Entscheidungsvorlage - FB 45/0265/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch 1.Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung und die geänderten Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Ab.1 und 2 SGB VIII  zu beschließen.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder-und Jugendausschusses  die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch 1.Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung und die geänderten Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Ab.1 und 2 SGB VIII  zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch 1.Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung und die geänderten Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Ab.1 und 2 SGB VIII. 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

Die am 01.08.2012 in Kraft getretenen Regelungen der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern sowie der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII sind in Hinblick auf Ihre Praxistauglichkeit und  die ab 01.08.2013 geltenden gesetzlichen Regelungen  des § 24 SGB VIII  sowie die zu Fragen der Kindertagespflege ergangenen Rechtsprechung überprüft worden.

 

In Abstimmung mit dem Fachbereich Recht werden folgende Änderungsbedarfe gesehen:

 

2.Änderung der  Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung

 

2.1. Geschwisterkindregelung:

Anders als in den Bereichen Kindertagestätten und Offene Ganztagsgrundschule sieht die Satzung im Bereich der Förderung von Kindern in Kindertagespflege eine beitragsermäßigende Geschwisterkindregelung bisher nicht vor. Dies führt in Einzelfällen zu erheblichen Belastungen für die Beitragspflichtigen. Zudem fühlen sich die Betroffenen benachteiligt, da, wenn beide Kinder einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder OGS in Anspruch nehmen, die Beitragsermäßigung gilt, nicht aber, wenn neben der Betreuung eines Kindes in einer Kita/OGS ein zweites Kind in der Kindertagespflege betreut wird.  Vor dem Hintergrund des sich ergänzenden und gleichberechtigten Systems im Kontext eines ganzheitlichen frühkindlichen Betreuungs-Bildungs-und Förderungssystems ist dies nicht sinnvoll.  Die Verwaltung schlägt daher vor, auch im  Bereich der Kindertagespflege zum 01.08.2013 eine analoge Geschwisterkindregelung einzuführen.

Zeitgleich sind entsprechende Ergänzungen in den Elternbeitragssatzungen für die Bereiche Kindertagesstätten und OGS mit aufzunehmen.

 

2.2. Zusätzliche Betreuungsstufen

Um im Einzelfall bei einer Betreuung in Kindertagespflege ergänzend zur Kita-Betreuung (z.B. bei Randzeitenbetreuung)  oder bei einer Kindertagespflege mit erhöhten Stundenumfang   auch einen zusätzlichen/erhöhten Elternbeitrag erheben zu können, wird die Beitragstabelle zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in  Kindertagespflege (Anlage 1, §  2 Abs.3 S.1) um folgende  3 Betreuungsstufen erweitert:

 

  • Betreuung  „bis 34 Stunden/Monat“
  • Betreuung  „von 35 bis 64 Stunden/Monat“
  • Betreuung  „von 196 bis 237 Stunden/Monat“

 

Parallel wird eine Anpassung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (vgl. Ziffer 2) empfohlen.

 

 

2.3 Redaktionelle Anpassung

Im Bereich des § 3 Abs.1 S.1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Einkommensteuergesetzes.

 

3. Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII ab 01.08.2013

 

Die Gewährung einer laufenden Geldleistung setzt nach den geltenden Richtlinien voraus, dass die Förderung des Kindes in Kindertagespflege mit mehr als  15 Wochenstunden (65-90  Stunden im Monat)  erfolgt. In der Praxis kam es vereinzelt zu Schwierigkeiten, wenn eine Förderung ergänzend zu einer Betreuung in der Kindertagesstätte notwendig wurde, diese ergänzende Betreuung aber letztlich unter 65 Stunden/Monat lag.

 

In diesen Fällen kann die Förderung des Kindes nicht isoliert im Bereich der Kindertagespflege betrachtet werden; sie ist vielmehr  als „Gesamtpaket“ in Kombination mit der weiteren Betreuungsform zu sehen (z.B. Kindertagesstätte). Daher muss für diesen Ausnahmefall eine Regelung geschaffen werden.

 

Hiermit würde folgerichtig der ab 01.08.2013  geltenden gesetzlichen Neuregelung in  § 24 SGB VIII entsprochen, wonach im Einzelfall eine Förderung in Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung einer  Kindertagestätte oder Grundschule erfolgen kann.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, entsprechende Ausnahmereglungen zur Gewährung der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen auch bei einer Betreuung unterhalb von 65 Stunden/Monat – insbesondere bei einer ergänzenden Betreuung - zu schaffen.

 

Zur besseren und flexiblen Handhabung soll es hierfür 2 zusätzliche Betreuungsstufen geben (bis 34 Stunden/Monat = 1-8 Stunden pro Woche, von 35 Stunden bis 64 Stunden /Monat= 9 bis 15 Stunden die Woche).

 

Weiterhin ist analog zum Bereich der Kindertagesstätten für den Einzelfall eine Betreuungsstufe „ 196 bis 237  Stunden/Monat“ mit aufzunehmen, die einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 bis 55 Stunden entspricht.

 

 

 

Schon in der Vorlage Randzeitenbetreuung (FB 45/0250/WP16) wurde das Thema der Begrenzung von Betreuungszeiten erläutert. Dabei wurde u.a. am 16.4.2013 folgendes im Ausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen:

Bei der Diskussion um die Festlegung erweiterter Betreuungszeiten muss das Wohl des Kindes - insbesondere bei unter dreijährigen Kindern - handlungsleitend sein. Hierbei darf die hohe Bedeutung einer sich in den ersten beiden Lebensjahren zwischen Kind und Eltern erfolgreich entwickelnden Primärbindung nicht außer Acht gelassen werden. Denn eine sichere Primärbindung bildet die Basis für seelische Gesundheit im späteren Leben. Sie wird später durch Sekundärbindungen - so auch Bezugspersonen in der Kindertagesstätte  - ergänzt. Ein entscheidender Faktor zur Etablierung ist die zur Verfügung stehende Betreuungszeit durch die primäre(n) Bindungsperson(en)."

 

Es ist zusätzlich zu beachten, dass Kleinkinder (u 3) bis zu 14 Stunden pro Tag schlafen (teilweise allerdings auch in der Kindertagesstätte) und Kindergartenkinder bis 12 Stunden pro Tag schlafen  (häufig nicht mehr in der Kindertagesstätte).

 

Unter Betrachtung der vorstehenden Aspekte ist eine Betreuungszeit von höchstens 55 Stunden pro Woche und dies auch nur im Einzelfall besonders unter Betrachtung des Kindeswohls vertretbar. Schon diese Betreuungszeit umfasst bei fünf Tagen 11 Stunden pro Tag.

 

Desweiteren ist nach den derzeitigen Richtlinien die  Förderung bisher auf Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres beschränkt gewesen.

 

Der ab dem 01.08.2013 geltende § 24 SGB VIII  definiert die Kindertagespflege im Ausnahmefall nunmehr auch als mögliche (ergänzende) Förderung für Ü-3 Kinder bis ins schulpflichtige Alter, so dass auch für die Betreuung von Kindern dieser Altersgruppe in Kindertagespflege im besonderen Einzelfall  ein Anspruch  auf Gewährung einer laufenden Geldleistung bestehen kann.

 

 

 

In den Förderrichtlinien sind daher entsprechende Ausnahmeregelungen für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres mit aufzunehmen.

 

Die Neufassungen der Richtlinien, welche in der Anlage beigefügt sind, sind farblich herausgehoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.Finanzierung

 

4.1              Kosten für die Einführung der bereichsübergreifenden Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder im Bereich Kindertagespflege

 

Aktuell werden 98 Kinder in Kindertagespflege gefördert, welche entweder Geschwisterkinder in der Kindertagespflege oder im Bereich der Kindertagesstätten oder in der OGS haben. Die Einführung der beitragsermäßigenden Geschwisterkindregelung wird mit ca. 80.000 € Ertragsverlust -hauptsächlich im Bereich der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagestätten - kalkuliert.

 

Diese Mindereinnahme kann innerhalb der betroffenen Produkte durch erhöhte Erträge aus den laufenden Festsetzungen der Elternbeiträge für die Bereiche Kindertagespflege (PSP- Element 4-060101-918-9 SK 43210000), Kindertageseinrichtungen (PSP- Element 4-060101-901-9 SK  43210000) und OGS (PSP- Element 4-030101-807-8 und 4-030106-907-2 SK 43210000) gedeckt werden, so dass eine haushaltsneutrale Darstellung bei unveränderten Ertragsansätzen erfolgt. 

 

4.2Kosten für die Einführung von Sonderregelungen für Randzeitenbetreuungen „unter 65 Stunden/Monat

 

Aktuell gibt es ca. 40 Kinder im Bereich der Förderung von Kindern in Kindertagespflege, welche unterhalb von 65 Stunden/Monat gefördert werden. Vorausgesetzt, alle diese Fälle würden als „besonderer Einzelfall“ anerkannt, würden zusätzliche Aufwende in Höhe von ca. 100.000 € entstehen.

Gleichzeitig werden im Gegenzug Elternbeiträge in Höhe von 60.000 € kalkuliert (welche Bestandteil des Beitragsaufkommens in Ziffer 4.1 sind).

 

Der zusätzliche (Brutto)-) Aufwand in Höhe von 100.000 € kann nach aktuellem Fallaufkommen durch Minderaufwende für die laufenden Geldleistungen bei PSP 4-060101-918-9 53310000 gedeckt werden, so dass innerhalb des Produktes eine haushaltsneutrale Darstellung  erfolgt. 

 

Die Kosten für die Ausnahmeregelungen für Kinder nach dem vollendeten 3. Lebensjahr sind hierin enthalten, da es sich in der Regel um Randzeitenbetreuungen handelt und diese Bestandteil der o.a. 40 Fälle sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2           Kosten für die Betreuung von 196 bis 237 Stunden/Monat

 

Da es sich hierbei nur um wirkliche Einzelfälle handeln kann, wird auf eine Kalkulation der Aufwende und Erträge verzichtet. Die Verwaltung geht davon aus, dass diese wenigen Fälle im Gesamtfinanzierungssystem aufgefangen werden.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die nachstehenden Erläuterungen verwiesen. Die entstehenden zusätzlichen Aufwende werden zu 100% durch vorhandene Aufwandspositionen gedeckt, so dass keine Mehrbelastung für den städtischen Haushalt entsteht.

 

Da  mehrere Positionen in unterschiedlichen Produkten  in Aufwand und Ertrag betroffen sind, wird auf eine differenzierte Aufschlüsselung in Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzsteuerung verzichtet.

 

Die Deckung erfolgt innerhalb des betroffenen Produktes. 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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