Entscheidungsvorlage - E 18/0121/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Dienstanweisung für die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Aachener Stadtbetrieb
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Entscheidung
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09.07.2013
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Betriebssatzung des Aachener Stadtbetriebes obliegt die Leitung der Einrichtung der Betriebsleitung.
Die Betriebsleitung besteht aus einem/r Operativen und einem/r Kaufmännischen Betriebsleiter/Betriebsleiterin. Die Vertretung innerhalb der Betriebsleitung nehmen die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen gegenseitig wahr.
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit der Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Dienstanweisung.
Die Dienstanweisung für die Betriebsleitung bedarf der Zustimmung des Ausschusses, die beiden Anlagen sind zwingender Bestandteil der Dienstanweisung.
Dienstanweisung für die Betriebsleitung
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Aachener Stadtbetrieb
Gem. § 74 GO, §§ 2, 3 EigVO und §§ 3, 6 und 10 der Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb erlasse ich folgende Dienstanweisung:
Präambel
Die Betriebsleitung des Aachener Stadtbetriebes besteht aus einer Operativen und einer Kaufmännischen Betriebsleitung. Diese ist unabhängig der jeweils übertragenen besonderen Aufgaben und Geschäftsbereiche für die Leitung des Aachener Stadtbetriebes gemeinschaftlich verantwortlich. Die Betriebsleiter/innen haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
1. Geschäftsverteilung
Die Betriebsleiter/innen sind untereinander zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet und gehalten, sich gegenseitig über wesentliche Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche regelmäßig und rechtzeitig zu unterrichten. Für die Betriebsleitung lege ich die Geschäftsverteilung wie nachfolgend fest:
Der Operativen Betriebsleitung obliegt die Führung der Geschäftsbereiche:
Abfallwirtschaft und Stadtreinigung
Grün- und Friedhofspflege
Straßenunterhaltung und Brückenbau
Der Kaufmännischen Betriebsleitung obliegt die Führung der Geschäftsbereiche:
Personal und Finanzen
Einkauf und Technik
Stabsstelle Geschäftsstelle
Der Operativen Betriebsleitung und der Kaufmännischen Betriebsleitung sind in der Dienst- und Fachaufsicht sämtliche in den jeweils zugeordneten Geschäftsbereichen tätigen Mitarbeiter unterstellt.
Die gegenseitige Unterrichtung, Erörterung und Entscheidung ist insbesondere bei den nachstehenden Angelegenheiten erforderlich:
- Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO NRW sowie der Betriebssatzung dem Betriebsausschuss oder dem Rat vorzulegen sind
- Aufstellung des Wirtschaftsplans (Federführung Kaufmännische Betriebsleitung)
- Aufstellung von Zwischenberichten und Jahresabschlüssen
- Abschluss von Dienstvereinbarungen
- Rechtsstreitigkeiten
- Erlass allgemeiner Weisungen, Richtlinien oder Bekanntmachungen der Betriebsleitung
- Abschluss von Auftraggeber-/Auftragnehmerbeziehungen
- Vertragswesen
- Folgerungen aus gesetzlichen und anderen Prüfungen
- Qualitäts- und Risikomanagement
- Betriebsorganisation
Die Repräsentation der Einrichtung nach Außen obliegt den Betriebsleitern nach Absprache.
2. Teilnahme an Sitzung des Rates und der Ausschüsse
Die Betriebsleitung nimmt an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen teil, soweit dort den Betrieb betreffende Angelegenheiten beraten werden.
Sie ist berechtigt und auf Beschluss der Gremien verpflichtet, ihre Auffassung zu im Zusammenhang mit der Tagesordnung stehenden Fragen vorzutragen.
Die Betriebsleitung ist berechtigt, auch nachgeordnete Mitarbeiter des Aachener Stadtbetriebes an den Sitzungen teilnehmen und dort vortragen zu lassen.
3. Entscheidungsbefugnis in Personal- und Organisationsangelegenheiten
In Personalangelegenheiten der Beschäftigten des Aachener Stadtbetriebes und in Organisationsangelegenheiten übertrage ich meine Entscheidungskompetenz auf den/die Kaufmännische Betriebsleiter/in und in dessen/deren Vertretung auf den/die Operative Betriebsleiter/in. Verwaltungsweit geltende personelle und organisatorische Regularien sind zu beachten, soweit dies besonders geregelt ist bzw. wird.
Der/die Kaufmännische Betriebsleiter/in ist damit gleichzeitig Dienststellenleiter/in i. S. von § 8 Abs. 1 LPVG für die selbständige Teildienststelle Aachener Stadtbetrieb.
Der/die Operative Betriebsleiter/in ist der/die ständige Vertreter/in des Dienststellenleiters / der Dienststellenleiterin.
Der/die Kaufmännische Betriebsleiter/in ist ermächtigt, die Zeichnungsbefugnis gem. § 8 Abs. 4 LPVG auf weitere Beschäftigte des Betriebes zu delegieren.
4. Unterzeichnung von Schriftstücken
4.1 Verpflichtende Erklärungen i. S. von § 64 GO für den Aachener Stadtbetrieb bedürfen der Schriftform. Sofern die Entscheidungsbefugnis bei der Betriebsleitung oder eine abschließende Entscheidung beim Betriebsausschuss liegt, sind diese Erklärungen von beiden Betriebsleiter/innen zu unterzeichnen.
Darüber hinausgehende Verpflichtungserklärungen bedürfen meiner Unterschrift oder der meines allgemeinen Vertreters / meiner allgemeinen Vertreterin und der Unterschrift eines/r Betriebsleiters/in. Die Betriebsleitung ist für Fälle der Abwesenheitsvertretung berechtigt, im jeweiligen Geschäftsbereich die Zeichnungsbefugnis auf je einen/ eine nachgeordnete/n Mitarbeiter/in des Betriebes zu delegieren.
4.2 In Personalangelegenheiten der Beschäftigten und Auszubildenden des Aachener Stadtbetriebes und in Organisationsangelegenheiten übertrage ich die mir gem. § 74 Abs. 3 GO zustehende Befugnis zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten auf den/die Kaufmännischen Betriebsleiter/in.
Hierzu gehören auch Kündigungserklärungen von Arbeitsverhältnissen und Ausbildungsverhältnissen.
Im Vertretungsfall übertrage ich diese Befugnis auf den/die Operative/n Betriebsleiter/in.
Ausgenommen von dieser Ermächtigung sind lediglich Kündigungserklärungen gegenüber den Betriebsleiter/innen, soweit diese im Arbeitsverhältnis tätig sind.
Diese Befugnis wird bei meiner Verhinderung von meinem allgemeinen Vertreter / meiner allgemeinen Vertreterin wahrgenommen. Bei Verhinderung des Oberbürgermeisters und des allgemeinen Vertreters wird diese Befugnis vom Personal- und Organisationsdezernenten wahrgenommen.
5. Unternehmerverantwortung
Die Unternehmerverantwortung gem. § 2 GUV - V A1 liegt bei mir.
Ich mache hiermit von der gem. § 13 GUV - V A1 gegebenen Möglichkeit Gebrauch, zuverlässige und fachkundige Personen damit zu beauftragen, die mir nach den Unfallverhütungsvorschriften obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Hiermit beauftrage ich den/ die Kaufmännische/n Betriebsleiter/in und den/ die Operative/n Betriebsleiter/in für den Aachener Stadtbetrieb gemeinsam.
Die gesonderte schriftliche Beauftragung durch den Fachbereich Personal und Organisation ist Anlage dieser Dienstanweisung.
Hinsichtlich weiterer Regularien ist analog die Dienstanweisung zur Regelung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung vom 09.04.1991 in der jeweils zuletzt geänderten Fassung anzuwenden.
6. Zusammenarbeit der Betriebsleitung mit mir, dem Stadtkämmerer / der Stadtkämmerin, dem zuständigen Fachdezernenten / der zuständigen Fachdezernentin und den Fachbereichen der Stadtverwaltung
6.1 Die Betriebsleitung hat mir, dem Stadtkämmerer / der Stadtkämmerin und dem jeweiligen Fachdezernenten / der jeweiligen Fachdezernentin nach Maßgabe der §§ 6, 6a, 7, 15, 16 und 17 der Betriebssatzung rechtzeitig Bericht zu erstatten und auf Verlangen Auskunft zu geben.
6.2 Der Schriftverkehr mit mir und dem Stadtkämmerer / der Stadtkämmerin erfolgt auf dem Dienstweg über den jeweiligen Fachdezernenten / die jeweilige Fachdezernentin.
6.3 Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Beschäftigten und Auszubildenden des Betriebes - mit Ausnahme der im Betrieb eingesetzten Beamtinnen und Beamten - obliegt dem Aachener Stadtbetrieb nach Maßgabe des § 10 der Betriebssatzung. Der Fachbereich Personal und Organisation berät und unterstützt die Einrichtung bei dieser Aufgabe.
Gegen Kostenerstattung führt der Fachbereich Personal und Organisation für den Betrieb durch:
- die Zahlbarmachung der Gehälter und Entgelte der Beamten , Beschäftigten und Auszubildenden des Betriebes und
- Beihilfeabrechnungen.
Darüber hinaus evtl. für den Betrieb durchzuführende Arbeiten werden zwischen der Betriebsleitung und dem Fachbereich Personal und Organisation abgestimmt.
6.4 In Rechtsangelegenheiten ist eine Abstimmung mit dem Fachbereich Recht darüber vorzunehmen, ob ein Rechtsstreit durchgeführt oder von einem gegebenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht werden soll.
6.5 Die Zuständigkeit des AGS (Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Soziales), des Datenschutzbeauftragten und des Gleichstellungsbüros bleiben unberührt.
6.6 Bei entsprechendem Bedarf kann die Betriebsleitung sich auch der Hilfe anderer Fachbereiche und Eigenbetriebe bedienen.
7. Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Aachen, den
Philipp
(Oberbürgermeister)
Anlagen
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