jede/n Beisitzer/in soll gem. § 6 Abs. 1 KWahlO ein/e
Stellvertreter/in gewählt werden.
Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf
einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande
kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50
Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -).
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 KWahlG).
Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige
Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).
Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschuss
nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO).
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein (§ 2 Abs. 7 KWahlG).
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung
Im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses ergeben:
Beisitzer/innen insgesamt CDU SPD GRÜNE FDP LINKE
4 2 1 1 - -
6 2 2 1 1 -
8 3 2 2 1 -
10 4 3 2 1 -
Der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2009 hatte 6 Beisitzerinnen/Beisitzer.