Entscheidungsvorlage - B 03/0026/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Im Grüntal von Dedolphstraße bis Austraße“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 23.06.2005 auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

„Im Grüntal von Dedolphstraße bis Austraße”

fassen:

 

Die Straße Im Grüntal im o.g. Abschnitt wurde in den  Jahren 2001/2002 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 08.05.2002. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.

 

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark beschädigten Unterbau versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem Splitt-Mastix-Belag auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht, einer RCL-Schicht  und einer Frostschutzschicht.

 

Vor dem Ausbau bestanden die Gehwege  aus einem beschädigten Asphaltbelag auf unge-nügendem Unterbau. Um den alten Siedlungscharakter zu wahren, wurden die Gehwege entsprechend des Baubeschlusses vom 21.06.2001 wieder in ihrer bisherigen Form hergestellt. Der neu angelegte Bereich wurde in Asphaltbelag auf einer bituminösen Tragschicht und frostsicherem Unterbau ausgeführt. Die Baumfelder und der sich dazwischen befindende Splittstreifen wurden neu aufgearbeitet. Die Bäume konnten bis auf einen Baum nicht erhalten werden und wurden durch Neupflanzungen ersetzt.

Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden entweder in Asphaltbelag, in Betonpflaster oder in Kleinpflaster auf frostsicherem Unterbau angelegt.

 

Der vorhandene Entwässerungskanal stammte aus dem Jahre 1928. Er befand sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand und musste daher vollständig erneuert werden. Da die durchschnittliche Nutzungsdauer von Kanälen zwischen 60 bis 75 Jahren liegt, stellt der Neuausbau eine erforderliche zeitablaufbedingte Erneuerung dar. Der abzurechnende beitragsfähige Aufwand ermittelt sich hierbei aus dem Kostenanteil des Kanals, der sich ausschließlich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht.

Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen ebenfalls nicht mehr den technischen Anforderungen und wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.


 

1.   Die Einstufung der Erschließungsanlage „Im Grüntal von Dedolphstraße bis Austraße” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.

 

2.            Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt   152.087,29 

 

              Hiervon entfallen auf

 

                     a) die Fahrbahn..................................................................................68.985,25 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         6.063,38 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,53 m (anrechenbare

                         Breite 5,50 m) ...............................................................................62.921,87 

 

                     d) den Gehweg .................................................................................60.173,26 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         10.850,92 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,55m (anrechenbare

                         Breite 2,50 m) ...............................................................................49.322,34 

 

e) die Oberflächenentwässerung  39.843,08 

 

 

3.        Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

a) die Fahrbahn 31.460,93  

                          (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)

                    

d) den Gehweg  29.593,40 

                          (60%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

                      e) die Oberflächenentwässerung            19.921,54 

   (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

                     gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................80.975,87 

 

 

4.   Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 22.560 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5.   Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 3,59 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

0.975,87 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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