Kenntnisnahme - FB 61/0888/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem aktuellen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Nr. 117 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen -  nicht um mehrere Bauleitpläne handelt, sondern aufgrund der räumlichen Lage, um einen in zwei Abschnitte unterteilten Änderungsplan.

 

Sachstand:

Derzeit rechtswirksam ist die Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen aus dem Jahr 1998.

 

Bezüglich der Änderung Nr. 117 wurde die Rechtswirksamkeit noch nicht erzielt. Grund hierfür ist die noch ausstehende Entscheidung der Landesplanungsbehörde zur beantragten Zielabweichung gemäß § 16 LPlG. Hierauf wurde explizit mündlich in der Ratssitzung am 21.11.2012 im Hinblick auf die Ratsentscheidung zur Änderung Nr. 117 hingewiesen.

 

Nachfolgen ist dargestellt, was seit der Sitzung im Planungsausschuss am 08.11.2012 geschah.

Am 08.11.2012 nahm der Planungsausschuss den Bericht der Verwaltung über die Ergebnisse der Offenlage zur Kenntnis. Er empfahl dem Rat der Stadt die Änderung Nr. 117 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - des Flächennutzungsplanes 1980 der

Stadt Aachen zu beschließen. In der Vorlage wurde auf die noch ausstehende Bestätigung der Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung hingewiesen.

 

Die Bestätigung der Bezirksregierung Köln, dass die Flächen B 1 (Vetschauer Weg) und B 2 Alter Heerler Weg) der Änderung Nr. 117 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen 1980 an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind, erfolgte mit Schreiben vom 12.11.2012. Den Flächen A 1, A 2 und A 3 im Münsterwald konnte jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Anpassung an die Ziele der Landesplanung bestätigt werden. Begründet wurde dies damit, dass nach der landesplanerischen Zielsetzung B. 111. 3.21 des LEP NRW Waldgebiete für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird (siehe auch Regionalplan Köln, TA Region Aachen Kap. 2.3.1 Ziel 4). Dieser Ausnahmetatbestand wurde seitens der Bezirksregierung Köln bei der 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen nicht angenommen, sondern die Möglichkeit einer förmlichen Zielabweichung gemäß § 16 LPIG befürwortet. Es wurde seitens der Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass mit den vorgesehenen Konzentrationsbereichen im Münsterwald gemäß den Kriterien des Leitfadens "Rahmenbedingungen für WEA auf Waldflächen in NRW, MKULNV, 2012" keine hochwertigen Waldflächen und Funktionen betroffen seien, d.h. die Grundzüge des im LEP NRW festgelegten Waldschutzes wären somit auch nach Umsetzung der Planung grundsätzlich nicht gefährdet.

 

Auf Empfehlung der Bezirksregierung Köln erfolgte am 17.11.2012 unverzüglich der Antrag auf Zielabweichung gemäß § 16 LPIG für den Teilabschnitt A vom Ziel B.1I1.3.21. des LEP NRW beim Ministerium.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschloss am 21.11.2012 die Änderung Nr. 117 – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen. Er beschloss nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sämtliche Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie der Offenlage vorgebracht wurden und nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

 

Die Unterlagen des Verfahrens wurden erstmals am 22.11.2012 zur Genehmigung parallel zur gestellten Zielabweichung eingereicht. Vor Ablauf der Genehmigungsfrist gemäß § 6 BauGB wurden am 15.02.2013 die Unterlagen zurückgezogen.

 

Noch offen ist:

die Entscheidung über die Zielabweichung gemäß § 16 LPIG durch die Landesregierung NRW, dass für den Teilabschnitt A vom Ziel B.1I1.3.21 des LEP abgewichen werden kann;

 

die Bestätigung der Bezirksregierung, dass der Teilabschnitt A der Änderung Nr. 117 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen 1980 den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist;

 

die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregierung und die

Bekanntmachung der Genehmigung, womit die Flächennutzungsplanänderung wirksam wird.

 

Die Verwaltung war und ist der Meinung, dass die Vorgaben des LEP unter den speziellen Voraussetzungen wie sie in Aachen vorliegen, erfüllt sind und nicht im Widerspruch mit den generellen Zielen des LEP stehen und im Einzellfall begründbar sind. Dass nach Auffassung der Bezirksregierung letztlich eine formelle Zielabweichung für die Flächen im Münsterwald notwendig ist, legte diese erst in Ihrem Schreiben vom 12.11.2012 offen.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass sie im gesamträumlichen Planungskonzept ausführlich begründet hat, dass die Inanspruchnahme der Waldflächen im Fall der Stadt Aachen kein Widerspruch zu den Zielen der Landesplanung darstellt.

 

Da die Entscheidung über die Zielabweichung nicht zeitlich gebunden ist, kann die Verwaltung hierauf keinen Einfluss nehmen.

 

Sobald die Entscheidung vorliegt kann das Genehmigungsverfahren erneut angestoßen werden. Wie aufgeführt, erlangt die Änderung Nr. 117 mit öffentlicher Bekanntmachung über die Genehmigung Rechtswirksamkeit.

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Anlagen

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