Entscheidungsvorlage - B 03/0097/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Boxgraben im Abschnitt von Franzstraße/ Burtscheider Straße bis Karmeliterstraße/ Mozartstraße Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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06.06.2013
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Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Maßnahmebezogene Einnahmen
82.126,70 Beiträge gem. § 8 KAG
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Boxgraben von Franzstraße / Burtscheider Straße bis Karmeliterstraße/Mozartstraße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Beitragssatzung.
(Gisela Nacken)
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Straße Boxgraben wurde im Abschnitt Franzstraße / Burtscheider Straße bis Karmeliter / Mozartstraße in den Jahren 2010 bis 2012 neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, weil sich sämtliche Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden. Weitere Instandsetzungsarbeiten kamen im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden nicht in Frage. Insbesondere der Kanal war zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dringend zu erneuern. Dies wurde auch zum Anlass genommen, einige Teileinrichtungen baulich umzugestalten, um die jeweiligen Verkehrsflüsse zu optimieren und Unfallrisiken zu minimieren.
Bei der Straße Boxgraben handelt es sich um eine Bundesstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen. Die Fahrbahn war vor dem Ausbau vollkommen verschlissen und wies zahlreiche Risse und Schlaglöcher auf. Die Fahrbahn erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einer lärmoptimierten Asphaltschicht auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn sind nicht beitragsfähig, da die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gemäß § 3 Abs. 3 der städtischen Beitragssatzung nur insoweit abrechenbar sind, als sie breiter als die anschließenden freien Strecken sind. Für die innerhalb der Fahrbahn angelegten Schutzstreifen für Fahrradfahrer werden ebenfalls keine Beiträge erhoben.
Vor dem Ausbau war das Parken lediglich auf den Gehwegflächen erlaubt. Es wurden erstmalig eigenständige Parkstreifen in Betonsteinpflaster auf Brechsand-Splittgemisch, hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht angelegt.
Auch die Gehwege befanden sich vor der Baumaßnahme in einem desolaten Zustand. Sie erhielten einen Komplettausbau in Betonplatten, hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht befestigt. Die Grundstücksein- und ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster bzw. Kleinpflaster (an historischen Baudenkmälern) angelegt. Im Bereich der Grünanlage wurde das vorhandene Mosaikpflaster neu verlegt. Da der Gehweg in diesem Bereich als Bestandteil der Grünanlage eingestuft wird, fließen die diesbezüglichen Ausbaukosten nicht in die Beitragserhebung ein.
Die bisherige Beleuchtung war veraltet und entsprach nicht mehr dem heutigen Standard. Es wurden neue DIN-gerechte Leuchten installiert, so dass sich die Ausleuchtungssituation insgesamt verbessert hat.
Der Ende des 19. Jahrhunderts angelegte Mischwasserkanal war in seiner gesamten Länge völlig verschlissen. Das Schadensbild erstreckte sich über Undichtigkeiten, Höhenversätze, Betonkorrosion, usw.. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht. Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen ebenfalls nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.
Durch den Neuausbau hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Kosten des Ausbaus werden durch Zuschüsse nach dem Entflechtungsgesetz gefördert. Diese decken jedoch nur die unrentierlichen Baukosten und schlagen sich nicht in der Beitragsermittlung nieder.
1. Die Einstufung der Straße Boxgraben von Franzstraße /Burtscheider Straße bis Karmeliter Straße / Mozartstraße erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung (SBS).
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt . . .. ... ..185.692,51
Hiervon entfallen auf
c) die Parkstreifen, Parkstände .. 29.646,42
d) die Gehwege 97.205,48
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von
38.788,73 für die nicht anrechenbare Überbreite von 1,66 m (anrechen-
bare Breite 2,50 m) .. .. ..58.416,75
f) die Beleuchtung ....................................................................... 21.693,53
g) die Oberflächenentwässerung ....................................................................... 75.935,81
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
c) die Parkstreifen, Parkstände... . . . ..17.787,85
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SBS)
d) die Gehwege ... 35.050,05
(60 % gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d) SBS)
f) die Beleuchtung . 6.508,06
(30% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f) SBS)
g) die Oberflächenentwässerung... . ..22.780,74
(30% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe g) SBS)
4. Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit verteilt.
Beitragssatz A
Parkstreifen, Parkstände: 17.787,85 : 57.461 m² = 0,31 /m²
Gehwege: 35.050,05 : 57.461 m² = 0,61 /m²
Beleuchtung: 6.508,06 : 57.461 m² = 0,11 /m²
Oberflächenentwässerung: 22.780,74 : 57.461 m² = 0,40 /m²
1,43 /m² (Beitragssatz A)
5. Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.