Entscheidungsvorlage - B 03/0025/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Amstelbachstraße von Horbacher Straße bis Dellstraße“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 23.06.2005 auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

 

„Amstelbachstraße von Horbacher Straße bis Dellstraße”

 

fassen:

 

Die Amstelbachstraße im o.g. Abschnitt wurde in den Jahren 2001/2002 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 19.04.2002. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden.

 

Die Fahrbahn wurde lediglich mit einem neuen Überzug aus Asphaltbeton und einem Profilausgleich versehen. Da es sich hierbei um Instandsetzungsarbeiten handelt, wird  durch diese Maßnahme keine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW ausgelöst.

 

Die Gehwege, die sowohl mit einem schadhaften Asphalt- als auch Plattenbelag ohne ordnungsgemäßen Unterbau befestigt waren, erhielten einen Komplettausbau bestehend aus einem Plattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster angelegt.

 

Die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen waren defekt und entsprachen nicht mehr den technischen Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

Die Beleuchtung, die ebenfalls zum Teil erneuerungsbedürftig war, wurde durch die Installation neuer Lampen dem heutigen Standard angepasst.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

 

1.   Die Einstufung der Erschließungsanlage „Amstelbachstraße von Horbacher Straße bis Dellstraße” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung als Haupterschließungsstraße.

 

 

2.            Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt   98.650,86 

 

              Hiervon entfallen auf

                    

                     d) den Gehweg .................................................................................86.407,49 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         5.501,60 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,17 m (anrechenbare

                         Breite 2,50 m)................................................................................80.905,89 

 

                     e) die Oberflächenentwässerung.......................................................15.724,94 

                      

                      e) die Beleuchtung..............................................................................2.020,03 

 

 

3.        Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

d) den Gehweg  40.452,94 

                          (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

                      e) die Oberflächenentwässerung            4.717,48 

   (30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

                      e) die Beleuchtung            606,01 

   (30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

                     gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................45.776,43 

 

 

4.   Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 18.586 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5.   Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 2,46 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

45.776,43 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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