Kenntnisnahme - E 26/0141/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss nimmt die Informationen zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Wesentliche Rahmenbedingungen bei der Planung und Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen haben sich in den letzten Monaten parallel verändert. Die Auswirkungen werden gerade in den Bereichen Kosten, Termine und personelle Ressourcen so einschneidend sein, dass der Betriebsausschuss Gebäudemanagement darüber unterrichtet werden soll. In Kürze soll mit einer detaillierten fachbereichsübergreifenden Vorlage auch der Rat informiert werden.

 

Dabei handelt es sich um:

  1. Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) v. 01.05.2012, Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen dazu vom 01.06.2013,
  2. Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 17.07.2013, Bundesgesetzblatt Nr. 37 (BGBl. I S. 2276) v. 16.07.2013,
  3. Berücksichtigung von allgemeinen Preissteigerungen bei großen Bauvorhaben (Baupreis-Index) bei der Erstellung von Kostenunterlagen im Rahmen des Grundsatzes der Haushaltsklarheit und -wahrheit

 

1.              Auswirkungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW

Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) ist bereits am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden Nachhaltigkeitsaspekte in der öffentlichen Auftragsvergabe im Land verankert. Dazu gehören vor allem

              die Vorgabe eines vergabespezifischen Mindestlohns,

              die Festlegung von repräsentativen Tarifverträgen im ÖPNV,

              die verbindliche Beachtung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz,

              die verbindliche Beachtung von sozialen Aspekten,

              die Beachtung von Aspekten der Frauenförderung sowie

              die Beachtung vergaberechtlicher Grundsätze unterhalb des EU-Schwellenwertes nunmehr                                                              aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 3 TVgG NRW).

Das TVgG wurde in einem ersten Schritt auf den Bereich der Bauaufträge (VOB) bezogen und angewendet.

Am 01.06.2013 ist die Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des TVgG NRW (RVO TVgG – NRW) in Kraft getreten.                                                                                      Durch sie werden die Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz, der Beachtung sozialer Aspekte und der Frauenförderung konkretisiert. Klargestellt wurde damit auch, dass der Anwendungsbereich auch für die freiberuflichen Leistungen gem. VOF– also für die Beauftragung von Architekten und Ingenieure (HOAI-Verträge)  – gilt.

In stadtverwaltungsinterner Abstimmung mit Bauverwaltung (B03), Rechtsamt und Rechnungsprüfungsamt ist das TVgG-NRW damit nunmehr für alle Auftragsvergaben an Architektur- und Ingenieurbüros mit sog. „Binnenmarktrelevanz“ anzuwenden. Was „binnenmarktrelevant“ ist, ist

vom Verordnungsgeber nicht deutlich definiert und hängt von unterschiedlichen Teilaspekten ab. Rechtsprechung gibt es dazu noch nicht. Daher ist dieser Begriff in Städten und Gemeinden NRW’s mit unterschiedlichen Wertgrenzen belegt.

Mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 19.06.2013 wurde festgelegt, dass zum 01.07.2013 für VOF-Auftragsvergaben mit Fördermittelunterstützung, sowie ab 01.10.2013 für alle die Anwendungsuntergrenze bei 25.000 EUR Auftragswert liegt – zunächst für eine „Erprobungsphase“ bis zum 31.12.2013.

 

Somit müssen ab diesen Zeitpunkten nunmehr  für analog-VOF Auftragsvergaben

(>25.000 < 200.000 EUR) Vergabeverfahren durchgeführt werden, die zeit- und personalintensiver sind. Ob dabei zweistufig – ähnlich wie bei Vergaben über dem EU-Schwellenwert – vorzugehen ist und punktuell eine Verfahrensbegleitung mit externen Spezialisten erforderlich wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Dokumentation der Rechtskonformität (Vorabveröffentlichung, Bewertungsmatrix mit Vergabekriterien, u.ä.) ist dabei komplexer.

 

Über die hohe Anzahl der jährlich beauftragten Architekten- und Ingenieurverträge wurden der Rechnungsprüfungsausschuss und der Betriebsausschuss in der Vergangenheit regelmäßig informiert.

Da im Bereich der Neu-, Um- und Erweiterungsbauvorhaben der Fremdvergabeanteil für Planung und Bauleitung 100% beträgt und auch im Bereich der Reparaturprogramme teilweise Leistungen fremd vergeben werden, ist die Anzahl der Beauftragungen und somit die Zahl der künftig durchzuführenden Vergabeverfahren entsprechend hoch.

 

Von den durchschnittlich 180 Verträgen per anno bewegen sich rd. 32 in einer Größenordnung zwischen 25.000 und 200.000Euro.

 

Selbst bei weitgehender Standardisierung der künftig durchzuführenden zusätzlichen Vergabeverfahren geht die Betriebsleitung derzeit von einem Personalmehrbedarf von mindestens einer Vollzeitstelle (mit externer Unterstützung) zur Vorbereitung und  Abwicklung dieser Verfahren aus. Die Abschätzung des Personalbedarfs befindet sich noch in der Analysephase und ist noch nicht abgeschlossen.

 

2.              Auswirkungen der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2013

Am 16.07.2013 wurde die neue HOAI (HOAI 2013) im Bundesgesetzblatt Nr. 37 (BGBl. I S. 2276) verkündet. Sie trat damit am 17.07.2013 in Kraft.

Im Kern beinhaltet die neue HOAI 2013 eine Erhöhung der Tabellenhonorare um durchschnittlich ca.  18%, in den Bereichen der technischen Gebäudeausrüstung sogar um 24%, wobei die größten Honorarsteigerungen prinzipiell bei den geringsten anrechenbaren Kosten stattfinden sollen.

Das bedeutet, dass die Kosten für die Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen deutlich steigen. Es kann von Mehrausgaben für das einzelne Bauvorhaben von durchschnittlich 3-5% - bezogen auf die Gesamtsumme der Maßnahme - ausgegangen werden.

 

Im Zuge der Haushalts-/ Wirtschaftsplanaufstellung 2014 und Folgejahre sollen die somit

absehbaren und nicht vermeidbaren Mehrausgaben zumindest bei allen größeren Bauvorhaben berücksichtigt werden und wurden der Finanzverwaltung im Rahmen der Haushaltsgespräche mitgeteilt.

 

Bei den jährlichen Budgets zur Aufarbeitung des Instandhaltungsstaus (Reparaturprogramme) wurden diese Prozentwerte nicht aufgeschlagen, was jedoch unter dem Strich bedeutet, dass bei externer Vergabe der Architekten- und Ingenieurleistungen künftig weniger Maßnahmen umgesetzt werden können.

Das Gebäudemanagement vergibt seit Jahren im Neu-, Um- und Erweiterungsbau, also bei den Investitionsbaumaßnahmen, aufgrund fehlender Kapazitäten nahezu zu 100% sowohl Planung, als auch Bauüberwachung an externe Architekten und Ingenieure und beschränkt sich hier auf die Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben (Projektleitung und Projektsteuerung = Projektmanagement).

Auch im Bereich der Instandhaltung musste kapazitätsbedingt bisher eine jährlich steigende Fremderledigungsquote (Planung und Durchführung durch Externe) hingenommen werden.

 

Die Betriebsleitung wird diese Entwicklung in dem Strategie- bzw. Positionspapier berücksichtigen, das Ende des Jahres vorgelegt werden soll. Insbesondere im Bereich der Aufarbeitung des Instandhaltungsstaus erscheint die Eigenerledigung und somit Aufstockung eigener Kapazitäten sinnvoll und wirtschaftlich.

 

3.              Berücksichtigung von allgemeinen Preissteigerungen bei großen Bauvorhaben

In der Vergangenheit wurde im Investitionshaushalt - anders als im konsumtiven Haushalt - auf eine Indexierung verzichtet. Dies führte insbesondere bei größeren und mehrjährigen Bauvorhaben

im 7-stelligen Kostenbereich im Ergebnis dazu, dass die Baubudgets nicht der realistischen Preisentwicklung entsprechen und somit als unauskömmlich zu betrachten sind.

 

Bei einer Baumaßnahme von z.B. 10 Mio. EUR Kosten machen 2,0% 200.000 EUR aus. Ist die Kostenunterlage zum Zeitpunkt der Fertigstellung 3 Jahre alt, müssen Kosten von 600.000 EUR aus dem Baubudget für die allgemeine Preissteigerung berücksichtigt werden, die mit keiner professionellen Bauabwicklung und organisatorischen bzw. projektsteuernden Maßnahme zu kompensieren sind.

 

Um die damit verbundene negative Außenwirkung künftig zu vermeiden und dem Prinzip der Haushaltsklarheit und -wahrheit gerecht zu werden, werden ab dem Haushalts-/Wirtschaftsjahr 2014  in Abstimmung mit der Finanzsteuerung Preissteigerungen von 2,0 % p.a. bei ausgewählten Maßnahmen im Haushalt berücksichtigt.

Diese „Indexierung“ kann der jährlichen Preissteigerungsrate des Statistischen Bundesamtes angepasst werden. Sie soll gesondert ausgewiesen werden und trägt nicht zur zusätzlichen Erhöhung des Honorarvolumens bei.

 

Monetäre Auswirkungen der oben geschilderten Veränderungen

Die monetären Auswirkungen der neuen HOAI und der Berücksichtigung von jährlichen Preissteigerungsraten im Bereich der größeren, mehrjährigen Projekte macht in der Summe nach derzeitigen Berechnungen rd. 2,1 Mio. Euro für den Haushalt 2014 und Folgejahre aus.

 

Zu den monetären Auswirkungen der Durchführung von Vergabeverfahren im Bereich der Freiberuflichen Leistungen werden die genauen Berechnungen noch durchgeführt (1. Auswirkung eigene Personalressourcen, 2. zusätzliche Mittel externe Beratung). Diese sind durch die ersten Erfahrungswerte aus der Praxis dann verifizierbar.

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