Kenntnisnahme - B 03/0095/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Betreff: Beteiligung Dritter an Infrastrukturkosten (Folgekostenverträge) hier: Ratsantrag der SPD Fraktion vom 13.11.2012 (Nr. 262/16)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- B03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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16.05.2013
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Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zum Ratsantrag der SPD Fraktion vom 13.11.2012 zur Beteiligung Dritter an Infrastrukturkosten über den bisherigen Rahmen hinaus zustimmend zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt, die Verwaltung zu beauftragen, im Einzelfall die Möglichkeit einer entsprechenden Beteiligung zu prüfen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Ratsantrag der SPD Fraktion vom 13.11.2012 (Nr. 262/16)
Zum o. g. Ratsantrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 Baugesetzbuch (BauGB) können Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. So werden zzt. in Einzelfällen dem Investor z. B. die Kosten für die Anlage von notwendigen Kinderspielplätzen auferlegt.
Die vorgenannte Rechtsnorm ermöglicht allerdings auch die Abwälzung von weiteren kommunalen Folgekosten für Infrastrukturmaßnahmen wie insbesondere Kindertageseinrichtungen und Schulen auf bauwillige Dritte, sofern nach Bundes- oder Landesrecht keine Beiträge erhoben werden können. Von dieser Möglichkeit wird zzt. kein Gebrauch gemacht.
Wie bei jedem anderen städtebaulichen Vertrag sind auch bei Folgekostenverträgen neben dem Erfordernis der Schriftform auch das Gebot der Angemessenheit, das Koppelungsverbot und der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs muss die aus Anlass eines bestimmten Vorhabens vereinbarte Übernahme von Folgekosten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Vorhabens stehen. Sie darf nicht unzumutbar sein. Darüber hinaus ist die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Folgekostenverträge können in der Regel daher nur dann abgeschlossen werden, wenn zur Realisierung des Bauvorhabens die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder der Erlass einer anderen städtebaulichen Satzung erforderlich ist. Gleichgelagerte Fälle müssen auch gleich behandelt werden.
Die Abwälzung dieser Kosten darf jedoch nicht einer Planwertabschöpfung gleichkommen, da diese rechtlich unzulässig ist.
Unverzichtbar für die Übernahme von Kosten für Infrastrukturmaßnahmen wie Kinder- tageseinrichtungen und Schulen durch Dritte ist die konkrete Ermittlung/Berechnung des öffentlichen Bedarfs, die hinreichend sichere Zuordnung dieses Bedarfs und seine zeitliche Nähe zum Vorhaben. Der Beschluss des Rates, ob und welche Folgekosten umgelegt werden, muss transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Hieraus folgt, dass einerseits die vorhandenen Kapazitäten im Umfeld des Vorhabens nicht ausreichend oder erschöpft sein müssen, andererseits jedoch freie Kapazitäten in zumutbarer Entfernung zu berücksichtigen sind. Die Deckung eines Nachholbedarfs ist ebenso unzulässig wie das Bilden eines finanziellen Polsters. Es können nur Herstellungskosten umgelegt werden, keine Betriebskosten.
In Bezug auf die in der Regel sehr kostenträchtigen Infrastruktureinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen und Schulen ist an dieser Stelle Folgendes zu sagen:
Durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Schule (FB 45) werden die Bedarfe für diese Einrichtungen im Rahmen einer jährlichen Kindertagesstättenentwicklungsplanung sowie der Schulentwicklungsplanung (mindestens alle 5 Jahre, darüber hinaus anlassbezogen) ständig und auch kleinräumig analysiert und in entsprechende Maßnahmeplanungen umgesetzt.
Dabei wirken sich die demografische Entwicklung einerseits, aber auch neue gesetzliche Regelungen andererseits in diesen Bereichen durchaus unterschiedlich aus.
Während z. B. im Bereich der Kindertageseinrichtungen durch einen zum 01. 08. 2013 wirksam werdenden Rechtsanspruch für unterdreijährige Kinder stadtweit eine Unterversorgung entsteht und neue Betreuungsplätze und Einrichtungen geschaffen werden müssen, bewirkt der demografische Wandel im Schulbereich eher, dass vorhandene Kapazitäten abgebaut und Schulen geschlossen werden müssen.
Da die notwendige Ausweitung des Platzangebots im KiTa-Bereich derzeit unter großen finanziellen Anstrengungen intensiv vorangetrieben wird und neue Plätze und Einrichtungen – auch unabhängig von kleinräumigen Bedarfslagen - überall dort realisiert werden, wo dies praktisch umsetzbar ist
(Verfügbarkeit von Grundstücken, Ausbaufähigkeit vorhandener Einrichtungen etc.) kann nicht generell festgestellt werden, dass durch eine neue Baumaßnahme in deren unmittelbarem Umfeld zusätzlicher Bedarf entsteht.
Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall – ggf. im Zusammenwirken mit dem FB 45 - zu prüfen, ob die oben geschilderten Voraussetzungen für den Abschluss eines Folgekostenvertrages erfüllt sind.
Dabei muss insbesondere der unmittelbare und kausale Zusammenhang zwischen einer geplanten Baumaßnahme und einem ggf. entstehenden Bedarf für KiTa oder Schule nachweisbar sein.
In den Fällen, in denen dieser Zusammenhang bejaht werden kann, liegt der Abschluss eines Folgekostenvertrages zweifelsohne im städtischen Interesse.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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346,3 kB
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