Entscheidungsvorlage - FB 45/0266/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012hier: Geschwisterkindregelung und Beitrag bei Betreuung mit mehr als 45 Stunden/Woche
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- 45/600
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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04.06.2013
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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25.06.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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03.07.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder- und Jugendausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Unter Bezugnahme auf die Einführung der „Geschwisterkindregelung“ im Bereich der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege (vgl. Top in der gleichen Sitzung) ist eine entsprechende Regelung/ein entsprechender Verweis in § 4 Abs. 2 Satz der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen aufzunehmen.
Im Bereich des § 3 Abs.1 S.1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Einkommensteuergesetzes.
Die Beitragstabelle zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen (Anlage 1 zu § 2 Abs.3 S.1) wird um eine Betreuungsstufe „55 Stunden/Woche“ erweitert. Sofern im besonderen Einzelfall eine Betreuung über 45 Wochenstunden erforderlich ist, soll hiermit ein erhöhter Elternbeitrag festgesetzt werden können.
Schon in der Vorlage Randzeitenbetreuung (FB 45/0250/WP16) wurde das Thema der Begrenzung von Betreuungszeiten erläutert. Dabei wurde u.a. am 16.4.2013 folgendes im Ausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen:
"Bei der Diskussion um die Festlegung erweiterter Betreuungszeiten muss das Wohl des Kindes - insbesondere bei unter dreijährigen Kindern - handlungsleitend sein. Hierbei darf die hohe Bedeutung einer sich in den ersten beiden Lebensjahren zwischen Kind und Eltern erfolgreich entwickelnden Primärbindung nicht außer Acht gelassen werden. Denn eine sichere Primärbindung bildet die Basis für seelische Gesundheit im späteren Leben. Sie wird später durch Sekundärbindungen - so auch Bezugspersonen in der Kindertagesstätte - ergänzt. Ein entscheidender Faktor zur Etablierung ist die zur Verfügung stehende Betreuungszeit durch die primäre(n) Bindungsperson(en)."
Es ist zusätzlich zu beachten, dass Kleinkinder (u 3) bis zu 14 Stunden pro Tag schlafen (teilweise allerdings auch in der Kindertagesstätte) und Kindergartenkinder bis 12 Stunden pro Tag schlafen (häufig nicht mehr in der Kindertagesstätte).
Unter Betrachtung der vorstehenden Aspekte ist eine Betreuungszeit von höchstens 55 Stunden pro Woche und dies auch nur im Einzelfall besonders unter Betrachtung des Kindeswohls vertretbar. Schon diese Betreuungszeit umfasst bei fünf Tagen 11 Stunden pro Tag.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
Es werden keine Auswirkungen auf die etatisierten Ansätze im Haushalt erwartet, da die kalkulierten Mindereinahmen durch die Einführung der Geschwisterkindregelung im Bereich der Förderung in Kindertagespflege durch erwartete Mehreinnahmen kompensiert werden.
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | ||||
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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20,5 kB
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2
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öffentlich
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37,1 kB
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3
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öffentlich
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16,5 kB
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