Entscheidungsvorlage - FB 61/0981/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Benediktusplatz 4-8 sowie Korneliusmarkt 32-48, rettungstechnische Erreichbarkeit
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Entscheidung
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11.09.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim beschließt, entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung die schmalen Stichwege Benediktusplatz 4-8 und Korneliusmarkt 32-48 als Fußgängerzonen ohne Ladezeiten auszuschildern, damit evtl. notwendige rettungstechnische Einsätze nicht durch abgestellte PKW behindert werden. Die Zufahrt zu den vorhandenen Garagen bleibt durch Zusatzschilder gewährleistet.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Am 01.04.2013 wurde ein Rettungstransportwagen (RTW) der Berufsfeuerwehr wegen eines Notfalls zum Benediktusplatz gerufen. Laut Aussage des RTW-Personals wurde es gezwungen, das Einsatzfahrzeug von der Einsatzadresse entfernt zu parken, da die Zufahrt zu dem Gebäude durch parkende KFZ komplett versperrt wurde. Aufgrund dieses Vorfalls hat sich die Berufsfeuerwehr mit der Straßenverkehrsbehörde in Verbindung gesetzt, um zukünftig die rettungstechnische Erreichbarkeit aller Häuser in den schmalen Stichwegen Benediktusplatz 4-8 sowie Korneliusmarkt 32-48 durch geeignete Parkbeschränkungen sicherzustellen.
Einige Häuser in diesem Innenhofbereich haben eine Brüstungshöhe von über 8 m und können somit nicht in zumutbarer Weise von Trageleitern der Feuerwehr im Rettungsfall bedient werden. Die Zufahrt für den LKW mit der fahrbaren Drehleiter ist somit jederzeit zu gewährleisten. Durch die unterschiedlichen Vorbauten der Haustreppen sowie der uneinheitlich Häuserfluchten gibt es Parkmöglichkeiten für Anwohner und Besucher, die formell eine Restfahrbahn von 3 m gewährleisten und somit nicht wegen Parkens an enger Stelle verwarnt werden können, tatsächlich jedoch die Kurvenfahrt der Feuerwehr-Drehleiter behindern bzw. blockieren. Insofern ist eine zusätzliche Verkehrsbeschilderung in den beiden Stichwegen erforderlich, um zukünftig eine eindeutige rettungstechnische Zufahrt zu gewährleisten.
Das Ordnungsamt lehnt eine lokale Durchsetzung des für den gesamten historischen Ortskern ausgeschilderten Zonenhalteverbotes nur in den beiden Stichwegen ab, da entweder überall oder nirgendwo dieses für den gesamten Platz geltende Verbot geahndet werden kann. Es ist aus dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vertreten, einen im Stichweg unter Gewährleistung einer mehr als 3 m breiten Restfahrgasse abgestellten PKW wegen „Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen“ im Zonenhalteverbot zu verwarnen, während andere entlang der Fahrbahn Korneliusmarkt oder im breiten Teil des Benediktusplatzes vor den dortigen Restaurants stehende PKW ungeahndet bleiben, obwohl auch sie außerhalb gekennzeichneter Flächen parken. Hier will die Verwaltung keine Verkehrsüberwachung durchführen, bevor die Bezirksvertretung über die in Vorbereitung befindlichen Parkkonzepte des historischen Ortskernes politisch entschieden hat.
In einem gemeinsamen Ortstermin am 20.08.2013 unter Beteiligung von Vertretern der Feuerwehr, des Ordnungsamtes (Überwachung ruhender Verkehr), des Bezirksamtes sowie der Straßenverkehrsbehörde wurden die Möglichkeiten zur Verbesserung der rettungstechnischen Erreichbarkeit abgewogen.
Sie sehen zwei denkbare örtliche Alternativen zur sofortigen Gefahrenabwehr für die beiden Stichwege:
A) Ausschilderung von Haltverboten entlang der kritischen Straßenzeilen:
Hierzu wären fünf Verkehrszeichen 283 StVO entsprechend beigefügtem Beschilderungskonzept vor Ort aufzustellen. Die denkbare und für die Anwohner mildere Variante der Ausschilderung einer eingeschränkten Halteverbotszone (Verkehrszeichen 286 StVO) wurde vor Ort verworfen, da in solchen Zonen be- und entladen werden darf bzw. Handwerker mit Handwerkerparkausweisen oder außergewöhnlich Gehbehinderte mit entsprechenden Behindertenparkausweisen auch stundenlang parken dürfen. Bei eventuellen Rettungseinsetzen hat die Feuerwehr jedoch nicht die Zeit, bis zur Wiederkehr der dort parkenden Autofahrer zu warten, sondern braucht unmittelbare freie Zufahrt zum Einsatzort. Insofern müssen die Anwohner bei anfallenden Ladetätigkeiten ihre Fahrzeuge im aufgeweiteten Bereich des Benediktusplatzes oder Korneliusmarktes abstellen und von dort ihre Einkaufsgüter zur Wohnung transportieren.
B) Ausschilderung einer Fußgängerzone ohne Ladezeiten, aber mit Freigabe der Zufahrt zu den Garagen:
Auch diese Variante würde eine autofreie Verkehrsfläche mit jederzeitigen ungehinderten Zufahrtsmöglichkeiten für die Rettungsdienste sicherstellen.
Nach Mitteilung des FB 62 (Widmung von Straßen) ist für den Übergangszeitraum eine eigenständige und parallel durchzuführende Widmungsanpassung dieser Verkehrsflächen nicht erforderlich. Die zeitlich begrenzte Regelung ist als „Versuch“ einzustufen.
Sollte das Ergebnis der ausstehenden Diskussion über die grundsätzliche Parkordnung im Historischen Ortskern die dauerhafte Beibehaltung der Fußgängerzone dort sein, so ist dann ein Teilentwidmungsverfahren einzuleiten.
Die vorgenannten Dienststellen als Teilnehmer des gemeinsamen Ortstermins favorisieren die Ausschilderung als Fußgängerzone, weil die hierfür benötigten Schilder gestalterisch sich harmonischer in den historischen fußläufigen Baustil einfügen als die blau-roten Haltverbote. Auch wird hierdurch der Fußweg zur kleinen Indebrücke z.B. für die Eifelsteig-Wanderer durch die Gasse angenehmer, weil störende kreisende und gefährdende Kraftfahrzeuge weitgehend herausgehalten werden. Die Verwaltung schlägt deshalb die Ausschilderung als Fußgängerzone entsprechend beigefügten Systemblatt vor, um bis zur generellen Entscheidung über die Verfahrensweise mit dem Parken im historischen Ortskern die rettungstechnische Erreichbarkeit sicherzustellen. Die Verwaltung betont ausdrücklich, dass es sich um eine Zwischenlösung als Sofortmaßnahme handelt und die anstehenden politischen Diskussionen über ein Gesamtkonzept für diese Gassen auch andere Verkehrslösungen ergeben können. Es ist jedoch bei allen Überlegungen Wert darauf zu legen, dass in den Gassen dauerhaft keine Fahrzeuge mehr parken dürfen, um die rettungstechnische Erreichbarkeit jederzeit zu gewährleisten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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