Kenntnisnahme - AVV/0009/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Fahrzeugförderung 2005 gemäß § 13 ÖPNVG NRW (AVV- Beirat)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Aachener Verkehrsverbund
- Verfasst von:
- AVV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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23.06.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen stimmt den
Fördermaßnahmen gemäß § 13 ÖPNVG NRW in der dargestellten Weise grundsätzlich
zu.
Hinsichtlich der noch offenen
Abstimmungsnotwendigkeiten sind – um die Förderung zeitgerecht abwickeln zu
können – die Fördermaßnahmen bzw. die Förderanteile nach den sich daraus
ergebenden Änderungserfordernissen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Fahrzeugförderung 2005 gemäß § 13 ÖPNVG NRW
Entsprechend dem Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom
21.03.2005 stehen dem Zweckverband AVV gem. § 13 ÖPNVG NRW bezogen auf die
Stadt Aachen Fahrzeugfördermittel für das Jahr 2005 in Höhe von rd. 1,628 Mio.
€ zur Verfügung. Dies sind, bedingt durch Verschiebung von Leistungsanteilen
innerhalb Nordrhein-Westfalens, rd. 8 T€ mehr als im Vorjahr.
Die seitens des Landes NRW bereitgestellten Mittel sind um Zinsgewinne,
die der Zweckverband AVV im vergangenen Jahr durch Fahrzeugfördermittel
infolge des Zeitraums zwischen dem Mitteleingang beim Zweckverband AVV und der
Weiterleitung an die Verkehrsunternehmen erwirtschaftet hat, aufzustocken. Die
Zinsgewinne – bezogen auf die Stadt Aachen – beliefen sich im Jahr 2004 auf
10.183,94 €. Eine weitere Aufstockung kann sich im Laufe des Jahres noch durch
Zinszahlungen von Verkehrsunternehmen ergeben, die die ihnen ausgezahlten
Fördergelder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist verwendet haben.
Die Übersicht über die Mittelverteilung ist als Anlage beigefügt. Da die
Bearbeitung der Förderanträge bei noch nicht allen an den einzelnen
Fördermaßnahmen beteiligten Aufgabenträgern außerhalb des AVV abgeschlossen
ist, konnte die aufgabenträgerübergreifende Abstimmung der Fördermaßnahmen
noch nicht endgültig vorgenommen werden. Dadurch – wie auch durch noch
ausstehende Zinseinnahmen – kann es noch zu geringfügigen Verschiebungen bei
den Förderanteilen bzw. bei den Förderhöhen kommen. Davon abgesehen ist der
Rückzug eines Antrages durch eines der Antrag stellenden Verkehrsunternehmen
jederzeit möglich, wodurch sich ebenfalls Veränderungen bei der Mittelzuweisung
ergeben würden.
Da die kommende Sitzung des regionalen AVV-Beirates der Stadt Aachen
erst im Oktober stattfinden wird, ist eine Beschlussfassung zum jetzigen
Zeitpunkt – zu dem noch nicht alle förderrelevanten Tatsachen abschließend
geklärt werden konnten – notwendig, um direkt nach Abklärung der o. a. offenen
Fragen die Antrag stellenden Unternehmen durch die Erteilung von
Zuwendungsbescheiden in die Lage zu versetzen, die neu zu beschaffenden
Fahrzeuge noch in diesem Jahr anzuschaffen.
Aus der als Anlage beigefügten Verteilungsmatrix ist ersichtlich, dass
nach derzeitigem Stand für die Förderung der Beschaffung neuer Fahrzeuge
lediglich rd. 75 % der laut AVV-Förderrichtlinie eigentlich vorgesehenen
Grundförderbeträge (z. B. 80.000,-- € für einen Standardlinienomnibus) bzw. für
sonstige investive Maßnahmen und zur Abgeltung von Vorhaltekosten keine Mittel
mehr zur Verfügung stehen.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass durch eine zwischenzeitlich
erfolgte Änderung des Kriterienkataloges für die Fahrzeugförderung (Runderlass
des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2004 - II B 3 - 07-59, veröffentlicht im
Ministerialblatt NRW vom 22.12.2004) eine neue Grundanforderung bei der
Beschaffung der Fahrzeuge aufgenommen worden ist. Diese Grundanforderung
lautet: „Partikelmasse im Abgas von weniger als 0,02 g/kWh bei gleichzeitiger
deutlicher Reduzierung der Kleinstpartikel (z. B. durch CRT- oder
vergleichbares System)". Diese Anforderung ist von den Verkehrsunternehmen
bei der Beschaffung der Fahrzeuge zwingend zu beachten und dient in erster
Linie zur Verringerung der Feinstaubbelastung.
Aus Sicht des AVV und nach Ansicht des AVV-Unternehmensbeirates sollte
die Priorität bei der Fahrzeugförderung auch zukünftig auf die Beschaffung
neuer Fahrzeuge gesetzt werden. Einerseits ist die Nachrüstung von
Altfahrzeugen mit Rußpartikelfiltern aufgrund älterer Motorentypen nach
einschlägiger Meinung von Fachleuten uneffektiv. Andererseits schmälert die
Förderung einer Nachrüstung die für die Beschaffung neuer Fahrzeuge zur Verfügung
stehenden Mittel. Insofern sollte die Förderung der Nachrüstung erst als
Alternative in Betracht gezogen werden, wenn nach Bezuschussung der
Neubeschaffung von Fahrzeugen noch Mittel zur Verfügung stehen.
Anlage zu TOP 5 AVV-Beirat Stadt Aachen
am 23.06.2005