Entscheidungsvorlage - FB 61/0948/WP16-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“

 

Dieser Ergänzungsvorlage liegt die aktuelle Gestaltungssatzung bei. In dem Satzungstext wurde der § 6 Ordnungswidrigkeiten so geändert, dass eine rechtssichere Formulierung vorliegt.

 

 

Alte Fassung:

§6 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 3 Absatz 1 und 2 oder § 4 Absatz 1 bis 3 oder § 5 Absatz 1 bis 4 dieser Atzung verstößt.

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

 

 

 

Aktuelle Fassung:

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1)              Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung des  § 3 Absatz 1 oder 2, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3 bzw. des § 5 Absatz 1, 2, 3 oder 4 verstößt.

(2)              Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.

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Anlagen

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