Kenntnisnahme - AVV/0009/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen stimmt den Fördermaßnahmen gemäß § 13 ÖPNVG NRW in der dargestellten Weise grundsätzlich zu.

 

Hinsichtlich der noch offenen Abstimmungsnotwendigkeiten sind – um die Förderung zeitge­recht abwickeln zu können – die Fördermaßnahmen bzw. die Förderanteile nach den sich daraus ergebenden Änderungserfordernissen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an­zupassen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Fahrzeugförderung 2005 gemäß § 13 ÖPNVG NRW

Entsprechend dem Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21.03.2005 ste­hen dem Zweckverband AVV gem. § 13 ÖPNVG NRW bezogen auf die Stadt Aachen Fahrzeugfördermittel für das Jahr 2005 in Höhe von rd. 1,628 Mio. € zur Verfügung. Dies sind, bedingt durch Verschiebung von Leistungsanteilen innerhalb Nordrhein-Westfalens, rd. 8 T€ mehr als im Vorjahr.

Die seitens des Landes NRW bereitgestellten Mittel sind um Zinsgewinne, die der Zweck­verband AVV im vergangenen Jahr durch Fahrzeugfördermittel infolge des Zeitraums zwischen dem Mitteleingang beim Zweckverband AVV und der Weiterleitung an die Ver­kehrsunternehmen erwirtschaftet hat, aufzustocken. Die Zinsgewinne – bezogen auf die Stadt Aachen – beliefen sich im Jahr 2004 auf 10.183,94 €. Eine weitere Aufstockung kann sich im Laufe des Jahres noch durch Zinszah­lungen von Verkehrsunternehmen ergeben, die die ihnen ausgezahlten Fördergelder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist verwendet haben.

Die Übersicht über die Mittelverteilung ist als Anlage beigefügt. Da die Bearbeitung der Förderanträge bei noch nicht allen an den einzelnen Fördermaßnahmen beteiligten Aufga­benträgern außerhalb des AVV abgeschlossen ist, konnte die aufgabenträgerüber­greifende Abstimmung der Fördermaßnahmen noch nicht endgültig vorgenommen werden. Dadurch – wie auch durch noch ausstehende Zinseinnahmen – kann es noch zu gering­fügigen Ver­schiebungen bei den Förderanteilen bzw. bei den Förderhöhen kommen. Davon abgesehen ist der Rückzug eines Antrages durch eines der Antrag stellenden Verkehrsunter­nehmen jederzeit möglich, wodurch sich ebenfalls Veränderungen bei der Mittelzuweisung ergeben würden.

Da die kommende Sitzung des regionalen AVV-Beirates der Stadt Aachen erst im Oktober stattfinden wird, ist eine Beschlussfassung zum jetzigen Zeitpunkt – zu dem noch nicht alle förderrelevanten Tatsachen abschließend geklärt werden konnten – notwen­dig, um direkt nach Abklärung der o. a. offenen Fragen die Antrag stellenden Unternehmen durch die Er­teilung von Zuwendungsbescheiden in die Lage zu versetzen, die neu zu be­schaffenden Fahrzeuge noch in diesem Jahr anzuschaffen.

Aus der als Anlage beigefügten Verteilungsmatrix ist ersichtlich, dass nach derzeitigem Stand für die Förderung der Beschaffung neuer Fahrzeuge lediglich rd. 75 % der laut AVV-Förderrichtlinie eigentlich vorgesehenen Grundförderbeträge (z. B. 80.000,-- € für einen Standardlinienomnibus) bzw. für sonstige investive Maßnahmen und zur Abgeltung von Vorhaltekosten keine Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass durch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Kriterienkataloges für die Fahrzeugförderung (Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2004 - II B 3 - 07-59, veröffentlicht im Ministerialblatt NRW vom 22.12.2004) eine neue Grundanforderung bei der Beschaffung der Fahrzeuge aufgenommen worden ist. Diese Grundanforderung lautet: „Partikelmasse im Abgas von weniger als 0,02 g/kWh bei gleichzeitiger deutlicher Reduzie­rung der Kleinstpartikel (z. B. durch CRT- oder vergleichbares System)". Diese Anforderung ist von den Verkehrsunternehmen bei der Beschaffung der Fahrzeuge zwingend zu beach­ten und dient in erster Linie zur Verringerung der Feinstaubbelastung.

Aus Sicht des AVV und nach Ansicht des AVV-Unternehmensbeirates sollte die Priorität bei der Fahrzeugförderung auch zukünftig auf die Beschaffung neuer Fahrzeuge gesetzt wer­den. Einerseits ist die Nachrüstung von Altfahrzeugen mit Rußpartikelfiltern aufgrund älterer Motorentypen nach einschlägiger Meinung von Fachleuten uneffektiv. Andererseits schmä­lert die Förderung einer Nachrüstung die für die Beschaffung neuer Fahrzeuge zur Verfü­gung stehenden Mittel. Insofern sollte die Förderung der Nachrüstung erst als Alternative in Betracht gezogen werden, wenn nach Bezuschussung der Neubeschaffung von Fahrzeu­gen noch Mittel zur Verfügung stehen.

Anlage zu TOP 5

AVV-Beirat Stadt Aachen am 23.06.2005

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

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